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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 501/03 
 
Urteil vom 22. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger 
und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1964, leidet an Rückenbeschwerden. Nach einer Diskushernienoperation im Jahre 1991 und zwei Jahren Arbeitslosigkeit war er während fünf Jahren an einer neuen Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiter tätig, bis sich das Rückenleiden im Oktober 1999 erneut bemerkbar und eine weitere Operation (Infiltration am 14. April 2000) erforderlich machte. Nachdem ihm das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juli 2000 gekündigt worden war, meldete er sich am 13. Juni 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juni 2000 sowie der vormaligen Arbeitgeberin ein. Nach einer Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS; Gutachten vom 12. April 2001) lehnte sie das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2001 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Juni 2003 in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden psychiatrischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 
C. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Während K.________ unter Berufung auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheides auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Ansprüchen auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Nachdem der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren einen Bericht des Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. November 2001 eingereicht hatte, erwog das kantonale Gericht, dass der medizinische Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt worden sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b) ging es davon aus, dass nach der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung durch die BEFAS-Gutachter die Möglichkeit eines invalidisierenden psychischen Leidens bestehe, diese Frage jedoch nach Lage der Akten nicht beantwortet werden könne. 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im genannten Urteil erkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen somatoforme Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Solche Beschwerden fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, welche grundsätzlich geeignet sind, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zur Beurteilung, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch ein psychiatrisches Gutachten erforderlich. Zu beachten ist dabei, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c). 
2.3 Im vorliegenden Fall wurde jedoch bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 19. Juli 2001 (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) weder vom Hausarzt noch von den BEFAS-Gutachtern nach vierwöchiger Abklärung ein invalidisierendes psychisches Leiden diagnostiziert. Nach Einschätzung der BEFAS-Gutachter litt der Versicherte unter einer psychosozialen Belastungssituation, die sich darin bemerkbar machte, dass er sich trotz sorgfältiger, gleichmässiger und selbstständiger Arbeit überfordert fühlte, weshalb er sich auch bei einem Psychiater angemeldet hatte. Der Bericht des Dr. med. L.________ vom 9. November 2001 lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu. Unter diesen Umständen ist eine psychiatrische Begutachtung nicht erforderlich, sondern auf die Einschätzung von Hausarzt und BEFAS-Gutachter abzustellen, wonach der Versicherte bis am 19. Juli 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: