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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 50/02 
 
Urteil vom 22. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
L.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, Metzggasse 2, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1944, stürzte am 1. Mai 1975 beim Spiel einen Abhang hinunter und fiel auf die rechte Schulter. Er musste sich wegen der Folgen dieses Unfalles zahlreichen Therapien unterziehen, konnte seine Tätigkeit als Filialleiter der Firma I.________ AG, jedoch bis Ende Februar 1995 ohne Einschränkungen ausüben. Nachdem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher L.________ zum Zeitpunkt des Ereignisses obligatorisch gegen Unfälle versichert war, im Februar 1996 ein Rückfall zum Unfall vom 1. Mai 1975 gemeldet worden war, veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. B.________ (Bericht vom 3. Juni 1997) und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Im Februar 1994 und wiederum im November 1996 und März 1997 musste sich L.________ in der orthopädischen Klinik A.________ operativen Eingriffen unterziehen. Vom 7. Juli bis 13. August 1997 hielt er sich zur orthopädischen Rehabilitation, zu Physio-, Ergo- und Schmerztherapie, zur Behandlung psychosomatischer Störungen und zur beruflichen Abklärung in der Rehaklinik K.________ auf (Austrittsbericht vom 2. September 1997). Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht nahm SUVA-Kreisarzt Dr. Z.________ am 29. Juni 1998 die Beurteilung des Integritätsschadens und die ärztliche Abschlussuntersuchung vor. Mit Verfügung vom 18. August 1998 sprach die Anstalt L.________ nebst seiner Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 9,1 % ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % zu. 
 
Nachdem L.________ Einsprache erhoben hatte, holte die SUVA eine Beurteilung des Chirurgen Dr. med. V.________ von ihrem Ärzteteam Unfallmedizin (vom 9. Juni 1999) ein. Mit Entscheid vom 25. Juni 1999 erhöhte sie die Integritätsentschädigung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf 15 %. Im Rentenpunkt wies sie die Einsprache ab. 
 
Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Schaffhausen L.________ rückwirkend ab 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte zurück. 
B. 
L.________ liess beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen mit dem Antrag, dieser sei im Rentenpunkt aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zuzusprechen. Er reichte im Laufe des Verfahrens Berichte des Prof. G.________, orthopädische Klinik A.________, vom 12. November und 10. Dezember 1999 ein. Am 11. Januar 2001 ersuchte das Obergericht Prof. G.________ um Erläuterung seiner Stellungnahmen zur Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 beantwortete Prof. G.________ die ihm unterbreiteten Fragen. Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 27. November 2001 einen Bericht der Klinik S.________ vom 5. November 2001 nach. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2001 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung, eventuell zur Anordnung eines medizinischen Gutachtens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er legt einen Bericht des Dr. med. C.________, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik S.________, vom 25. Januar 2002 ins Recht. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung), den Begriff der Invalidität und die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung [BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b]) sowie die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung (RKUV 1996 Nr. U 252 S. 193 Erw. 1c = BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; s.a. BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen erbracht werden (Art. 11 UVV). 
2. 
Streitig ist die Höhe der dem Beschwerdeführer ab 1. September 1998 zustehenden Invalidenrente. 
2.1 Während SUVA und Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 33 1/3 % ermittelten, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das kantonale Gericht habe die medizinischen Unterlagen unzutreffend gewürdigt. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz eingeholten Ergänzungsberichts des Prof. G.________ vom 18. Januar 2001, des Berichts der Klinik S.________ vom 5. November 2001 und des letztinstanzlich aufgelegten Schreibens des Dr. C.________ von der nämlichen Klinik (vom 25. Januar 2002) ergebe sich eine wesentlich grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als die Vorinstanz - zur Hauptsache gestützt auf die Einschätzungen der SUVA-Ärzte - angenommen habe. Dementsprechend resultiere auch ein höherer Invaliditätsgrad. 
2.2 Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die vom SUVA-Arzt Dr. V.________ im Einspracheverfahren verfasste Beurteilung vom 9. Juni 1999. Dr. V.________ wiederum nahm betreffend Arbeitsunfähigkeit und zumutbare Arbeitsleistungen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik K.________ vom 29. September 1997 und den abschliessenden Bericht des Kreisarztes Dr. Z.________ vom 29. Juni 1998 Bezug und gelangte zum Schluss, dass der Versicherte für leichte Büroarbeiten ohne repetitives Lastenheben ganztags eingesetzt werden könne. Soweit die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt sei, spielten Persönlichkeitsfaktoren - hinsichtlich Chronifizierung und Schmerzverarbeitung - eine entscheidende Rolle. Nachdem Prof. G.________ von der Klinik A.________ in einem im kantonalen Verfahren eingereichten Kurzbericht vom 10. Dezember 1999 von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bei Büro- oder Überwachungsarbeiten ausgegangen war und Tätigkeiten mit repetitiven Belastungen und Überkopfarbeiten als unzumutbar erachtet hatte, stellte die Vorinstanz dem Arzt Ergänzungsfragen. Aus dem Antwortschreiben vom 18. Januar 2001 geht hervor, dass laut Prof. G.________ für "extrem angepasste Tätigkeiten" mit der Möglichkeit selbst gewählter Arbeitspausen "theoretisch auch eine ganztägige Arbeit zumutbar" wäre. Aus psychosomatischer Sicht seien die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit des Versicherten wegen der chronischen Schmerzen eingeschränkt, so dass eine halbtägige Arbeit sicher praktisch realisierbarer sei. 
 
Wenn das kantonale Gericht aus diesen fachärztlichen Stellungnahmen geschlossen hat, dass dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die im Rahmen des Rückfalls gemeldeten Unfallfolgen eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar wäre, ist dies nicht zu beanstanden. Die sowohl von Dr. V.________ wie auch von Prof. G.________ erwähnte psychische Komponente des Beschwerdebildes, welche die Arbeitsfähigkeit ebenfalls einschränkt, hat hier ausser Acht zu bleiben, da es sich jedenfalls nicht um eine adäquate Unfallfolge (vgl. BGE 115 V 133) handelt, weshalb die SUVA für die dadurch verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht einzustehen hat. Mit diesen unfallfremden Faktoren ist denn auch die Diskrepanz zwischen der Invaliditätsbemessung der SUVA und der Invalidenversicherung, welche einen Invaliditätsgrad von 56 % ermittelte, zu erklären, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. 
 
Was schliesslich den Bericht der Klinik S.________ (vom 5. November 2001) und den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Bericht der gleichen Klinik vom 25. Januar 2002 betrifft, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die beiden Schreiben beziehen sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a) relevanten Sachverhalt, wie er sich bei Erlass des Einspracheentscheides (am 25. Juni 1999) präsentiert hat. Vielmehr nimmt Dr. C.________ darin explizit auf neuere Untersuchungen, die über zwei Jahre nach dem Einspracheentscheid durchgeführt wurden, Bezug. Die Feststellungen und Folgerungen des Arztes können daher im vorliegenden Verfahren nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, mit einem Gesuch um Rentenrevision an die SUVA zu gelangen, wenn sich sein Gesundheitszustand seit Juni 1999 erheblich verschlechtert hat. 
2.3 Ausgehend von den vorstehend umschriebenen Einsatzmöglichkeiten des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben SUVA und Vorinstanz gestützt auf einen korrekt durchgeführten Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 33 1/3 % ermittelt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Invaliditätsbemessung als solche denn auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: