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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_939/2017  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 28. September 2017 (B 2015/317). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) ist als Staatsangehöriger Italiens in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten: 
 
- Strafmandat des Kreispräsidenten Ruis GR vom 25. November 2003: Bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen und Busse von Fr. 700.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln; 
- Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau SG vom 29. März 2007: Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; BetmG); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. März 2008: Bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- wegen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung desselben; 
- Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau SG vom 26. Januar 2012: Busse von Fr. 200.-- wegen Vergehens gegen das BetmG; 
- Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2013: Teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 14. März 2010, sowie mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in den Jahren 2007 und 2008 (unter anderem durch entgeltliche Übergabe von mindestens 118 Gramm reinen Kokains an Drittpersonen); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Dezember 2013: Feststellung eines mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (begangen durch den Betrieb von Hanf-Indooranlagen in U.________ bzw. V.________, den Transport und den Besitz von Marihuana im November und Dezember 2012), Verzicht auf eine Zusatzstrafe zur teilbedingten Freiheitsstrafe des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2013; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2015: Feststellung eines mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (begangen durch den Aufbau und den Betrieb einer Hanf-Indooranlage in W.________ im Sommer 2012 bzw. den Aufbau einer Hanf-Indooranlage in U.________ zwischen dem 23. und dem 25. November 2012), Ausfällung einer Zusatzstrafe von 6 Monaten zur teilbedingten Freiheitsstrafe des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2013 wegen Widerhandlung gegen das BetmG (begangen im Jahr 2012). 
Daneben hat A.________ wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bzw. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zwischen 2005 und 2015 insgesamt zwölf Strafbefehle und zwei Bussenverfügungen erwirkt. 
 
B.  
Am 24. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 26. November 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 28. September 2017. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; vgl. ferner Art. 24 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Der Widerrufsgrund kommt selbst dann zum Tragen, wenn sich ein Ausländer - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 
Vorliegend wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2013 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten) den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) gesetzt hat. Auch wenn sich das Urteil vom 1. Juli 2013 auf Straftaten bezieht, die in den Jahren 2007, 2008 und 2010 begangen worden sind, ist die erforderliche Aktualität der strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2, mit Hinweisen) angesichts des ausländerrechtlich erstinstanzlichen Entscheids im Februar 2014 klarerweise gegeben. 
Unter Anrufung von Art. 96 AuG rügt der Beschwerdeführer denn auch nur die Erwägung der Vorinstanz, dass der Widerruf verhältnismässig sei; überdies vertritt er die Auffassung, dass Art. 5 Anhang I FZA der Anordnung einer Fernhaltemassnahme entgegenstehe. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
 
4.  
Zu prüfen ist zunächst die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
4.1. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung im Umstand, dass die Vorinstanz mit Blick auf das verfahrensauslösende Delikt von einem "groben" Verschulden ausgegangen sei; dies widerspreche der Einschätzung des Strafgerichts Basel-Landschaft im Strafurteil vom 1. Juli 2013, das von einem "nicht mehr ganz leichten Verschulden" ausgegangen sei.  
Mit dieser Vorhaltung verkennt er, dass die Vorinstanz nicht das strafrechtliche, sondern das migrationsrechtliche Verschulden zu beurteilen hatte; letzteres bemisst sich im Wesentlichen nach der Strafhöhe (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.2) ist dabei durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das migrationsrechtliche Verschulden bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als erheblich taxierte. Jedenfalls liegt in dem Gebrauch des Begriffs "erhebliches Verschulden" klarerweise keine Verletzung der Begründungspflicht; dem Beschwerdeführer war es nämlich ohne weiteres möglich, sich über die tragenden Motive des angefochtenen Entscheids ein klares Bild zu machen. Ob die Einschätzung der Vorinstanz auch inhaltlich zutrifft, ist eine Frage, die unter dem Gesichtspunkt der gerügten Gehörsverletzung keine Rolle spielt. 
 
5.  
Einzugehen ist weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie von einer schlechten Legalprognose ausgegangen sei. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe diesbezüglich ohne jede Begründung einzig auf den Strafbefehl vom 31. März 2015 abgestellt, und andere im Recht liegende Akten, z.B. den Führungsbericht der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 20. Januar 2015, das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2013 und den Strafbefehl vom 16. Dezember 2013 ausser Acht gelassen.  
Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz in ihrem Urteil die vom Beschwerdeführer angerufenen Akten berücksichtigte und eingehend würdigte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3). Es erscheint durchaus sachgerecht, für die ausländerrechtliche Beurteilung der Rückfallgefahr auf die aktuellste strafrechtliche Einschätzung abzustellen, im vorliegenden Fall also den Strafbefehl vom 31. März 2015. Jedenfalls nicht als willkürlich erscheint auch die Erwägung der Vorinstanz, dass aus den positiven Berichten der Vollzugsanstalten zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht auf ein Wohlverhalten in Freiheit geschlossen werden könne. 
 
5.2. Ohne Grundlage ist weiter auch der Einwand, dass auf den Strafbefehl vom 31. März 2015 gar nicht hätte abgestellt werden dürfen, weil dieser gegen den strafprozessualen Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 31. März 2015 bereits verfügt hatte und ein Rechtsmittelverfahren hängig war (vgl. zur analogen Situation im Administrativverfahren auf Führerausweisentzug Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).  
Davon abgesehen geht der Vorwurf des Beschwerdeführers auch inhaltlich fehl, beziehen sich die beiden Strafbefehle vom 31. März 2015 und vom 16. Dezember 2013 doch offensichtlich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte; dies ergibt sich schon aus dem Verweis im Strafbefehl vom 31. März 2015 auf den Strafbefehl vom 16. Dezember 2013. Damit fehlt der Anrufung des Verbots der doppelten Strafverfolgung auch materiell die Grundlage (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 11 StPO). 
 
5.3. Unbegründet ist schliesslich auch die Vorhaltung des Beschwerdeführers, der Strafbefehl vom 31. März 2015 falle zeitlich aus dem Rahmen, den die Vorinstanz ihrem Entscheid richtigerweise hätte zugrunde legen dürfen. Bis zum Entscheid der Vorinstanz konnten Noven nach dem anwendbaren kantonalen Recht unbeschränkt Berücksichtigung finden (Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP]). Dies korreliert mit der bundesrechtlichen Verpflichtung von Art. 110 BGG, wonach das letztinstanzlich urteilende kantonale Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 135 II 369 E. 3.3).  
 
5.4. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem vorliegenden Entscheid einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen, als die Vorinstanz. Mit dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ist von einer ungünstigen Prognose auf Bewährung auszugehen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. 
 
6.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), zumal es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteil 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).  
Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Vorgeschrieben ist mit anderen Worten neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis der gesetzlichen Grundlage eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E.2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). 
 
6.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).  
Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1). 
 
6.3. Die Vorinstanz erwog, das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich. Auch wenn der Eigendrogenkonsum ihn zu einem gewissen Grad gleichgültig gemacht habe und sein Verschulden deshalb nicht mit demjenigen eines ausschliesslich finanziell motivierten Drogendealers verglichen werden könne, habe er durch die qualifizierten Verstösse gegen das BetmG die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Er lebe zwar seit seiner Kindheit in der Schweiz und fühle sich hier heimisch; zudem lebten seine Geschwister, zu denen er regelmässigen Kontakt pflege, ebenfalls in der Schweiz. Auch in Italien verfüge er jedoch über ein Bezugsnetz, weil seine Eltern wieder dort leben würden. Es sei ihm vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit als Karosseriespengler zuzumuten, mit ihrer Unterstützung in Italien Fuss zu fassen.  
 
6.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Das Bundesgericht stuft den Drogenhandel - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR - angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat ein, welche ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Drogenhandel bildet im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertung von Art. 121 Abs. 3 BV zudem seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Wenngleich letztere Bestimmung keine rückwirkende Anwendung findet und den Beschwerdeführer damit nicht betrifft, ist der verfassungsrechtlichen Wertung im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen Rechnung zu tragen.  
Allein die auf qualifizierten Betäubungsmitteldelikten beruhende Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten indiziert deshalb ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und angesichts der bestehenden Rückfallgefahr (vgl. oben, E. 5.4) ein hohes gesundheits- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. für einen vergleichbaren Fall zuletzt Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse, die gegen den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg ergangen sind. Auch wenn es sich dabei nicht um gravierende Delinquenz handelt, lässt die Häufung der Straftaten eine andauernde Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen. 
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers haben demgegenüber weniger Gewicht. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 130 II 176 (vgl. dort namentlich E. 4.5.1) aber zutreffend ausführt, ist es ihm angesichts der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte und seiner beruflichen Erfahrung zuzumuten, sich in Italien eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung zwar nicht einverstanden; seine Ausführungen erschöpfen sich jedoch in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, dass seine Eltern ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Sie sind für das Bundesgericht damit unbeachtlich. 
Dass sich der von der Vorinstanz zitierte BGE 130 II 176 nicht völlig mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt deckt, liegt angesichts der Vielfalt der Lebensverhältnisse auf der Hand und ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt nämlich für die Urteile 2C_784/2014 vom 24. April 2015 und 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dafür sprechen würden, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Inhaltlich scheint der Beschwerdeführer dabei zu übersehen, dass in den letztgenannten Entscheiden - wie auch in BGE 130 II 176 - zusätzlich zur langen Aufenthaltsdauer massgeblich ins Gewicht fiel, dass die weggewiesenen Ausländer in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Kinder hatten. 
 
7.  
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 5 Anhang I FZA stehe der Anordnung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme entgegen. 
 
7.1. Aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des arbeitstätigen Beschwerdeführers und der damit verbundenen Anwendbarkeit des FZA ist tatsächlich zu prüfen, ob und inwiefern sich daraus zusätzliche Schranken für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergeben (Urteile 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181).  
Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). 
 
7.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nicht nur der Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch deren Verwendung eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen und zum Schutz der öffentlichen Ordnung besondere Massnahmen gegen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit rechtfertigen, welche gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstossen (Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 Randnrn. 46 f.; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01,  Orfanopoulos und Oliveri Slg. 2004 I-5257 Randnr. 67; Urteile 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2, 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 4.1 und E. 4.2).  
Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (BGE 137 II 233 E. 5.3.1 S. 239; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 482/01 und 493/01  Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 N. 81).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 wegen Verstössen gegen das BetmG, Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie Ungehorsams nicht nur zu Bussen und Geldstrafen, sondern auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht einen eigentlichen Drogenhandel aus finanziellen Gründen betrieben hat, steht fest, dass er wiederholt straffällig geworden ist. Noch während des hängigen Strafverfahrens vor dem Strafgericht Basel-Landschaft hat er weitere Betäubungsmitteldelikte begangen. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Das an den Tag gelegte persönliche Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt und sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Damit sind entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift die Anforderungen erfüllt, welche Art. 5 Anhang I FZA an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stellt.  
 
8.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erschien. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Max Imfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner