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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_21/2018  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinde Bürchen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018 des Schweizerischen Bundesgerichts (Reglement über die Kurtaxe der Einwohnergemeinde Bürchen). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018, mit welchem das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von B.C.________ und A.C.________ gegen das Kurtaxenreglement der Gemeinde Bürchen vom 20. Juni 2017 teilweise gutgeheissen und Art. 6 Abs. 2 und 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen insofern aufgehoben hat, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, soweit auf sie einzutreten war, 
in die mit "Revision 2C_742/2017 nach BGG Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 126" betitelte Eingabe von B.C.________ und A.C.________ vom 24. November 2018, mit welcher die Gesuchsteller beantragen, das Urteil 2C_742/2017 sei dahingehend zu korrigieren, dass nicht 25 Nächte, sondern deren 21 Nächte pro Bett und Tag bestünden, 
 
 
in Erwägung,  
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), 
dass dagegen keine Beschwerde erhoben werden kann, 
dass die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der im Gesetz abschliessend genannten Gründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, und dies in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und innerhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 124 BGG) erfolgt, 
dass Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens 2C_742/2018 insbesondere Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements vom 20. Juni 2017 war, wonach die Kurtaxe in Form einer auf einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten basierenden Jahrespauschale erhoben wird und einen in diesem Artikel festgelegten Betrag ausmacht, 
dass der Einheitsbeschwerde ungeachtet ihrer grundsätzlich reformatorischen Wirkung (Art. 107 Abs. 2 BGG) bei der Anfechtung eines Erlasses (Art. 82 lit. b BGG) nur kassatorische Funktion zukommt (AEMISEGGER/SCHERER REBER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 67 zu Art. 82 BGG), 
dass es dem Bundesgericht im Verfahren 2C_742/2018 somit möglich war, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen aufzuheben, insofern diese einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsahen, ihm jedoch eine eigene Festsetzung eines durchschnittlichen Belegungsgrades aufgrund der fehlenden reformatorischen Wirkung des Rechtsmittels verwehrt blieb, 
dass dem statistisch belegten Durchschnittswert von 25 Nächten (Urteil 2C_742/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6), auf welchen das Bundesgericht im Urteil 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6 abgestellt hat, deswegen reine Begründungsfunktion zukommt, weil er so weit unter dem im Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen festgelegten Wert von 49 Nächten liegt, dass Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen nicht mehr in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 3bis TG/VS ausgelegt werden konnte, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 2C_742/2018 führte, soweit darauf eingetreten werden konnte, 
dass selbst falls, wie die Gesuchsteller geltend machen, anstatt des statistisch belegten Durchschnittswert von 25 Nächten nur ein solcher von 21 Nächten zutreffen würde, was vorliegend offen bleibt, dies am Ausgang des Verfahrens 2C_742/2018 nichts zu ändern vermöchte, wäre doch auch diesfalls die Beschwerde teilweise gutzuheissen gewesen, soweit darauf einzutreten war, und die angefochtenen Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen aufzuheben gewesen, 
dass im Prozess vorgebrachte Begehren nur zu beurteilen sind, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen, was auch für ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG gilt (BGE 121 IV 320 E. 1a S. 320; 114 II 189 E. 2 S. 190; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21], N. 7 zu Art. 95 VRPG/BE), 
dass blosse Erwägungen keine Beschwer begründen (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328; Urteil 5A_719/2017 vom 22. März 2018 vom 22. März 2018 E. 6), weshalb auf das Revisionsgesuch, soweit es auf eine Änderung der Begründung des Urteils 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018 zielt, nicht weiter einzugehen ist, 
dass das Revisionsgesuch zum Vornherein nicht geeignet ist, den Gesuchstellern einen materiellen Erfolg zu verschaffen, kann doch der Ausgang des Verfahrens 2C_742/2017 nicht davon abhängen, ob der durchschnittliche Belegungsgrad mit 21 Nächten noch tiefer liegt als derjenige von 25 Nächten, von welchem das Bundesgericht in der Begründung des die Beschwerde teilweise gutheissenden Urteils 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6 ausgegangen ist, weshalb den Gesuchstellern auch unter diesem Gesichtspunkt das vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an der Behandlung ihres Revisionsgesuchs fehlt, 
dass auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller vom 24. November 2018 nicht einzutreten ist, 
dass es den Gesuchstellern offen steht, im Falle erfüllter prozessualer Voraussetzungen gegen ein neu erlassenes Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen vorzugehen, nehmen doch die Erwägungen des Urteils 2C_742/2018 vom 8. Oktober 2018 nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteilsdispositivs teil (BGE 136 III 324 E. 2.1 S. 348), 
dass die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind, 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Gemeinde Bürchen und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall