Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_27/2024
Urteil vom 22. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldneranweisung (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2023 (ZK 23 408).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und C.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Beschwerdegegnerin (geb. 2011). Am 4. November 2013 schlossen sie eine von der KESB genehmigte Vereinbarung über das Sorgerecht, die Obhut und den Unterhalt. Danach ist der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 730.-- für Dezember 2012 bis November 2017, von Fr. 1'100.-- für Dezember 2017 bis November 2023 und von Fr. 1'300.-- ab Dezember 2023 verpflichtet. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vereinbarten die Parteien vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau während des laufenden Verfahrens ab August 2018 einen monatlichen Beitrag von Fr. 880.--. Das Regionalgericht wies die Abänderungsklage indes am 11. Dezember 2020 ab und den bis vor Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
Der Vater ist selbständig erwerbender Landwirt. Nachdem grosse Unterhaltssummen unbezahlt geblieben waren (Ausstand von Fr. 34'299.-- per Ende Juli 2023), verlangte die Mutter eine auf Art. 291 ZGB gestützte Anweisung gegenüber der kantonalen Vollzugsstelle für landwirtschaftliche Direktzahlungen des Bundes, monatlich Fr. 1'139.-- von den Direktzahlungen in Abzug zu bringen und als Unterhaltsbeitrag an sie zu leisten. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 verfügte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau für Fr. 660.-- pro Monat eine entsprechende Anweisung.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 ab.
Dagegen hat der Vater am 11. Januar 2024 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher er die Festsetzung des angewiesenen Betrages auf Fr. 138.-- verlangt. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Schuldneranweisung für Kindesunterhalt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen zum grössten Teil den Sachverhalt. Es wird indes keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung behauptet oder gar dargelegt, sondern der Beschwerdeführer schildert einfach seine eigene Sicht der Dinge. Dies ist ungenügend (vgl. E. 1). Soweit es um geltend gemachte Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts geht, handelt es sich überdies um ein neues und damit ohnehin unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Als rechtlich könnte - unabhängig von den konkreten Zahlen, welche den Sachverhalt beschlagen - einzig das Vorbringen angesehen werden, die Grundlagen zur Berechnung des Existenzminimums seien falsch angewandt worden, indem der Gebäudeaufwand (inkl. Reparaturaufwand etc.) insgesamt höher sei als der ihm angerechnete Eigenmietwert. Diesbezüglich hat das Obergericht erwogen, bei selbständig Erwerbenden werde das Einkommen anhand der Bilanz und Erfolgsrechnung ermittelt; aufgrund der Bilanz ergebe sich das Einkommen aus der Veränderung des Eigenkapitals korrigiert um die effektiven Nettoprivatbezüge und eventuellen Kapitaleinlagen und in der Erfolgsrechnung werde das massgebliche Einkommen als Gewinn ausgewiesen, d.h. als Überschuss des Geschäftsertrages über den korrekt ermittelten Aufwand. Die Privatbezüge zeigten die von der Unternehmung effektiv bezogenen geldwerten Leistungen und könnten quasi als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahres aufgefasst werden. Vorliegend seien beim eingereichten Steuerabschluss 2022 der Unterhalt für die Privatwohnung sowie die Abgaben, Gebühren, Steuern und die Versicherungsprämien vom Geschäftsertrag in Abzug gebracht worden und diese Aufwände hätten somit den massgeblichen Jahresgewinn reduziert.
Mit diesen Ausführungen - und insbesondere mit der Aussage, der gleiche Aufwand könne nicht zweimal berücksichtigt werden - setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb sein rechtliches Vorbringen letztlich unbegründet bleibt.
Nur ergänzend sei bemerkt, dass das Obergericht in der Bilanz und Erfolgsrechnung auf weitere Privatentnahmen gestossen ist, welche erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden waren, es aber mangels einer Anschlussappellation von einer Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgesehen hat.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli