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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_17/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. November 2023 (BK23 436). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 12. September 2023 ersuchte A.________ um Erlass der ihr mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 8. August 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses verfügte mit Beschluss vom 16. November 2023 die Stundung der offenen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- bis zum 31. Juli 2024, im Übrigen wies es das Kostenerlassgesuch ab. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass es A.________, die derzeit in knappen finanziellen Verhältnissen lebe und von der Sozialhilfe unterstützt werde, zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sofort und in vollem Umfang zu bezahlen. Gleichzeitig könne zurzeit aber auch nicht gesagt werden, dass die Forderung vor Eintritt der Verjährung uneinbringlich sein werde bzw. dass in diesem Zeitraum keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Situation bestehe. 
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 (eingegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es das Kostenerlassgesuch abwies, jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Juli 2024 stundete. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier