Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_308/2022
Urteil vom 21. Dezember 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. März 2022 (VG.2021.177/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1960) ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste nach einem früheren Aufenthalt am 7. April 2003 erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 5. Dezember 2016 heiratete er eine georgische Staatsangehörige, die im Rahmen des Ehegattennachzugs zu ihm in die Schweiz kam; das Ehepaar lebt seit 11. Mai 2020 voneinander getrennt. Weiter leben zwei mittlerweile volljährige Kinder von A.________ aus einer früheren Ehe in der Schweiz.
A.b. Nachdem A.________ bis 2009 mit über Fr. 70'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und Schulden von über Fr. 150'000.-- (34 offene Verlustscheine) angehäuft hatte, verfügte das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 18. Februar 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde im Rekursverfahren aufgehoben und A.________ stattdessen verwarnt. Eine weitere Verwarnung erfolgte am 10. Januar 2020.
B.
Am 24. Juni 2021 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen fehlender Erwerbstätigkeit ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel w iesen das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 30. September 2021 sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 9. März 2022 - unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung - ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. April 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und von der Wegweisung Abstand zu nehmen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht, das Departement für Justiz und Sicherheit und das Migrationsamt des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 22. April 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich seit fast zwanzig Jahren in der Schweiz auf. Soweit er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (BGE 144 I 266) beruft, macht er in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), kann auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der Wegweisung infrage stellt; diese Rüge ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen, weshalb kein Raum für die Entgegennahme des Rechtsmittels als eine gegen die Wegweisung erhobene Verfassungsbeschwerde bleibt (Urteile 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.6). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von keinem Härtefall ausgegangen. Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) besteht kein Rechtsanspruch; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb nicht zur Verfügung ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG ). Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer mangels eines Bewilligungsanspruchs nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 3 ff.; Urteile 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_743/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt keine formellen Rügen vor, die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids hinauslaufen (BGE 129 I 217 E. 1.4; 126 I 81 E. 7b).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Zu prüfen ist, ob er sich auf das FZA berufen kann.
3.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 61a AIG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1) erwogen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Anhang I FZA verloren habe, weil er seit 15. Dezember 2019 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen sei (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer diese Erwägungen infrage stellt; zumindest setzt er sich nicht in rechtsgenügender Weise (vgl. vorne E. 2.1) damit auseinander. Im Gegenteil bringt er selber vor, dass er zurzeit nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
3.2. Unbestritten ist weiter, dass der sozialhilfeabhängige und hoch verschuldete Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht erfüllt (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids).
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen unfreiwillig arbeitslos geworden.
3.3.1. Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 hat der Arbeitnehmer das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt und sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat (vgl. auch BGE 141 II 1 E. 4.1).
3.3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Ihm sei per 15. Dezember 2019 gekündigt worden, wobei seine damalige Arbeitgeberin als Kündigungsgrund "Alkoholprobleme, habe das ganze Bier und Küchenweine weggetrunken. 19.30 Uhr habe er sich immer bereit gemacht zu gehen. Wenn ein Kunde gekommen sei, habe er geflucht" angegeben habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beträfen einen Zeitraum ab Ende August 2020. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Kündigung denn auch sogleich für 100%-Festanstellungen beworben (vgl. E. 3.3 und 4.2 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei klar, dass die Gesundheitseinschränkungen nicht von einer Stunde auf die andere eingetreten seien. Es handle sich um einen sich stetig verschlechternden Prozess, den er viele Jahre lang dadurch kompensiert habe, dass er auf die Zähne gebissen habe. Es sei wider jede Lebenserfahrung, dass er seine Anstellung wegen schlechter Leistungen verloren habe, wenn man die Liste der diagnostizierten Krankheiten und Berichte zu den operativen Eingriffe betrachte (vgl. S. 11 der Beschwerde).
3.3.3. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer dauernd arbeitsunfähig ist bzw. infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgegeben hat (vgl. vorne E. 3.3.1). Bereits die dauernde Arbeitsunfähigkeit muss angezweifelt werden, bringt doch der Beschwerdeführer vor, er werde "alles daransetzen, nach einer notwendigen Phase der Rekonvaleszenz eine Stelle finden zu können" (vgl. S. 8 der Beschwerde), womit er offenbar selber davon ausgeht, dass er nicht dauernd arbeitsunfähig ist. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offengelassen werden, weil der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er nicht aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsstelle verloren habe, nicht als willkürlich infrage zu stellen vermag. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass seine Arbeitgeberin als Kündigungsgrund ein ungenügendes Verhalten während der Arbeit angegeben hat, noch, dass er sich in der Folge auf 100%-Festanstellungen beworben hat. Er macht auch nicht substanziiert geltend, dass er im Kündigungszeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Alleine aus dem Umstand, dass er heute über verschiedene gesundheitliche Probleme verfügt und diese allenfalls bereits während seiner Erwerbstätigkeit latent vorhanden gewesen sind, kann nicht geschlossen werden, er habe seine Stelle infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren.
3.4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf das FZA berufen; er besitzt keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit sein Familienleben von der Entfernungsmassnahme betroffen ist, da er von seiner Ehefrau getrennt lebt und seine Kinder volljährig sind. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern besteht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; die behauptete intensive Beziehung genügt hierfür nicht. Ob er sich angesichts seines langjährigen Aufenthalts auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann (BGE 144 I 266 E. 3.9) - was die Vorinstanz verneint hat (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheids) -, kann offengelassen werden, weil sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
4.2. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung muss im vorliegenden Fall zusammen mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wird seit 2005 immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Aktuell läuft die Unterstützung seit Ende Januar 2020, wobei sich der Saldo per 17. Dezember 2020 auf Fr. 78'374.70 beläuft. Weiter ist der Beschwerdeführer massiv verschuldet (70 offene Verlustscheinen über Fr. 302'864.33) und mehrfach straffällig geworden (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids). Er wurde zweimal ausländerrechtlich verwarnt, ohne dass sich seine finanzielle Situation nachhaltig verbessert hätte.
Soweit in der Beschwerde pauschal auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen wird, kann damit weder der jahrelange Sozialhilfebezug noch die Verschuldung oder das straffällige Verhalten erklärt werden. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren und liegen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erst für den Zeitraum ab Ende August 2020 vor. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, dass er dereinst wieder erwerbstätig sein werde. Angesichts seiner aktuellen gesundheitlichen Situation und seines Alters ist nicht davon auszugehen, dass er sich kurz- oder mittelfristig von staatlichen Unterstützungsleistungen (Sozialhilfe; Ergänzungsleistungen) wird lösen können.
4.3. Was das private Interesse am Verbleib in der Schweiz betrifft, hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2003 seit fast zwanzig Jahren im Land auf. Eine wirtschaftliche bzw. berufliche Integration ist ihm während seiner Anwesenheit nicht gelungen, wobei es keine Rolle spielt, inwiefern dies der gesundheitlichen Situation und der Corona-Pandemie angelastet werden kann. Was die sozialen Bindungen betrifft, so stellt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert infrage, wonach er sich in der Schweiz sozial nicht dauerhaft hat integrieren können (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer verweist ausschliesslich auf die Beziehung zu seinen volljährigen Kindern und führt keine Bindungen an, die über seine Kernfamilie hinausgehen. Weil eine Wegweisung nach Deutschland infrage steht, kann er den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres vom grenznahen Ausland aus pflegen (Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 9.2.1). Mangels tiefgreifender Verbindungen zur Schweiz spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine Anknüpfungspunkte zu Deutschland mehr hat, wobei anzumerken ist, dass sich die kulturellen Unterschiede in Grenzen halten. Schliesslich stehen auch seine gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung nach Deutschland nicht entgegen. Sowohl in medizinischer Hinsicht als auch bezüglich der sozialen Wohlfahrt sind die Verhältnisse in der Schweiz und Deutschland vergleichbar (vgl. Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 9.2.2); der Beschwerdeführer kann allfällige weitere notwendige Behandlungen bzw. Operationen in Deutschland vornehmen lassen.
4.4. Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse und erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als verhältnismässig. Von einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK), wie sie in der Beschwerde in Verletzung von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 2.1) pauschal gerügt wird (vgl. S. 15 der Beschwerde), kann offensichtlich keine Rede sein.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Angesichts der erhobenen Rügen besass die Beschwerde keine reellen Erfolgsaussichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Businger