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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_728/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ reiste am 5. Februar 2008 in die Schweiz ein und arbeitete ab April 2008 als Temporärmitarbeiter bei der B.________ AG in einem Vollzeitpensum als Elektromonteur. Diese Anstellung wurde per 6. Oktober 2009 gekündigt. Zudem war er ab 1. Februar 2009 als Reinigungskraft bei der C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben vom 29. März 2010 kündigte die C.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2010. Am 6. Mai 2010 erlitt A.________ beim Fussballspielen eine distale Unterschenkelfraktur links mit Beteiligung des Pilon tibiale und musste deswegen mehrfach operiert werden. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld). Im weiteren Verlauf zeigte sich eine praktisch konsolidierte Unterschenkelfraktur sowie eine zunehmende Durchbauung der Tibia bei persistierenden Schmerzen. In der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. August 2014 stellte Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass der medizinische Endzustand eingetreten sei. Dem Versicherten seien aufgrund der Unfallrestfolgen überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten mit kurzen ebenerdig gehenden oder kurzen stehenden Intervallen ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien ihm rein stehend-gehend auszuübende Tätigkeiten sowie das repetitive Treppengehen und Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und anderen absturzgefährdeten Positionen. Gestützt darauf sprach die SUVA A.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 fest. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 24 % auszurichten. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung). 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel fand nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 
 
3.   
Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die Festlegung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht. 
 
3.1. Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 126 f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Insbesondere um eine berufliche Weiterentwicklung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitzuberücksichtigen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (vgl. Urteile 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.3, nicht publ. in: BGE 140 V 41, aber in: SVR 2014 UV Nr. 10 S. 32, 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1).  
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Da dem Beschwerdeführer die Anstellung als Reinigungskraft bereits vor dem Unfall vom 6. Mai 2010 per 31. Mai 2010 gekündigt worden war und er die Stelle als Elektroinstallateur schon per 6. Oktober 2009 verloren hatte, griff die Vorinstanz auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 zurück, was auch der Beschwerdeführer im Grundsatz anerkennt. Das kantonale Gericht stützte sich auf die Tabelle TA 1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, wonach der Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 65'160.- liegt. Umgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2014 ergab dies ein Einkommen von Fr. 68'952.-. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Berufsabschluss als "ajudante" (Hilfskraft) verfüge und es ihm angesichts seiner kurzen Erwerbsbiographie in der Schweiz an der nötigen Konsistenz mangle, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Schweiz beruflich etabliert und ohne Unfall einen höheren als den angerechneten Validenlohn erzielt hätte.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei fälschlicherweise vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Angesichts seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner dreissigjährigen Berufserfahrung in Portugal und Deutschland sei anzunehmen, dass er nicht bloss Hilfsarbeiten, sondern auch qualifizierte Arbeiten hätte ausüben und sich ohne den Unfall in der Schweiz hätte beruflich etablieren können. Mithin sei vom Kompetenzniveau 2 im Baugewerbe auszugehen. Das Valideneinkommen sei daher unter Berücksichtigung der in den Jahren 2013 und 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr. 74'624.- festzusetzen (LSE-Tabellen 2012, TA 1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer: = Fr. 5'877.- [recte: Fr. 5'874.-] x 12 : 40 x 41,7 + Teuerung 2013: 0,7 % + Teuerung 2014: 0,8 %).  
 
3.2.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres als das ihm angerechnete hypothetische Einkommen erzielt hätte. Insbesondere sind keine Anzeichen für ein berufliches Fortkommen und eine entsprechende Lohnsteigerung erkennbar (z.B. eine geplante oder begonnene Weiterbildung oder ein konkretes Stellenangebot im Unfallzeitpunkt). Gegen die beschwerdeführerische Darstellung spricht vielmehr, dass ihm beide Arbeitsverhältnisse in der Schweiz im Unfallzeitpunkt gekündigt waren, wobei die Kündigung der Anstellung als Elektroinstallateur bereits am 6. Oktober 2009 erfolgt war und er somit vor dem Unfall mehr als ein halbes Jahr nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet hatte. Auch gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Anstellung lediglich um ein Temporär-Arbeitsverhältnis gehandelt hatte. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme einer fortschreitenden beruflichen Etablierung.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz verglich zudem das Valideneinkommen von Fr. 68'952.- einerseits mit dem Mindestlohn, den ein Elektromonteur/Elektroinstallateur mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und fünfjähriger Berufserfahrung gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikationsbranche im Jahr verdienen konnte (Fr. 62'400.- [= Fr. 4'800.- x 13]). Andererseits zog sie die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall tatsächlich erzielten Einkommen zum Vergleich heran (bei der B.________ AG von April bis Dezember 2008 Fr. 34'389.- und von Februar bis November 2009 Fr. 26'813.- sowie bei der C.________ AG von Februar bis Dezember 2009 Fr. 27'184.-) und stellte zutreffend fest, dass die Hochrechnung dieser Einkünfte auf ein Jahr Löhne ergibt, die unter dem hypothetischen Valideneinkommen liegen. Die Vergleichswerte lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne den Unfall zwar einen Lohn in der Grössenordnung des Tabellenlohns für das Kompetenzniveau 1, nicht aber ein markant höheres Einkommen hätte erzielen können.  
 
3.3. Mit Blick auf die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 9C_837/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.4).  
Der Beschwerdeführer hatte seinen Berufsabschluss als Hilfskraft im Jahr 1983 erworben. Über allfällige formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen ist nichts bekannt. Daher vermag seine langjährige Berufserfahrung die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen. 
 
4.   
Bezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm anstelle des von der Vorinstanz gewährten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn gemäss LSE ein solcher von 15 % anzurechnen. Dies erscheine angesichts der fortbestehenden Schmerzproblematik im Bereich der Fraktur und des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils als sachgerecht. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung des leidensbedingten Abzugs richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Höhe des Abzugs nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung prüft (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinn der Angemessenheitskontrolle ist hingegen auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (vgl. Urteile 8C_586/2016 vom 4. November 2016 E. 6.2, 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.2; MEYER/DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 30 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 97 BGG).  
 
4.2. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass das Zumutbarkeitsprofil und damit die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Bemessung des Invalideneinkommens bereits angemessen berücksichtigt wurden, indem die Beschwerdegegnerin auf die tieferen Löhne aus dem Kompetenzniveau 1 abstellte und zudem einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Der leidensbedingte Abzug von 10 % erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz auf 14 % festgelegten Invaliditätsgrad.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart