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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1138/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung. A.________, CEO der B.________ AG, habe in einem an sie gerichteten Schreiben behauptet, ihre Wahrnehmungen beruhten auf einer psychischen Störung. Er habe sie überdies bezichtigt, Mitarbeiterinnen der B.________ AG in ihrer Freizeit durch Anrufe zu terrorisieren. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung am 10. August 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. September 2016 ab. 
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Verurteilung des Beschuldigten an. 
 
2.  
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Regeln gelten auch für Ehrverletzungsdelikte (Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). 
Die Beschwerdeführerin verlangt eine angemessene Entschädigung für den Fall, dass sich "aus den Anschuldigungen weitere Schäden herauskristallisieren" sollten. Um welche Zivilansprüche es konkret gehen könnte, sagt sie nicht. Solche Ansprüche sind aufgrund der angeklagten Straftaten (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da die Legitimation nicht hinreichend dargetan wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill