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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_795/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. April 2021 
(4H 20 25 / 4U 20 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ verübte zwischen 1978 und 1990 zahlreiche Sexualdelikte, wofür er zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Seit 16. August 2016 befindet er sich im Vollzug zweier vom Obergericht des Kantons Luzern am 8. Juli 1999 und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. Juni 2016 angeordneter Verwahrungen, vorher verbüsste er die Freiheitsstrafen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 12. August 2020 ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Verwahrung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB. Am 13. August 2020 wies die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern (MZJ) dieses Gesuch ab.  
 
B.b. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. April 2021 in dem Sinn gut, als es ihm für die Verfahren vor der Dienststelle MZJ betreffend bedingte Entlassung und humanitäre Ausgänge ab dem 5. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlichen Rechtsvertreter einsetzte. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren gewährte es A.________ ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Entsprechend verzichtete es auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr. Weiter hielt es in Dispositiv-Ziffer 3 fest:  
 
"Die Kostennote von Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf Fr. 1'851.70 festgesetzt (bestehend aus Fr. 1'669.80 Honorar, Fr. 49.50 Auslagen und Fr. 132.40 MWST). Das Kantonsgericht hat Rechtsanwalt Julian Burkhalter mit Fr. 1'581.95 zu entschädigen (bestehend aus 85 % des Honorars = Fr. 1'419.35, Fr. 49.50 Auslagen und Fr. 113.10 MWST). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht durch A.________ gemäss § 204 Abs. 4 VRG." 
 
B.c. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_588/2021 vom 29. August 2022 mit dem Hinweis nicht ein, A.________ könne die Verweigerung der vollen Parteientschädigung erst mit dem Endentscheid anfechten.  
 
B.d. Mit den Urteilen des Kantonsgerichts Luzern 4H 20 31 / 4H 21 17 vom 20. Februar 2023 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung (vgl. Verfahren 7B_794/2023) und 4H 20 35 / 4U 20 25 betreffend humanitäre Ausgänge (vgl. Verfahren 7B_796/2023) liegen die Endentscheide in der Sache zwischenzeitlich vor.  
 
C.  
A.________ wendet sich erneut ans Bundesgericht. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt er, Dispositiv-Ziffer 3 des Zwischenentscheids vom 6. April 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Kostennote von RA J. Burkhalter wird für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf CHF 1'851.70 festgesetzt (inkl. MwSt und Auslagen). Das Kantonsgericht hat RA Burkhalter in dieser Höhe zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegen als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben." Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Kantonsgericht Luzern und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern liessen sich innert Frist zur Beschwerde nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid vom 6. April 2021 hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege in den Hauptverfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und begleitete Ausgänge bejaht, ihm jedoch keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren zugesprochen. Bei der umstrittenen Verweigerung einer Parteientschädigung handelt es sich um einen in einem Zwischenentscheid enthaltenen Nebenentscheid. Dieser ist nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid oder, wenn dieser nicht angefochten wird, nach dessen Eröffnung innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG selbstständig beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.3; 142 V 551 E. 3.2; 142 II 363 E. 1.1; Urteile 6B_807/2020 vom 7. März 2022 E. 2.1; 6B_5/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Sinne fristgerecht ans Bundesgericht und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar ficht er auch die vorinstanzlichen Entscheide in der Hauptsache vom 20. Februar 2023 vor Bundesgericht an, weshalb er die Frage der Parteientschädigung auch im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren hätte aufwerfen können. Es wäre aber überspitzt formalistisch, mit dieser Begründung auf die vorliegende, formell selbstständig erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Demnach erweist sich die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) als zulässig.  
 
2.  
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer, der im vorinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege obsiegt hat, Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. 
 
2.1. Die in der Hauptsache streitigen Fragen nach der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Gewährung von begleiteten Ausgängen beurteilen sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Art. 439 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Luzern gilt diesbezüglich das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU, SRL 40). Dieses unterscheidet betreffend Parteientschädigung zwischen Verfahren, an denen Parteien "mit gegensätzlichen Interessen" beteiligt sind, und den anderen Verfahren. In den ersteren hat die obsiegende Partei einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zulasten jener Partei, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird (§ 201 Abs. 1 VRG/LU). In den anderen Fällen ist eine angemessene Vergütung für die Vertretungskosten der obsiegenden Partei nur geschuldet, wenn der ersten Instanz "grobe Verfahrensfehler" oder "offenbare Rechtsverletzungen" zur Last fallen (§ 201 Abs. 2 VRG/LU).  
Das Bundesgericht hat bereits mehrfach Kritik an dieser Regelung geäussert, deren Bundesrechtskonformität aber jeweils bejaht. § 201 Abs. 2 VRG/LU ist aber grundsätzlich eng auszulegen (vgl. Urteile 5A_366/2022 vom 7. November 2022 E. 2.2.1; 1D_4/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1; 8C_109/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht davon abgesehen nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG). Zu den diesbezüglich nach Art. 106 Abs. 2 BGG geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen und zum Begriff der Willkür (Art. 9 BV) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, es handle sich beim vorliegend interessierenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht um ein Verfahren, an dem Parteien "mit gegensätzlichen Interessen" beteiligt sind. Sie verneint sodann einen qualifizierten Mangel im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG. Eine nähere Begründung hierzu liefert sie nicht.  
 
2.3. Unter formellen Gesichtspunkten rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihn zur beabsichtigten Verweigerung einer Parteientschädigung vorgängig nicht angehört hat.  
 
2.3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sachverhalts. Ein Anspruch der Parteien auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur beschränkt, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen stützen will, deren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst dagegen nicht das Recht, sich zu jedem möglichen, von der entscheidenden Behörde ins Auge gefassten Ergebnis zu äussern. Das Gericht muss den Parteien seine beabsichtigte Argumentation somit nicht im Voraus zur Stellungnahme unterbreiten (BGE 145 I 167 E. 4.1; Urteil 7B_43/2022 vom 15. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde eine Parteientschädigung beantragt. Die Vorinstanz hat diesen ihr vorgelegten Antrag in Anwendung der einschlägigen kantonal-rechtlichen Bestimmung (§ 201 VRG/LU) abgewiesen. Es handelt sich somit nicht um einen Fall überraschender Rechtsanwendung, in dem der Beschwerdeführer im Vorfeld anzuhören gewesen wäre. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.  
 
2.4. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von § 201 VRG/LU vor. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, warum es vorliegend, wo es um die Verwahrung gehe und der Staat ihm die unentgeltliche Rechtspflege habe verweigern wollen, keine "gegensätzlichen Interessen" im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vorliegen sollten. Der Staat trete hier als Partei auf, der in erster Linie fiskalische Interessen vertrete, die seinen Interessen am Zugang zur Justiz entgegenstünden. Dabei sei das öffentliche Interesse, ihm, einer seit Jahren inhaftierten, somatischen und halbseitig gelähmten Person, den offensichtlichen Anspruch auf einen Anwalt zu verweigern, schikanös und fast schon treuwidrig. Nebst dem begründe die Vorinstanz auch nicht, weshalb keine "offenbare Rechtsverletzung" im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG/LU vorliege. Die Dienststelle MZJ habe offenbare Rechtsverletzungen "en masse" begangen: Sie habe insbesondere auf ein veraltetes Gutachten aus dem Jahr 2013 abgestellt, um zu begründen, warum er im Jahre 2020 keine unentgeltliche Rechtspflege brauchen würde - dies, obwohl er im Jahre 2018 einen Schlaganfall erlitten habe und seither halbseitig gelähmt sei. Es liege auf der Hand, dass sich in einer solchen Situation tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellen würden. Auch die auf ein veraltetes Gutachten gestützte erstinstanzliche Auffassung, wonach der Antrag auf bedingte Entlassung aussichtslos sei, sei krass rechtsfehlerhaft. Eine offenbare Rechtsverletzung liege ebenso in der Behauptung, in Bezug auf die Legalprognose hätten sich keine nennenswerten Veränderungen ergeben. Deutlicher könne man Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Als besondere Garantie im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der beschuldigten Person die unentgeltliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen besteht ein allgemeiner grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn die Interessen der betroffenen Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn der beschuldigten Person eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen (BGE 143 I 164 E. 3.5; 128 I 225 E. 2.5.2; 120 Ia 43 E. 2.a; je mit Hinweisen). Es ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweis; Urteile 7B_50/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2).  
 
2.5.2. In BGE 128 I 225 E. 2.4.1 und 2.5.2 hat das Bundesgericht den Anspruch eines Massnahmeunterworfenen auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verfahren um Urlaubsgewährung prinzipiell bejaht. Dabei erwog es, der Entscheid über die erstmalige Bewilligung eines begleiteten Urlaubs sei für eine verwahrte Person von einiger Tragweite. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe sei die Verwahrung zeitlich nicht begrenzt. Anders als im Strafvollzug sei die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Dabei sei die Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten. Die Bewilligung eines begleiteten Urlaubs habe somit nicht nur Bedeutung für den Anspruch des Verwahrten auf Kontakt mit der Aussenwelt, sondern auch Auswirkungen auf die Gewährung weiterer Vollzugslockerungen bis hin zur probeweisen oder definitiven Entlassung und damit letztlich auf die Dauer der Verwahrung. Andererseits drohe durch die Verweigerung eines begleiteten Urlaubs keine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles gebieten würde.  
Ausschlaggebend waren für das Bundesgericht daher die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des zu beurteilenden Falls: Bei der Frage der Urlaubsgewährung habe die Behörde namentlich zu prüfen, ob sich der psychisch-geistige Zustand sowie eine allfällige Persönlichkeitsstörung des Verwahrten, welche die Anordnung der Verwahrung erforderlich gemacht hätten, insoweit verändert hätten, dass eine Urlaubsgewährung vertretbar sei. Diese tatsächlichen Fragen seien nicht leicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei wohl kaum in der Lage, das zu diesen Fragen eingeholte psychiatrische Gutachten oder die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen, in denen es um seinen eigenen Geistes- und Gesundheitszustand gehe, objektiv zu würdigen und seine Interessen - auf sich allein gestellt - wirksam wahrzunehmen. Ferner stellten sich auch im Zusammenhang mit der Abwägung der gegenläufigen Interessen - der Freiheit des Verwahrten einerseits und dem Schutz der Öffentlichkeit andererseits - schwierige Rechtsfragen. Aus den genannten Gründen erweise sich die unentgeltliche Verbeiständung als notwendig. 
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 6B_1138/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.8 bestätigt. 
 
2.6. Mit Blick auf diese publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Erstinstanz im vorliegenden Fall eine offensichtliche Verletzung konventions- und verfassungsmässiger Rechte dar. Zwar besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren um Urlaubsgewährung des Verwahrten gemäss BGE 128 I 225 E. 2.4.1 und 2.5.2 nur im Grundsatz und ist im Einzelnen näher zu prüfen. Die jenem und dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalte sind jedoch vergleichbar. Dass bereits (erste) Vollzugslockerungen in Form von Urlauben bzw. Ausgängen für den Verwahrten von grosser Wichtigkeit sind, wurde im zitierten Entscheid BGE 128 I 225 E. 2.5.2 einlässlich dargestellt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die vorliegend zusätzlich zu klärende Frage nach einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung - eines zeitlich grundsätzlich unbefristeten Freiheitsentzugs - für die Rechtsstellung des Betroffenen noch von wesentlich höherer Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass sich in casu, ähnlich wie im zitierten Entscheid, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen stellten. So galt es zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers insbesondere ebenfalls ein psychiatrisches Verlaufsgutachten zu würdigen und die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, namentlich der Hemiparese, auf die Legalprognose zu beurteilen. Frühere jährliche Überprüfungen der Verwahrung hatten teils ohne Beizug eines Sachverständigen stattgefunden, weshalb sich die vorliegend streitigen Verfahren in ihrer Komplexität von diesen deutlich unterscheiden. Vom gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer hätte daher klarerweise nicht verlangt werden dürfen, die beiden Verfahren betreffend Gewährung von begleiteten Ausgängen und bedingte Entlassung aus der Verwahrung, die für seine Freiheitsrechte von derart grosser Wichtigkeit sind, selbstständig zu bestreiten. Angesichts des schweren Eingriffs in seine Rechtsposition und der Komplexität der sich stellenden Fragen, die sich insbesondere aus dem Beizug eines psychiatrischen Sachverständigen ergibt, wäre es vielmehr auf der Hand gelegen, ihm für die genannten Verfahren wie beantragt einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Infolgedessen ist der Vorinstanz eine qualifiziert fehlerhafte Rechtsanwendung von § 201 VRG/LU vorzuwerfen, wenn sie eine "offenbare Rechtsverletzung" im Sinne von Abs. 2 dieser - gemäss Bundesgericht eng auszulegenden - Bestimmung durch die Erstinstanz verneint. Sie hätte ihm gestützt auf diese Norm eine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren zusprechen müssen.  
 
3.  
Warum auch die vorinstanzliche Kostenregelung, nach der auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, aufzuheben ist, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht dar. Eine nähere Prüfung erübrigt sich. 
 
4.  
Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde demnach als begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zum neuen Entscheid über die Höhe der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszubezahlen ist. Mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger