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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_977/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Hemmerling, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme (Rückweisung, Volljährigenunterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.168). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdegegnerin ist die im Jahr 2002 geborene und somit volljährige Tochter des Beschwerdeführers. Im Eheschutzverfahren und im darauf folgenden Abänderungsverfahren wurde der Beschwerdeführer bis zu deren Volljährigkeit zu Unterhaltsbeiträgen an die Mutter verpflichtet. Die Ehe der Eltern wurde am 31. März 2023 geschieden. 
Am 4. Januar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Laufenburg eine Unterhaltsklage und gleichzeitig das vorliegend interessierende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, mit welchem sie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'963.40 für Januar bis Juli 2021, von Fr. 1'955.90 für August 2021 bis Juli 2022, von Fr. 1'893.50 von August 2022 bis Juli 2023 und von Fr. 1'691.05 für August 2023 bis Juli 2024 verlangte. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Laufenburg das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab in der nicht näher überprüften Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht leistungsfähig. 
Diesen Entscheid hob das Obergericht des Kantons Aargau am 30. Oktober 2023 auf und wies die Angelegenheit zurück an das Bezirksgericht zur Erstellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung in der Sache. 
Gegen den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht am 1. Dezember 2023 (Eingang beim schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am 4. Dezember 2023) eine als Berufung betitelte Eingabe gemacht, mit welcher er verlangt, die Offizialmaxime sei anzuwenden, der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg habe zu bleiben, es sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und es sei kein Volljährigenunterhalt geschuldet, eventualiter sei bei weiterhin bestehender Rückweisung zu prüfen, ob Volljährigenunterhalt geschuldet sei, da die Beschwerdegegnerin seit über sieben Jahren jeden Kontakt zu ihm verweigere. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer familienrechtlichen Unterhaltssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Allerdings sind zwei Besonderheiten zu beachten: 
Zum einen geht es um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Zum andern ist ein Rückweisungsentscheid angefochten, der zu keinem Verfahrensabschluss führt, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich weitschweifig in der Sache selbst (weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne und kein Vermögensverzehr zumutbar sei bzw. er kein Vermögen mehr habe etc.). Er legt - obwohl er selbst von einem Zwischenentscheid ausgeht, die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 BGG nennt und auch die Wortfolge "nicht wiedergutzumachender Nachteil" verwendet - nicht dar, inwiefern die besonderen Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise mögliche sofortige Anfechtung eines Rückweisungsentscheides im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollen; er behauptet einzig, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege, ohne jedoch auszuführen, worin er bestehen soll. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Im Übrigen würden ohnehin auch die Ausführungen in der Sache den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Der Beschwerdeführer äussert sich durchwegs appellatorisch und erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen. Einzig macht er sporadisch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; indes geht es dabei um Beweismittel, welche nicht das Obergericht im Rahmen der Rückweisung abschliessend zu beurteilen hatte, sondern welche im Instanzenzug zuerst das Bezirksgericht, welches die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel noch gar nicht geprüft hat, eingehend wird beurteilen müssen, wie dies auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers der Fall sein wird. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli