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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_682/2007 
 
Verfügung vom 21. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 17. Dezember 2007, worin F.________ seine Beschwerde vom 27. September 2007 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. Februar 2007 zurückziehen lässt, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Dezember 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger