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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1343/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl; Wiederherstellung der Einsprachefrist, notwendige Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. November 2023 (BES.2023.135). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste die Beschwerdeführerin unter Auflage der Gebühren und Auslagen mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023 wegen mehrfacher Diensterschwerung mit Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Die Beschwerdeführerin erhob parallel zur Einsprache gegen den Strafbefehl ein Gesuch um Wiederherstellung. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch sistiert. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung am 11. September 2023 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. November 2023 gut und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingaben vom 3., 10., 15. und 16. Dezember 2023 sowie vom 2. und 4. Januar 2024 an das Bundesgericht. Zudem hat das Appellationsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
 
2.  
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2024 kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. 
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend und ist zudem auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin nicht beim Bundesgericht, sondern bei den kantonalen Behörden zu verlangen. Welches Rechtsschutzinteresse sie haben könnte, dass ihr ihre eigenen Eingaben und Schreiben zur Einsicht zugestellt werden, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill