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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_182/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staat Zürich, 
2. Politische Gemeinde Bauma, 
beide vertreten durch die Gemeinde Bauma, Steueramt. Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2022 (RT220178-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit in unbegründeter Form erlassenem Urteil vom 29. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'160.40 nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Die Eingabe der Beschwerdeführerin leitete es zur allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an das Bezirksgericht weiter. 
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. Urteile 5D_80/2022 vom 7. Juni 2022 E. 2; 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2) und ihre Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, nichts. Nicht einzugehen ist sodann auf die von ihr aufgestellten, unzulässigen Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend in der Darstellung der genannten Weltanschauung. Am Rande bestreitet die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung und bezeichnet jegliche Tätigkeit der Steuerämter als Amtsanmassung. Der Bestand der Forderung ist jedoch nicht Verfahrensthema. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg