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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2C_1055/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
ZAKU AG, Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri,  
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansheiri Inderkum, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Attinghausen, 6468 Attinghausen,  
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bigler. 
 
Gegenstand 
Entschädigung für einen möglichen Steuerausfall, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der Zweckverband Uri für Kehrichtbeseitigung (im Folgenden: Zweckverband) und die Einwohnergemeinde Attinghausen, vertreten durch den Gemeinderat, schlossen am 12. März bzw. 1. April 1985 eine Vereinbarung über die Kehrichtdeponie in den Steinbrüchen Attinghausen ab. Zweck der Vereinbarung war gemäss Art. 1 die Regelung der Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung einer geordneten Kehrichtdeponie in den Steinbrüchen Attinghausen. In Art. 4.3 der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die Gemeinde Attinghausen im Hinblick auf einen möglichen Steuerausfall eine Rückvergütung von 30 % der von den Einwohnern von Attinghausen bezahlten Kehrichttaxe erhalte. Bezüglich der Vertragsdauer hielt Art. 6.1 fest, der Vertrag werde vorerst für die Dauer der ersten Etappe abgeschlossen. Ausserordentliche Umstände vorbehalten, solle er auch für die weiteren Etappen sinngemäss weiter fortgesetzt werden. Mit der Einführung der Sackgebühr wurde Art. 4.3 der Vereinbarung auf Vorschlag des Zweckverbandes mit Schreiben vom 17. Juni 1992 der Einwohnergemeinde Attinghausen einvernehmlich den veränderten Verhältnissen angepasst: Neu galt die von der Gemeinde Attinghausen im Jahre 1991 bezahlte Taxe als Basis für die Berechnung der Steuerausfallentschädigung (Rückvergütung von 30%); zusätzlich erfolgte eine teuerungsmässige Indexierung ab 1992. Der Zweckverband leistete die entsprechenden Zahlungen jährlich auf Rechnungstellung der Einwohngemeinde Attinghausen hin.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte die Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (im Folgenden: ZAKU AG) als Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes Uri für Kehrichtbeseitigung der Einwohnergemeinde Attinghausen mit, dass die Vereinbarung zeitlich auf die Dauer der ersten Etappe der Deponie limitiert sei und somit die vereinbarte Steuerausfallentschädigung letztmals für das Jahr 2006 bezahlt werde. Mit Auszug aus dem Protokoll der Betriebskommission vom 3. April 2006 bestätigte die ZAKU AG ihr Schreiben vom 19. August 2005 und fasste den Beschluss, die Zahlungspflicht an die Einwohnergemeinde Attinghausen für die Steuerausfallentschädigung auf den 31. Dezember 2006 zu beenden.  
 
B.  
 
 Am 31. Mai 2011 reichte die Einwohnergemeinde Attinghausen beim Obergericht des Kantons Uri eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die ZAKU AG ein. Sie beantragte, die Beklagte (ZAKU AG) sei zu verpflichten, der Klägerin (Einwohnergemeinde Attinghausen) als Abgeltung für einen möglichen Steuerausfall im Jahr 2007 einen Betrag von Fr. 32'046.-- bzw. im Jahr 2008 einen Betrag von Fr. 33'604.-- bzw. im Jahr 2009 einen Betrag von Fr. 33'604.-- zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch während der gesamten zweiten und, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, auch während der dritten Etappe der Kehrichtdeponie im Steinbruch Attinghausen die vereinbarte Abgeltung für einen möglichen Steuerausfall gemäss Art. 4.3 der Vereinbarung zu bezahlen. 
 
 Mit Urteil vom 19. Juli 2012 erkannte das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, was folgt: 
 
 "1. Die verwaltungsrechtliche Klage wird gutgeheissen. 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin als Abgeltung für einen möglichen Steuerausfall 
- im Jahre 2007 einen Betrag von Fr. 32'046.-- zu bezahlen. 
- im Jahre 2008 einen Betrag von Fr. 33'604.-- zu bezahlen. 
- im Jahre 2009 einen Betrag von Fr. 33'604.-- zu bezahlen. 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch während der gesamten zweiten und, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, auch während der dritten Deponieetappe der Kehrichtdeponie im Steinbruch Attinghausen die Abgeltung für einen möglichen Steuerausfall gemäss Art. 4.3 der Vereinbarung über die Kehrichtdeponie in den Steinbrüchen Attinghausen zwischen dem Zweckverband Uri für Kehrichtbeseitigung und der Einwohnergemeinde Attinghausen in seiner am 17. Juni 1992 abgeänderten Version zu bezahlen. 
[...]" 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 erhebt die ZAKU AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. Juli 2012 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gerügt wird im Wesentlichen ein Verstoss gegen die "bundesrechtlichen Prinzipien der Vertragsauslegung" sowie gegen das Gebot von Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot. 
 
 Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2012 und 27. Mai 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung antragsgemäss das bundesgerichtliche Verfahren sistiert. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 31. Juli 2013 verfügt, das bundesgerichtliche Verfahren werde wieder aufgenommen. 
 
 Die Einwohnergemeinde Attinghausen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht des Kantons Uri verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine verwaltungsrechtliche Klage der Einwohnergemeinde Attinghausen gegen die ZAKU AG zugrunde, die das Obergericht des Kantons Uri gutgeheissen hat. Dieses Urteil stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG dar und kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Es liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vor. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eingehalten.  
 
1.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 38 ff. des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG/UR; RB 40.7011), die eine Forderung der Einwohnergemeinde Attinghausen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bestreitet (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 1b).  
 
 Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind in erster Linie zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Um eine Beschwerdeberechtigung auf Grundlage dieser spezifischen Bestimmung annehmen zu können, muss das Gemeinwesen allerdings die Existenz solcher ihm zuerkannten verfassungsmässigen Garantien rechtsgenüglich dartun (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 2C_169/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.1 sowie das Urteil 2C_226/2012 vom 10. Juni 2013 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG beruft, so dass im Hinblick auf die Berechtigung zur Beschwerde allenfalls noch das aus Art. 89 Abs. 1 BGG fliessende allgemeine Beschwerderecht in Frage kommt (Urteile 2C_226/2012 vom 10. Juni 2013 E. 2; 2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 138 I 196). Zumal diese Regelung vornehmlich auf Privatpersonen zugeschnitten ist (Urteil 1C_403/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1), dürfen Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 138 II 506 E. 2.2.1 S. 509; 135 I 43 E. 1.3 S. 47; Urteil 2C_169/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen). 
 
 Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, falls sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend machen (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 S. 508; vgl. auch BGE 134 I 204 E. 2 S. 207 [kommunaler Zweckverband]; 134 II 137 E. 1.2 S. 139 [Genossenschaft]). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid weder gleich noch ähnlich wie ein Privater betroffen. Einerseits nimmt sie im Interesse der Allgemeinheit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr (Kehrichtbeseitigung); andererseits handelt es sich bei der Streitigkeit um die Fortsetzung einer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen zwei Körperschaften vereinbarten Steuerausfallentschädigung, deren Ursprung per se in der hoheitlichen Tätigkeit der Parteien zu suchen ist. 
 
 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeberechtigung auf die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe stützen kann. Hiezu hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung kürzlich, unter Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts (Art. 23 Abs. 2 BGG), die veröffentlichte Rechtsprechung bestätigt, nach welcher das sich auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG berufende Gemeinwesen nicht nur darlegen müsse, in seinen "schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt" zu sein, sondern darüber hinaus auch regelmässig eine " erhebliche Betroffenheit " nachzuweisen habe (Urteil 2C_169/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.2.2 sowie E. 1.2.4, zur Publikation vorgesehen: "touchée dans des intérêts centraux liés à sa puissance publique"; s. auch Urteil 2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.2.1, unveröffentlicht in: BGE 138 I 196).  
 
 Zwar entbehrt die Beschwerdeschrift in ihrem Abschnitt "Formelles und Verfahrensmässiges" jeglicher Ausführung zur Problematik der Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, doch geht aus dem Streitgegenstand eindeutig hervor, dass das angefochtene obergerichtliche Urteil des Kantons Uri zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht nur die Auferlegung von objektiv hohen Abgeltungsbeträgen bestätigt, sondern darüber hinaus deren Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Gesamtdauer der Deponieetappen festlegt, somit auch die Ressourcen der in der Form einer Aktiengesellschaft konstituierten Beschwerdeführerin für einen längeren Zeitraum bindet. Des Weiteren rügt das interessierte öffentlich-rechtliche Unternehmen nicht ausschliesslich die in Frage stehenden Geldbeträge, sondern beanstandet vom Prinzip her die von der Vorinstanz festgehaltene Auslegung des der Streitigkeit zugrunde liegenden Vertrages. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin von einer qualifizierten Betroffenheit in der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben auszugehen. Demnach ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, wobei die Anforderungen an die Begründungspflicht vorbehalten bleiben. 
 
1.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.   
 
 Streitig ist hier die Auslegung von Art. 4.3 bzw. 6.1 der Vereinbarung über die Kehrichtdeponie in den Steinbrüchen Attinghausen zwischen dem Zweckverband Uri für Kehrichtbeseitigung (heute: ZAKU AG) und der Einwohnergemeinde Attinghausen vom 12. März bzw. 1. April 1985 (in der am 17. Juni 1992 einvernehmlich abgeänderten Version). 
 
2.1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass es sich bei der oben erwähnten Vereinbarung um einen (kantonalen) öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, der praxisgemäss wie ein privatrechtlicher Vertrag auszulegen ist (vgl. Urteile 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Dabei ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; empirische oder  subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder  objektive Vertragsauslegung; BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148; 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 135 V 237 E. 3.6 S. 241 f.).  
 
2.2. Auch die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4 S. 451 f.; 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 135 III 295 E. 5.2 S. 301 f.).  
 
2.3. Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist  Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 131 III 606 E. 4.1 S. 611); die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (  subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 126 II 171 E. 4c/bb S. 182). Die  objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber  Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei bundesrechtlichen Verträgen frei (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 133 III 675 E. 3.3 S. 181; 132 III 626 E. 3.1 S. 632), bei kantonalrechtlichen Verträgen aber grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft wird (Art. 95 BGG; BGE 122 I 328 E. 1a/bb S. 331 f. und E. 3a S. 333; 103 Ia 505 E. 1 S. 509; Urteile 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.3; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.2). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28).  
 
3.   
 
3.1. Die hier im Zentrum stehenden Art. 4.3 bzw. Art. 6 der Vereinbarung über die Kehrichtdeponie in den Steinbrüchen Attinghausen zwischen dem Zweckverband Uri für Kehrichtbeseitigung (heute: ZAKU AG) und der Einwohnergemeinde Attinghausen vom 12. März bzw. 1. April 1985 lauten wie folgt:  
 
 "[...] 
Art. 4 Materielle Forderungen der Gemeinde Attinghausen   
[...] 
4.3 Im Hinblick auf einen möglichen Steuerausfall erhält die Gemeinde Attinghausen eine Rückvergütung von 30% der von den Einwohnern von Attinghausen bezahlten Kehrichttaxe. 
[...] 
Art. 6 Vertragsdauer, Änderungen   
6.1 Dieser Vertrag wird vorerst für die Dauer der ersten Etappe der Deponie abgeschlossen. Ausserordentliche Umstände vorbehalten, soll er auch für die weiteren Etappen sinngemäss weiter fortgesetzt werden. 
6.2  Änderungen : Die Vertragspartner verpflichten sich zur rechtzeitigen Verständigung über Änderungen.  
[...]" 
 
 Art. 4.3 wurde am 17. Juni 1992 einvernehmlich und unbestrittenermassen insofern angepasst, als neu die von der Gemeinde Attinghausen im Jahre 1991 bezahlte Kehrichttaxe als Basis für die Rückvergütung von 30 % zu nehmen war; zusätzlich wurde eine jährliche Indexierung ab 1992 eingefügt. 
 
3.2. Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht darüber, dass die erste Etappe der Deponie im Sinne von Art. 6.1 der Vereinbarung im Jahr 2006 abgeschlossen worden ist. Umstritten ist dagegen die Frage, ob die Vereinbarung über das Jahr 2006 hinaus Geltung hat und damit die Beschwerdeführerin weiterhin, also auch für die weiteren Etappen der Deponie, verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde Attinghausen eine Abgeltung für einen möglichen Steuerausfall zu bezahlen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat dazu zunächst ausgeführt, der Auslegungsstreit sei anhand des wirklichen Parteiwillens zu lösen, soweit dieser bestimmt werden könne. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sei primär auf den Wortlaut abzustellen; wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlaubten, habe es beim Wortlaut sein Bewenden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, der vorliegende Vertrag sei seinem Wesen und Inhalt nach von vorneherein auf die Dauer aller Deponieetappen angelegt. Nach Abschluss der ersten Deponieetappe bedürfe es für die weiteren Etappen nicht neu abgeschlossener Verträge. Der Wechsel des Deponiekonzeptes (Wechsel von der Reaktor- zur Schlackendeponie) könne sodann nicht als ausserordentlicher Umstand im Sinne von Art. 6.1 der Vereinbarung gewertet werden. Schliesslich spreche Art. 4.3 der Vereinbarung nur von einem möglichen Steuerausfall; die vorgesehene Rückvergütung sei somit nicht abhängig von einem tatsächlichen Steuerausfall (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Daraus folgerte die Vorinstanz, dass sich die Klage insgesamt als begründet erweise und gutzuheissen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 7).  
 
3.4. Zwar ist nicht völlig klar, ob die Vorinstanz ihren Schluss, die Vereinbarung habe auch über das Jahr 2006 hinaus Geltung, ausschliesslich als effektiven empirischen Parteiwillen (subjektive Auslegung) oder allenfalls sinngemäss auch als Ergebnis einer Auslegung nach Vertrauensauslegung (objektive Auslegung) versteht. Dementsprechend ist auch bei den Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin nicht immer klar, ob sie sich auf die Feststellung eines empirischen Parteiwillens oder auf die sachverhaltlichen Grundlagen der Auslegung nach Vertrauensprinzip beziehen.  
 
 Die Beschwerdeführerin selber geht davon aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid auf einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen (subjektive Auslegung) geschlossen. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesgericht anschliessen, fehlt doch im angefochtenen Entscheid eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, wie die umstrittenen Bestimmungen der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen wären. Vielmehr geht die Vorinstanz in E. 6 des angefochtenen Entscheids sinngemäss davon aus, es liege ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille über die Dauer der Vereinbarung vor. 
 
 Wird aber die Auffassung der Vorinstanz, die Vereinbarung gelte auch über das Jahr 2006 hinaus weiter bzw. die Entschädigung für einen möglichen Steuerausfall sei auch nach 2006 geschuldet, als Ergebnis der subjektiven Auslegung verstanden, so hat dies hier zur Folge, dass sie für das Bundesgericht verbindlich ist, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Solange dies nicht dargetan ist, steht damit aufgrund des Vorrangs der subjektiven gegenüber der objektiven Auslegung (vgl. E. 2.1 hiervor) fest, dass ein übereinstimmender Parteiwille über die Dauer der Vereinbarung bestand und damit auch die eingeklagte Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin weiterhin besteht. 
 
3.5. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Sachverhaltsrügen erfüllen die Voraussetzung von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht (vgl. E. 1.3 hiervor) : So führt sie bloss aus, der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid sei grundsätzlich richtig wiedergegeben, doch seien noch weitere Elemente relevant. Soweit sie diesbezüglich auf die Änderung der Deponiekonzeption bzw. die planungsrechtlichen Grundlagen verweist, vermögen diese Rügen - sofern sie sich ohnehin nicht als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG erweisen - nicht aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll. Insbesondere widerlegt der Umstand, dass heute über die Auslegung Streit besteht, nicht einen übereinstimmenden subjektiven Parteiwillen im massgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damit ist im Ergebnis der Schluss der Vorinstanz, dass ein übereinstimmender Parteiwille über die Dauer der Vereinbarung bestand und damit die eingeklagte Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin weiterhin besteht, aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden.  
 
3.6. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass hinsichtlich der Geltungsdauer der Vereinbarung kein übereinstimmender effektiver Parteiwille bestand, könnte die Beschwerdeführerin im Ergebnis daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Zwar wäre in diesem Fall die streitige Konzessionsbestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Da es sich um einen kantonalrechtlichen Vertrag handelt, würde aber keine freie Prüfung, sondern nur eine Willkürprüfung durch das Bundesgericht vorgenommen (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür lässt sich der angefochtene Entscheid jedoch nicht beanstanden. Insofern zielen die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip an der Sache vorbei.  
 
3.7. Auch die weiteren Rügen vermögen der qualifizierten Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen) nicht zu genügen: Diese setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft diesbezüglich nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin rügt hier jedoch bloss, die Vorinstanz habe die Vereinbarung falsch ausgelegt, womit ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Willkürverbot vorliege. Damit erhebt die Beschwerdeführerin jedoch keine rechtsgenügend begründeten Rügen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.  
 
4.  
 
 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, da sie mit ihrer Beschwerde Vermögensinteressen geltend gemacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie entgegen ihrer Auffassung in der vorliegenden Streitsache öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger