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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.254/2005 /ruo 
 
Urteil vom 21. Dezember 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Huguenin 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Migros-Genossenschafts-Bund, 
III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess, Willkür, 
rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 
19. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ arbeitete seit dem 1. September 1989 im Bäckereigrossbetrieb der B.________ AG in G.________. Mit der Zeit belasteten zunehmend Schwierigkeiten das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin wies den Arbeitnehmer mehrfach darauf hin, dass sie mit seinen Arbeitsleistungen und mit seinem Verhalten gegenüber den Mitarbeitern und Vorgesetzten nicht zufrieden sei und ermahnte ihn verschiedentlich zur Besserung. Da die Unstimmigkeiten nicht beseitigt werden konnten, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2002 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2002. Der Arbeitnehmer wurde sofort freigestellt. 
 
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 ersuchte der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin, ihm vom 1. August 2002 an wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeld auszuzahlen. Er legte dem Brief ein ärztliches Zeugnis bei. Die Arbeitgeberin ging auf das Gesuch nicht ein. 
B. 
A.________ reichte am 1. April 2003 beim Arbeitsgericht Gossau-Untertoggenburg Klage gegen die B.________ AG ein mit dem Begehren, diese zur Zahlung von Fr. 22'750.-- brutto zu verpflichten. Er machte geltend, wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sich die Kündigungsfrist um 180 Tage, nämlich bis zum 30. April 2003 verlängert, und verlangte deshalb den Lohn von November bis März (unter Vorbehalt eines Nachklagerechts für den Aprillohn) im Betrag von Fr. 22'750.-- brutto zuzüglich Kinderzulagen. Das Arbeitsgericht hiess mit Urteil vom 21. August/7. Oktober 2003 die Klage vollumfänglich gut. Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht St. Gallen am 10. September 2004 das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage ab. Der Kläger gelangte mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2005 gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts auf. Die Berufung schrieb es mit Entscheid vom gleichen Tag als gegenstandslos geworden ab. 
 
Mit Entscheid vom 19. August 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Klage wiederum ab. 
 
C. 
A.________ gelangte erneut mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. August 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem das Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Kläger vom 1. August 2002 an - und gegebenenfalls wie lange - arbeitsunfähig war. Trifft es zu, dass er ab diesem Zeitpunkt während mindestens 180 Tagen arbeitsunfähig war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum 30. April 2003 und der vom Kläger geltend gemachte Lohnanspruch ist begründet. War er demgegenüber in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2002 nicht arbeitsunfähig, so lief das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2002 aus und es besteht kein weiterer Lohnanspruch. Während die erste Instanz eine Arbeitsunfähigkeit für die fragliche Zeit als bewiesen annahm, hielt sie das Kantonsgericht auch in seinem neuen Entscheid für nicht bewiesen und wies deshalb die Klage ab. Es verzichtete erneut auf die Anhörung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. X.________. Es hielt weder die verschiedenen Gutachten, insbesondere das vom Beschwerdeführer neu eingereichte Gutachten der MEDAS, für schlüssig, noch erachtete es die Befragung des Hausarztes als sinnvoll. 
 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtabnahme von angebotenen Beweismitteln verletzt. 
1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer verfahrensrechtlich entgegen, sein Rechtsmittel genüge nicht dem für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer kritisiere zum einen die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung nur in appellatorischer Weise. Zum andern vermenge er Sachverhalts- und Rechtsfragen. Das Kantonsgericht habe in erster Linie über die Rechtsfrage zu entscheiden gehabt, was unter einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu verstehen sei. Diese Frage könne aber nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein. 
 
Es trifft in der Tat zu, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts erschöpft. In dieser Kritik führt der Beschwerdeführer aber in verschiedenen Punkten aus, warum die Würdigung des Kantonsgerichts widersprüchlich und unhaltbar sei. Insofern begründet er sehr wohl den Willkürvorwurf, weshalb auf die entsprechenden Rügen eingetreten werden kann. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verweigert worden sein soll. Das Kantonsgericht hat seine Entscheidungen in Bezug auf die Beweiserhebung und Beweiswürdigung ausführlich begründet. Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht einzutreten. 
 
Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin wird dagegen in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert, was unter der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu verstehen ist, namentlich ob sich dieser Begriff mit jenem in Art. 324a Abs. 1 OR deckt. Dabei handelt es sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, um eine Rechtsfrage, die in einem berufungsfähigen Rechtsstreit nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2. 
Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen hat. Kann deren Vorliegen nicht bewiesen werden, ist die Klage abzuweisen. Ob das Gericht eine Tatsachenfeststellung willkürfrei getroffen hat, ist auf staatsrechtliche Beschwerde hin auf Grund jener Beweismittel zu beurteilen, welche dem Gericht vorgelegen haben. Ob das Gericht weitere, nicht beantragte Beweismittel hätte erheben müssen, ist demgegenüber - soweit das kantonale Prozessrecht keine abweichenden Grundsätze enthält - wiederum eine Frage des Bundeszivilrechts (Art. 343 Abs. 4 OR), die im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden kann. 
 
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid wie auch bereits in seinem ersten Entscheid das Vorliegen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit als nicht bewiesen erachtet. Es hat seine Schlüsse auf Grund der verschiedenen medizinischen Gutachten gezogen und überdies in antizipierter Beweiswürdigung die mündliche Einvernahme des Hausarztes abgelehnt. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, falls sich die Beurteilung des Kantonsgerichts als willkürlich erweisen sollte, dass entweder das neu eingereichte MEDAS-Gutachten zusammen mit den übrigen Arztzeugnissen als für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig anzusehen sei oder die möglichen Aussagen des Hausarztes als für den Beweis von vornherein untauglich zu betrachten seien. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, seine Beweiswürdigung sei willkürlich. Er ist in erster Linie der Meinung, dass die vorhandenen Beweismittel zwingend zum Schluss hätten führen müssen, eine Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen. Er erachtet seine Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Zeugnisse des Hausarztes, der Abklärungen der Invalidenversicherung und insbesondere des neuen Gutachtens der MEDAS als nachgewiesen. 
 
Die Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessenspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b). 
3.2 In seinem ersten Entscheid war das Kantonsgericht auf Grund der Zeugnisse des Hausarztes und der Umstände zum Schluss gekommen, die Arbeitsunfähigkeit sei für die fragliche Zeit nicht nachgewiesen. Der Hausarzt habe nicht spezifiziert, welche Arbeiten der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht habe verrichten können. Dem Arztzeugnis komme deshalb nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Auch der Vertrauensarzt der Krankenkasse und der einen Teil der Erkrankungen behandelnde Spezialarzt hätten das Zeugnis als für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit wenig aussagekräftig angesehen und selber nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen. Überdies sei auch auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers an seiner Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln, da dieser die Arbeitsunfähigkeit erst sehr spät der Arbeitgeberin gemeldet habe. Schliesslich seien Zweifel auch auf Grund des zeitlichen Ablaufs angebracht, weil die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % am Tag nach der Kündigung eingetreten sein soll. Es stelle einen "höchst abrupten Übergang in den Krankheitszustand dar", wenn der Beschwerdeführer am Tag der Kündigung voll arbeitsfähig, am nächsten Tag dann aber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Diese Zweifel könnten auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine volle IV-Rente beziehe. Der Entscheid der Invalidenversicherung sei erst in einem späteren Zeitpunkt ergangen und die zuständigen Ärzte hätten für die der Invalidisierung vorgelagerte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nur auf die Angaben des Patienten abgestellt. 
 
Das Bundesgericht hatte zu dieser Argumentation nicht Stellung zu nehmen, weil der Entscheid bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden musste. Nachdem dieser formelle Mangel nun behoben ist, das Kantonsgericht aber wieder gleich entschieden hat, ist diese Argumentation nunmehr unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen. 
 
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Argumentation des Kantonsgerichts schwer nachvollzogen werden kann. Wenn dieses es als merkwürdig ansieht, dass eine Arbeitsunfähigkeit von einem Tag auf den anderen eintritt, übersieht es, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, was die Annahme zulässt, der Beschwerdeführer sei vor dem 1. August 2002 voll arbeitsfähig gewesen. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die fraglichen Erkrankungen (Bluthochdruck, Darmprobleme, Atembeschwerden, Depressionen) eine erhebliche psychische Komponente haben. Dass diesfalls ein Verlust des Arbeitsplatzes den Gesundheitszustand verändern kann, versteht sich von selbst. Schwer verständlich ist sodann der Umstand, dass das Kantonsgericht der Verfügung der Invalidenversicherung und den entsprechendem ärztlichen Berichten für die fragliche Zeit keinerlei Beweiskraft zumisst. Dass die zuständigen Ärzte der Invalidenversicherung sich zu einem grossen Teil auf die Angaben des Patienten abstützen mussten, liegt in der Natur der Sache. Schliesslich überzeugt auch nicht, warum die Spitalärzte von vornherein nicht sollen beurteilen können, ob ein Patient an einer Depression leidet, auch wenn es sich nicht um eine psychiatrische Klinik handelt. Dazu ist nicht ausschliesslich ein Spezialarzt in der Lage, obschon diesem zweifellos diesbezüglich eine grössere Kompetenz zukommt. 
Damit erweist sich jedoch die Beweiswürdigung im ersten Entscheid des Kantonsgerichts noch nicht als willkürlich. Selbst wenn dessen Argumentation über weite Strecken nicht zu überzeugen vermag, ist damit der Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen sei, noch nicht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Die vom Kantonsgericht für seinen ersten Entscheid abgenommenen Beweismittel lassen sich ohne Willkür als ungenügend ansehen, um die Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum nachzuweisen. 
3.3 Seit dem ersten Entscheid hat sich nun aber die Lage insofern verändert, als ein weiteres Gutachten vorliegt, das nach dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht vom Kantonsgericht zugelassen worden ist. Das Gutachten bestätigt - wie das Kantonsgericht selbst festhält - eine Arbeitsunfähigkeit für die fragliche Zeit. 
3.3.1 Das Kantonsgericht hält das von zwei Gutachtern unterschriebene MEDAS-Gutachten für nicht schlüssig, was vom Beschwerdeführer als willkürlich gerügt wird. Das Kantonsgericht wirft den beiden Gutachtern vor, sie gingen von einem falschen Sachverhalt aus. Es sei nicht zur "plötzlichen Freistellung" des Arbeitnehmers gekommen. Vielmehr hätten Vorgespräche stattgefunden und die Kündigung sei die Folge einer Eskalation gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Kündigung von Ende Juli 2002 plötzlich oder überraschend gekommen sei. 
 
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, überzeugt dieses Argument indessen nicht. Das Kantonsgericht schildert die Ereignisse aus der Sicht der Arbeitgeberin und beachtet damit nicht, dass diese aus der subjektiven Sicht des Arbeitnehmers anders wahrgenommen wurden. Aus seiner subjektiven Sicht kann die Kündigung sehr wohl plötzlich oder überraschend erfolgt sein. Dem vom Kantonsgericht hervorgehobenen Widerspruch darf deshalb keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Jedenfalls folgt daraus nicht, dass das Gutachten als Ganzes als unglaubwürdig betrachtet werden muss. 
 
Das Kantonsgericht wirft den Gutachtern im Weitern vor, dass sie mit Vermutungen argumentierten, statt sich auf objektive Befunde zu stützen. Zudem sei ihr Gutachten teilweise widersprüchlich, weil trotz der auf Grund der diagnostizierten Krankheiten durchgeführten Operation keine Besserung eingetreten sei. Diesem letzteren Argument hält der Beschwerdeführer jedoch zu Recht entgegen, die Erfolglosigkeit der Therapie beweise nicht, dass die Krankheit nicht vorliege. 
 
Schliesslich hält das Kantonsgericht an sich richtig fest, dass im MEDAS-Gutachten die Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Depression und damit einer psychischen Erkrankung attestiert werde, während der Hausarzt in seinen früheren Zeugnissen von einer somatischen Erkrankung ausgegangen sei. Allerdings ist nicht einzusehen, inwiefern darin ein Widerspruch liegen soll. Eine Depression kann sehr wohl somatische Auswirkungen haben, wie sich auch somatische Krankheiten auf den psychischen Zustand auswirken können. Im Übrigen ist mangels mündlicher Befragung des Hausarztes nicht bekannt, warum der Hausarzt in seinen Zeugnissen nichts von einer Depression schreibt. 
3.3.2 Im vorliegenden Verfahren kann es nun aber nicht darum gehen, das MEDAS-Gutachten zusammen mit den anderen ärztlichen Zeugnissen bloss anders zu beurteilen als das Kantonsgericht. Massgebend ist vielmehr die Frage, ob die Feststellung des Kantonsgerichts, die Arbeitsunfähigkeit sei für die fragliche Zeit nicht bewiesen, willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist oder nicht. 
 
Es ist selbstverständlich, dass sich ein Gutachter, der unter Umständen Jahre später zu beurteilen hat, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, in der Regel nicht auf eigene Untersuchungen für diesen Zeitpunkt stützen kann, sondern von den Angaben des Patienten sowie den vorhandenen medizinischen Berichten und Unterlagen ausgehen muss. Auf Grund dieser Angaben und des aktuellen Zustandes des Patienten muss der Gutachter seine fachlichen Schlüsse ziehen. Dass ein seriöser Gutachter unter diesen Umständen aus Vorsicht Formulierungen wählen wird, welche diese Schwierigkeit zum Ausdruck bringen, ist nachvollziehbar. Das wertet aber die Aussagekraft des Gutachtens nicht ab, sondern spricht vielmehr - wie der Beschwerdeführer richtig festhält - für die Qualität des Gutachtens. 
 
Es liegt auch auf der Hand, dass in einem Prozess, der Jahre nach dem massgeblichen Zeitpunkt stattfindet und sich überdies wegen des Instanzenzuges weiter verlängern kann, nur nachträglich erstellte Gutachten als Beweismittel Zweifel beseitigen können. Solche Beweismittel müssen aber zulässig sein. Jedenfalls wenn im Arbeitsvertrag nichts Entsprechendes vereinbart worden ist, kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass er bei jeder Arbeitsunfähigkeit sofort einen Vertrauensarzt aufsucht. Daraus ergibt sich, dass nachträglich erstellte medizinische Gutachten unter Berücksichtigung der Art, wie sie erstellt worden sind, gewürdigt werden müssen und ihnen nicht von vornherein jede Beweis- oder Aussagekraft abgesprochen werden darf. 
3.3.3 Im vorliegenden Fall sehen die vorhandenen medizinischen Zeugnisse und Gutachten überwiegend eine Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitpunkt vor. Warum das Kantonsgericht an ihrer Aussagekraft und an den Angaben, welche der Arbeitnehmer gegenüber den Gutachtern und Ärzten gemacht hat, zweifelt, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Die angeblichen Widersprüche im MEDAS-Gutachten lassen sich mit Blick auf den Entstehungszeitpunkt und die spezifische Fachsprache ohne weiteres auflösen. Es geht auch nicht an, die Begründung eines Fachgutachtens nach den Regeln der Vertrags- oder Gesetzesauslegung auszulegen und damit einen Widerspruch zu den Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Würdigung eines Fachgutachtens hat mit Sachverstand zu erfolgen. Ein Gericht verfügt in aller Regel in medizinischen Fragen nicht über diesen Sachverstand. Will es nicht von einem blossen ärztlichen Zeugnis, sondern von einem Gutachten abweichen, muss es sich nicht vor allem sprachlich, sondern fachlich mit dem Gutachten auseinandersetzen. Das wird in der Regel nur mit Hilfe von Fachleuten oder wenigstens im Dialog mit solchen möglich sein. 
 
Es ist jedenfalls willkürlich, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, wenn einerseits mehrere medizinische Zeugnisse und Gutachten diese attestieren und andererseits keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben des Patienten, auf welche in den Zeugnissen und Gutachten abgestellt wurde, zweifelhaft sind. 
4. 
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach wegen willkürlicher Beweiswürdigung als verfassungswidrig. Unter diesen Umständen müsste an sich nicht auf Rüge des Beschwerdeführers eingegangen werden, dass auch die Begründung des Kantonsgerichts willkürlich ist, womit dieses auf die mündliche Befragung des Hausarztes verzichtet hat. Das Kantonsgericht wird indessen erneut zu entscheiden haben und in diesem Rahmen kann die Frage nach wie vor Bedeutung erlangen. Aus Gründen der Prozessökonomie ist deshalb die Frage bereits jetzt zu behandeln. 
 
Das Kantonsgericht hält in seiner ausführlichen Begründung nunmehr klar fest, dass es die mündliche Befragung des Hausarztes ablehnt, weil es in antizipierter Beweiswürdigung seine möglichen Aussagen für nicht glaubwürdig hält. Es weist dem Hausarzt mehrere Widersprüche in seinen Zeugnissen bzw. zwischen seinen schriftlichen Angaben und jenen anderer Ärzte nach und schliesst daraus auf seine Unglaubwürdigkeit. Es scheint überdies aus BGE 125 V 351 E. 3b/cc ableiten zu wollen, dass Hausärzte grundsätzlich in Bezug auf ihre Berichte unglaubwürdig sind. Der Beschwerdeführer rügt, diese antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich. 
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Seite 15 nicht um eine "nochmalige" Befragung des Hausarztes geht, sondern um seine erstmalige Einvernahme. Bis jetzt hat weder die erste Instanz noch das Kantonsgericht den Hausarzt jemals einvernommen und dabei mit allfälligen Ungereimtheiten in seinen schriftlichen Zeugnissen konfrontiert. 
4.2 Den Berichten eines Hausarztes kann nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Ein solches Vorurteil ist vielmehr offensichtlich willkürlich. Freilich trifft zu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Entscheiden festgehalten hat, dass der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen dürfe und solle, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen). Dieser Satz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in einem der zitierten Entscheide (I 255/96 vom 11. Juni 1997 E. 3a) seine Aussage durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert und verdeutlicht: "Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen." Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht kann somit vom Kantonsgericht nicht dazu benutzt werden, den Aussagen des Hausarztes ohne nähere und unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes haltbare Begründung die Glaubwürdigkeit abzusprechen. 
4.3 Das Kantonsgericht hält dem Hausarzt eine gewisse Widersprüchlichkeit in seinen Zeugnissen vor. Entgegen seiner Ansicht ist jedoch darin kein hinreichender Grund zu sehen, den Hausarzt nicht mündlich zu befragen. Die vom Kantonsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten sollten im Gegenteil mit Hilfe seiner Befragung geklärt werden können. Warum dies nicht möglich ist, wird im angefochten Urteil nicht gesagt. 
4.4 Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Hausarzt nicht in der Lage sein sollte darzulegen, warum er den Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt für arbeitsunfähig ansah. Dass er sich nach der gesamten Behandlungs- und Prozessgeschichte nicht mehr an den damaligen Zustand des Patienten erinnern kann, ist zwar nicht absolut auszuschliessen, aber wenig wahrscheinlich. Die Problematik seiner Stellungnahmen liegt ja nicht in der fehlenden Faktenlage, sondern darin, dass er sich schriftlich nicht genügend präzise äusserte. Warum dies mit einer Einvernahme nicht korrigiert werden könnte, ist aber nicht einzusehen. Damit erweist sich die Begründung des Kantonsgerichts, mit der es in antizipierter Beweiswürdigung auf die mündliche Befragung des Hausarztes verzichtet hat, als unhaltbar und willkürlich. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR werden keine Gerichtskosten erhoben. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 152 OG um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ersuchte, erweist sich sein Begehren als gegenstandslos. 
 
Dem Verfahrenausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos geworden, als er die unentgeltliche Verbeiständung verlangt hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. August 2005 wird aufgehoben. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: