Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_777/2023
Urteil vom 21. Dezember 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertr. durch Obergericht, des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023 (NZ.2023.00001).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Angefochten ist das Urteil vom 6. Oktober 2023 über die Nachzahlung der im Verfahren IV.2009.00028 mit Urteil vom 29. Oktober 2010 erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung von total Fr. 3'783.95.
3.
Das kantonale Gericht hielt dazu im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei im Urteil vom 29. Oktober 2010 auf § 92 der damals anwendbaren kantonalzürcherischen Zivilprozessordung hingewiesen worden, wonach erlassene Kosten und übernommene Auslagen dem Staat zurückzuzahlen seien, sobald die betroffene Person dazu in der Lage sei. Ab wann dies der Fall sei, beurteile sich auf der Grundlage der jeweils aktuell geltenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei verheirateten Personen müsse das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt werden. Zwar seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der Beschwerdeführerin nicht umfassend dargelegt. Dennoch ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen ein hinreichend klares Bild, so dass auf ausreichend vorhandene Mittel zur Begleichung des in Frage stehenden Betrags zu schliessen sei.
4.
Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Allein zu behaupten, es fehle an einer Rechtsgrundlage, welche den Ehegatten verpflichte, - wie vorliegend - für Schulden aus der Zeit vor der Eheschliessung aufzukommen, reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht vorliegend nicht den Ehegatten, sondern die Beschwerdeführerin allein ins Recht gefasst hat. Weshalb die Mitberücksichtigung von Mitteln des Ehegatten gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht hier gegen Bundesrecht verstossen sollte oder in diesem Zusammenhang offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen worden wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
5.
Ist die Beschwerde insgesamt offensichtlich ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel