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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_934/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Oktober 2023 (BKBES.2023.95 und 94). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Am 29. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B.________, ehemaliger Präsident der KESB U.________. Diese reichte die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiter, welche die Eingabe des Beschwerdeführers zurückwies und ihm mit Verfügung vom 29. August 2023 Gelegenheit gab, diese bis zum 8. September 2023 zu präzisieren. Er wurde darauf hingewiesen, dass ohne präzisierende Eingabe die Nichtanhandnahme verfügt werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn (Verfahren BKBES.2023.94). 
Am 13. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend die Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs etc. die Nichtanhandnahme. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2023 ebenfalls Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn (Verfahren BKBES.2023.95). 
Das Obergericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 ab, soweit es auf sie eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. November 2023 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die "sofortige Aufhebung des Beschlusses vom 27. Oktober 2023". 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
4.  
In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Zivilforderung zustehen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Anzeige richtet sich gegen einen namentlich genannten, ehemaligen Präsidenten der KESB U.________, gegen welchen sich die Haftung nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26. Juni 1966 (VG/SO; BGS 124.21) richtet. Gemäss § 2 VG/SO haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt; Geschädigte können Beamte nicht unmittelbar belangen. Soweit sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers alsdann gegen eine unbekannte Täterschaft richtet, wird ebenfalls nicht dargetan, gegen welche Person und gestützt worauf in diesem Kontext Zivilforderungen bestehen sollen. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, mit welchen nicht im Ergebnis auf eine unzulässige materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abgezielt wird ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels (Begründung der) Legitimation in der Sache im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément