Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_346/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2023 (IV.2021.78). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1978 in Syrien geborene A.________ lebt seit April 1999 in der Schweiz und meldete sich am 8. April 2016 unter Angaben diverser Beschwerden zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Gleichzeitig reichte er das auf den 7. Januar 2016 datierte Gesuch um eine Hilflosenentschädigung erneut ein, welches die IV-Stelle Basel-Stadt erstmals mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen hatte. Mit Verfügung vom 8. März 2017 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
Die IV-Stelle veranlasste im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch eine psychiatrische und neurologische Begutachtung (Expertisen vom 6. Januar 2020; und 5. Februar 2020). Anlässlich des Einspracheverfahrens reichte der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ ergänzende Stellungnahmen vom 2. Oktober 2020 und 25. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 8. April 2021 sprach die IV-Stelle A.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2016 zu. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses ordnete im Laufe des Verfahrens bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, ein psychiatrisches Obergutachten (vom 25. Juli 2022) an. In Gutheissung der Beschwerde sprach es A.________ ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urteil vom 26. Januar 2023). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 26. Januar 2023. Ferner wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen ohne sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern. Er beantragt ferner die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
D.  
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat. Im Fokus steht dabei die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit.  
 
 
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht.  
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass in Anbetracht der zugesprochenen Rente ab Oktober 2016 Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
2.3. Im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben wurden auch die Bestimmungen und Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2) sowie zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Darauf wird verwiesen.  
Zu betonen ist, dass die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). 
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis). 
 
2.4. Die Rechtsfrage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 V 267 E. 2.4 und SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2 i.f.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens der asim-Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 25. Juli 2022 bejaht. Danach bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung ([ICD-10 F62], DD kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61], DD komplexe posttraumatische Belastungsstörung) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1). Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgestellt. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei aber arbeitsmarktlich nicht verwertbar.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, der Beschwerdegegner sei als junger Flüchtling im Alter von ca. 21 Jahren in die Schweiz eingereist. Seinen eigenen Angaben gemäss habe er hier Französisch gelernt und von 2005 bis 2009 an der ETH in Lausanne Elektrotechnik und Informationstechnologie (ohne ordentlichen Abschluss) studiert. Aus seinen Einträgen im Individuellen Konto (IK) sei ein Einkommen von Fr. 700.- (2010) und ein solches von Fr. 370.- (2011) ersichtlich. Im darauf folgenden Jahr habe er ca. zwei Monate lang teilzeitlich als Techniker in der Kalibrierung im Bereich Messmittelmanagement gearbeitet. Ansonsten seien lediglich Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet worden. Dr. med. C.________ habe ferner das zumutbare Belastungsprofil sehr eng gefasst. So habe sie es als erforderlich erachtet, dass der Beschwerdegegner weitgehend ohne Team und in einem ruhigen Umfeld mit wenig Kundenkontakt arbeiten könne. Zudem müsse er die Tätigkeit für sich als angemessen erachten, da andernfalls die Durchhaltefähigkeit und die Motivation störungsbedingt erheblich eingeschränkt sein dürften. Zumutbar seien Übersetzungstätigkeiten und das Verfassen von Texten/Reden. Nicht arbeitsfähig sei der Beschwerdegegner aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Tätigkeiten, die eine Unterordnung erforderten. Angesichts der fehlenden Ausbildung bzw. des fehlenden Studienabschlusses werde der Beschwerdegegner weder eine Tätigkeit aufnehmen können, die einen akademischen Abschluss erfordere, noch eine solche, welche eine Berufslehre verlange. Es sei kaum anzunehmen, dass sich der Beschwerdegegner mit einer seinem Ausbildungsniveau bzw. seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung entsprechenden Hilfsarbeitertätigkeit zufrieden geben würde.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Verwertbarkeit der attestierten 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach einseitiger und unvollständiger Würdigung des im psychiatrischen Obergutachten umschriebenen Belastungsprofils verneint. Sie habe dem Beschwerdegegner in unhaltbarer Weise jegliche Fähigkeit abgesprochen, sich Regeln und Anordnungen von Arbeitgebern unterzuordnen. Dem Gutachten von Dr. med. C.________ könne explizit entnommen werden, dass die Anpassungsstörung beim Beschwerdegegner grundsätzlich lediglich mittelgradig ausgeprägt bzw. nur eine leichte Störung anzunehmen sei, sofern er sich wertgeschätzt fühle und eine Tätigkeit ausüben könne, die er für sich als angemessen empfinde. Die Vorinstanz habe somit wichtige psychiatrische Angaben zur Unterordnungsfähigkeit des Beschwerdegegners ignoriert. Mit dem engen Fokus auf den Asyl- und Medizinalbereich hinsichtlich der vorgeschlagenen Übersetzungstätigkeit nenne die Vorinstanz ausgerechnet die für den Beschwerdegegner aufgrund seines Leidens und seiner Lebensgeschichte von vorneherein ungeeigneten Fachbereiche. Mögliche Bereiche habe sie nicht aufgeführt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne durchaus ein breites Spektrum an Branchen, in denen der Beschwerdegegner mit seinen unbestritten sehr guten Kenntnissen in verschiedenen Sprachen eine ihm zumutbare Übersetzertätigkeit oder andere redaktionelle Tätigkeiten ausüben könne. Indem die Vorinstanz von vornherein jede dem Beschwerdegegner als unangemessen erscheinende Erwerbstätigkeit als unzumutbar bezeichnet habe, würde sie rechtsfehlerhaft rein auf dessen subjektives Befinden abstellen. In diesem Punkt sei das Gerichtsgutachten nicht beweistauglich. Welche Arbeiten der Beschwerdegegner für sich als angemessen erachte und welche nicht, ergebe sich daraus nämlich nicht. Ein objektiver Massstab hierfür fehle. In Beachtung der Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht wäre es dem Beschwerdegegner wenigstens zumutbar, mittels einer Therapie an der Akzeptanz eines breiteren Fächers an Erwerbsmöglichkeiten zu arbeiten. Es sei überdies noch keine beruflich-erwerbliche Abklärung (z.B. BEFAS) durchgeführt worden, um dessen Eingliederungsfähigkeit zu eruieren. 
 
5.  
 
5.1. Was die verbleibende Restarbeitsfähigkeit betrifft, hält die Beschwerdeführerin das Gerichtsgutachten einzig hinsichtlich der Frage nach den vom Beschwerdegegner als angemessen erachteten Arbeiten für beweisuntauglich. Daher bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die der gutachterlichen Einschätzung entspricht.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Im Zusammenhang mit der erkannten wirtschaftlich unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine unvollständige, rechtsfehlerhafte Würdigung des ärztlich ermittelten Belastbarkeitsprofils vor.  
Dr. med. C.________ gab in ihrem Gerichtsgutachten bezüglich der funktionellen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdegegner verfüge über deutlich vorhandene Ressourcen. Sie begrüsse aus therapeutischer Sicht die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit. Bei der Würdigung seiner Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wies sie darauf hin, dass er fünf Sprachen spreche (Arabisch, Französisch, Englisch, Deutsch und Italienisch) und dementsprechend sprachgewandt sei. Belastend sei sein lediglich kleines soziales Umfeld, in dem er die Rolle des Hilfsbedürftigen einnehme. Zum Belastungsprofil gab sie an, aufgrund der mittelgradig eingeschränkten Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, seiner eingeschränkten Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der schwer eingeschränkten Gruppenfähigkeit sei eine Tätigkeit erforderlich, in welcher der Beschwerdegegner weitgehend alleine, ohne Einbindung in ein Team arbeiten könne. Es bedürfe eines ruhigen Umfeldes mit wenig Kundenkontakt. In einer Tätigkeit, die er darüber hinaus im Rahmen seiner narzisstischen Struktur für sich als angemessen halte, bestehe aufgrund seiner guten Durchsetzungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Sie verwies dabei auf Übersetzungstätigkeiten oder auch auf das Verfassen von Texten/Reden in unterschiedlichen Zusammenhängen. Störungsbedingt sei die Motivation und damit die Durchhaltefähigkeit leistungsmindernd erheblich eingeschränkt in Tätigkeiten, die er nicht als angemessen erachte. Sie hielt fest, dass vor allem seine Gruppenfähigkeit, seine Anpassung an vorgegebene Strukturen und seine Unterordnung unter Autoritäten zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit führten. Die festgestellten Inkonsistenzen bezeichnete sie als teilweise störungsimmanent und betonte, dass der funktionelle Schweregrad der Störung sehr davon abhänge, in welchem Kontext sich der Beschwerdegegner befinde. In einem Umfeld, in dem er sich wertgeschätzt fühle und bei einer Tätigkeit, die er als angemessen empfinde, sei nur eine leichte Störung anzunehmen. 
 
5.2.2. Die Gerichtsgutachterin zeigte zwar mögliche Arbeitsfelder auf, die mit ihrem definierten Anforderungs- und Belastungsprofil vereinbar sein können (vorstehende E. 5.2). Anders als die Beschwerdeführerin einbringt, ist laut gutachterlicher Einschätzung die Anpassungsstörung beim Beschwerdegegner aber nur dann leicht und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn er sich wertgeschätzt fühlt und eine Tätigkeit ausüben kann, die er für sich als angemessen empfindet, wie die Vorinstanz festgehalten hat. Ob seine Persönlichkeitsveränderung/-störung grundsätzlich als mittelschwer oder, wie die Gutachterin bei der Würdigung seiner Leistungsfähigkeit anhand der Indikatoren von BGE 141 V 281 angab, sogar als schwer einzustufen ist, spielt insoweit keine wesentliche Rolle, als sie stets betonte, dass diese in ihren Auswirkungen sehr unterschiedlich zum Tragen komme. Bei im Rahmen seiner narzisstischen Struktur nicht als angemessen erachteten Tätigkeiten sei die Motivation sowie die Durchhaltefähigkeit leistungsmindernd erheblich eingeschränkt, was die Gutachterin als störungsbedingt bezeichnete, wie die Vorinstanz ebenso willkürfrei festgestellt hat. Gleichzeitig sollte der Beschwerdegegner weitgehend alleine, ohne Team in einem ruhigen Umfeld mit wenig Kundenkontakt arbeiten können.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Gutachten umfassend gewürdigt und keine wesentlichen, die wirtschaftliche Verwertbarkeit betreffenden Angaben ausser Acht gelassen. Mit ihrer Annahme, wonach eine unselbstständige Tätigkeit kaum denkbar sei, bei der sich der Beschwerdegegner nicht bis zu einem gewissen Grad unterordnen müsse, hat sie aus dem Gutachten keine unhaltbaren Schlüsse zur Unterordnungsfähigkeit des Beschwerdegegners gezogen oder wichtige psychiatrische Aspekte ignoriert, wie gerügt wird. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. C.________ explizit fest, dass der Beschwerdegegner in einer Tätigkeit, in der er sich unterordnen müsse, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht auf Dauer arbeitsfähig sei. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stellte sie ergänzend fest, dass er für eine Tätigkeit, in der er sich unterordnen müsse, wahrscheinlich seit 2001 nicht arbeitsfähig sei, was somit im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen steht.  
 
5.3.2. Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der unvollständigen Sachverhaltswürdigung im Zusammenhang mit der grundsätzlich zumutbaren Übersetzungstätigkeit.  
Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die Frage, in welchen Branchen der Beschwerdegegner einer Übersetzertätigkeit nachgehen könnte, offen gelassen hat, wobei der Asyl- und Medizinalbereich traumabedingt nicht in Frage kommt. Sie hat nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner wegen seiner Sprachkenntnisse Übersetzertätigkeiten ausüben könnte. Indessen hat sie in gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände (vgl. vorstehende E. 2.3) auf seine fehlende Ausbildung hingewiesen, was aktenkundlich auch hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse zutrifft. Dass der Beschwerdegegner über Sprachdiplome oder ähnliche Abschlüsse verfügen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. In haltbarer Weise hat die Vorinstanz mit Blick auf das von Dr. med. C.________ umschriebene Belastungsprofil ferner erkannt, dass kaum eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne gewisse Unterordnung (wie etwa durch einzuhaltende Vorgaben, Weisungen, Vereinbarungen) denkbar sei. Eine selbstständige Tätigkeit hat die Vorinstanz wegen der Abhängigkeit des Beschwerdegegners von einem "Helfernetz bzw.-system" ausgeschlossen, was in der Beschwerde nicht moniert wird. 
 
5.3.3. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Obergutachten willkürfrei entnehmen, dass der Beschwerdegegner sein Studium als angemessene Tätigkeit betrachtet, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Auch an anderer Stelle geht aus den Darlegungen der Dr. med. C.________ hervor, dass der Beschwerdegegner einen hohen intellektuellen Anspruch an eine Tätigkeit stellt. So hielt die Gutachterin nach einem Telefongespräch mit der langjährigen Psychiaterin Dr. med. D.________ fest, diese sei mittlerweile der Überzeugung, dass nur noch eine Gruppentherapie eine sinnvolle Therapieoption sei, da der Beschwerdegegner in Einzeltherapien keinen wirklichen Veränderungswunsch habe, sondern nur die Freundschaft auf einem ihm zusagenden Niveau suche. Ausser selbst Therapeut zu sein, könne sich die Psychiaterin keinen Beruf vorstellen, den er in der Schweiz ausüben könnte. Der Beschwerdegegner erklärte gegenüber Dr. med. C.________, von sich selbst das Bild gehabt zu haben, wie seine Geschwister, als Akademiker eine Berufskarriere zu machen. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gab Dr. med. C.________ schliesslich an, der Beschwerdegegner suche viele Ärzte nicht nur wegen seines hohen Leidensdrucks auf, sondern auch, weil er in ihnen adäquate Gesprächspartner sehe.  
Die Vorinstanz durfte das Gerichtsgutachten somit auch in Bezug auf die Frage nach den vom Beschwerdegegner als angemessen empfundenen Tätigkeiten als beweiskräftig erachten und auf weitere Abklärungen verzichten. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es könne nicht allein dem Belieben des Beschwerdegegners überlassen werden, welche Tätigkeiten ihm zumutbar seien, ist insoweit zuzustimmen, als die Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsleitung nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat dementsprechend die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. C.________ beachtet und ihrem Urteil zugrunde gelegt.  
Bei der zu beantwortenden Rechtsfrage der arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit dieser attestierten 70%igen Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz indessen bezüglich des umschriebenen Arbeitsprofils zu Recht nicht ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner - seiner narzisstischen Struktur geschuldet, mithin störungsbedingt und somit aus objektiver, gutachtlicher Sicht - eine Tätigkeit für sich als angemessen ansehen muss, um motiviert und durchhaltefähig zu sein. Dass die Vorinstanz dies als hohe Hürde für die Verwertbarkeit bezeichnet hat, bemängelt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vorstehende E. 5.3). Nicht einschlägig ist das in diesem Zusammenhang angerufene Urteil 8C_758/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.1, worin es um die Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderungspflicht ging. Hieraus lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin gewinnen. 
 
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine beruflich-erwerbliche Abklärung als angezeigt erachtet, ist ihr entgegen zu halten, dass der Beschwerdegegner, nach dem soeben Dargelegten, objektiv zu 70 % arbeitsfähig ist. Neue Erkenntnisse liessen sich daher aus einer beruflichen Abklärung nicht gewinnen (vgl. in BGE 144 V 153 nicht, aber in SVR 2018 IV Nr. 67 S. 213 publizierte E. 5.3 des Urteils 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 mit Hinweis).  
 
 
5.5. Weiter steht fest, dass der Beschwerdegegner, obwohl er bereits im Alter von 21 Jahren in die Schweiz einreiste, im Arbeitsmarkt in der somit rund fünfundzwanzigjährigen Anwesenheit in der Schweiz, nie Fuss fassen konnte. Weder hat er eine Ausbildung abgeschlossen, noch irgend eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt länger als ein paar Wochen ausgeübt, bzw. nach zwei Arbeitsversuchen keinerlei weitere Anstrengungen einer arbeitsmarktlichen Integration unternommen. Stabilität und Durchhaltefähigkeit zeigen sich in seiner Erwerbsbiografie nicht. Angesichts dieser fehlenden Integration und der von der Vorinstanz aufgezeigten weiteren Einschränkungen, insbesondere der krankheitsbedingt bestehenden Divergenz zwischen den Tätigkeiten, die der Beschwerdegegner als seinem intellektuellen Niveau als angepasst empfindet und den aus objektiver Sicht zumutbaren Hilfstätigkeiten (so auch in SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 6.2.3), durfte die Vorinstanz die wirtschaftliche Verwertbarkeit der bestehenden Restarbeitsfähigkeit verneinen. Eine einseitige oder unvollständige rechtliche Würdigung ist ihr insgesamt nicht vorzuwerfen. Der Schluss, die zumutbare Tätigkeit sei nur unter derart eingeschränkten Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne und der Beschwerdegegner einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt - auch unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - realistischerweise nicht mehr zumutbar sei, ist daher zu schützen. Eine Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ergibt sich somit aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht (vgl. Urteil 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3).  
 
6.  
Schliesslich bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen - allenfalls in Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ oder Dr. med. C.________ - abzuklären, ob mit einer im Gerichtsgutachten aus psychiatrischer Sicht als sinnvoll bezeichneten leitliniengerechten Pharmako- sowie Gruppentherapie die Akzeptanz eines breiteren beruflichen Fächers durch den Beschwerdegegner erreicht werden könnte. 
 
7.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla