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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_31/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Martin Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Gsteig, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig b. Gstaad, 
 
Einwohnergemeinde St. Stephan, handelnd durch den Gemeinderat, 
Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan, 
 
Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen, 
 
Spital STS AG, handelnd durch die statutarischen Organe, 
 
Alterswohnen STS AG, handelnd durch die statutarischen Organe. 
 
Gegenstand 
Kommunale Abstimmungen über integriertes Versorgungsmodell "Gesundheitsnetz Simme Saane", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 28. November 2023 (100.2023.306U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Martin Bühler erhob am 22. August 2023 beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Abstimmungsbeschwerde. Er beantragte, es sei zu klären, über welche Anträge bei der Vorlage zum integrierten Versorgungsmodell "Gesundheitsnetz Simme Saane" an den Gemeindeversammlungen im Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen vom 25. August 2023 abgestimmt werden könne, und es sei das unzulässige Einmischen von Exponenten und Mitarbeitenden der Spital STS AG und der Alterswohnen STS AG in den Abstimmungskampf zu unterbinden. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen gelangte Martin Bühler an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 28. November 2023 wies das Gericht die Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erhebt Martin Bühler beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils und des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 19. Oktober 2023. Weiter sei der Beschluss der Gemeindeversammlung Gsteig vom 25. August 2023 zur Vorlage über das integrierte Versorgungsmodell "Gesundheitsnetz Simme Saane" aufzuheben und der Beschluss über die Vorlage zu wiederholen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG, mit der im Wesentlichen eine unzulässige Einmischung in den Abstimmungskampf betreffend die erwähnte Gesundheitsvorlage geltend gemacht wird. Es gilt die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Post ("Track and Trace") am 29. November 2023 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am Donnerstag, 30. November 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 29. Dezember 2023. Daran ändert nichts, dass gesetzlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG); diese Vorschrift gilt nach Art. 46 Abs. 2 BGG in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG nicht (vgl. etwa Urteile 1C_45/2018 vom 26. Januar 2018 E. 2.4; 1C_26/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.3). Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 15. Januar 2024 der Post zu Handen des Bundesgerichts, mithin deutlich nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und klar verspätet (Art. 48 BGG). Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Gsteig, der Einwohnergemeinde St. Stephan, dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, der Spital STS AG, der Alterswohnen STS AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur