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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_779/2009 
 
Verfügung vom 21. Dezember 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2004, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 4. November 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. November 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2009 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2004, 
in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. November 2009, worin der Beschwerdeführer über Mängel seiner Rechtsschrift, die Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung innert noch laufender Beschwerdefrist, die Voraussetzungen der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes sowie über die Kostenlosigkeit des Verfahrens bei einem allfälligen Beschwerderückzug informiert wurde, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2009, bei der Deutschen Post aufgegeben am 15. Dezember 2009, womit er seine Beschwerde vom 24. November 2009 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren zufolge Rückzugs gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass angesichts der entsprechenden Zusicherung im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 27. November 2009 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Dezember 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller