Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.599/2006 /fun
Urteil vom 21. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht,
gegen
Gesellschaft X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
S.________ wurde beschuldigt, als Gepäckwagen-Einsammler in der Abflughalle des Terminals A des Flughafens Zürich-Kloten am 10. August 2002 zwischen ca. 19.40 und 19.50 Uhr wissentlich und willentlich ab einem Gepäckwagen einen Rucksack von Frau Z.________ (Geschädigte 1) samt dem darin enthaltenen Barbetrag von EUR 20'000.-- der Gesellschaft X.________ (Geschädigte 2) weggenommen zu haben. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets.
B.
Mit Urteil vom 1. Juni 2004 erkannte das Bezirksgericht Bülach S.________ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB für schuldig und sprach eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs aus; das Bezirksgericht verpflichtete den Verurteilten zur Bezahlung von EUR 20'000.-- sowie von Fr. 5'000.-- als Prozessentschädigung an die Geschädigte 2. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil am 18. Oktober 2004.
Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde von S.________ am 31. Mai 2005 guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückwies, bestätigte das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil am 28. September 2005 erneut in allen Punkten. In der Folge wies das Kassationsgericht eine erneute Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2006 ab.
C.
Gegen dieses Urteil des Kassationsgerichts hat S.________ am 15. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Geschädigte 2, das Obergericht und das Kassationsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingabe vom 7. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
Gemäss dem aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dieser seine Unschuld nicht nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, dieser habe seine Unschuld nicht bewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c/2d S. 37).
Im vorliegenden Fall ruft der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht in seinem Gehalt als Beweiswürdigungsregel an. Das Kassationsgericht bezog sich in seinem Entscheid (II/4., S. 8) auf die Beweiswürdigung des Obergerichts, unterzog diese indes mangels entsprechender Rügen keiner weitern Prüfung. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Kassationsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Einzelnen hielt es fest, dass das Absehen von einer nachträglichen Spurensicherung am fraglichen Rucksack nicht zu beanstanden sei (E. 2), dass die Annahme des Tragens von Handschuhen oder des bewussten oder unbewussten Verwischens von Spuren auf dem Rucksack nachvollziehbar sei (E. 3) und dass das Fehlen von verwertbaren Fingerabdrücken nicht zu unüberwindbaren Zweifeln an der Täterschaft führe (E. 4).
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass im obergerichtlichen Verfahren eine nachträgliche Untersuchung von allfälligen Fingerabdrücken auf dem Rucksack unterblieben ist (Duplik S. 1 Ziff. 2; vgl. Kassationsgerichtsentscheid E. 2). Hingegen rügt er, dass das Kassationsgericht nunmehr angenommen habe, er habe möglicherweise Handschuhe getragen oder bewusst oder unbewusst Spuren auf dem Rucksack verwischt. Er erblickt in dieser Annahme eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK in seiner Bedeutung als Beweislastregel insofern, als ihm nunmehr der Nachweis auferlegt werde, dass er tatsächlich keine Handschuhe getragen und auch nicht bewusst oder unbewusst Spuren verwischt habe.
Das Kassationsgericht kam in seiner tragenden Begründung zum Schluss, das Fehlen von verwertbaren Fingerabdrücken - aus welchen Gründen auch immer - führe nicht zu unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers (E. 4 am Ende). Damit stellt das Kassationsgericht nicht auf blosse Vermutungen ab und begründet den Schuldspruch nicht damit, dass der Beschwerdeführer solche nicht entkräftet und damit seine Unschuld nicht bewiesen habe. Daher erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als unbegründet.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland sowie dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: