Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_1/2024
Urteil vom 22. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Rechtsdienst, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Bundesanwaltschaft,
Route de Chavannes 31, Postfach, 1001 Lausanne,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_114/2022 vom 6. November 2023.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_114/2022 vom 6. November 2023 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2022 (UH220192-O/U/AEP) ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es den Antrag des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 29. November 2023 hat A.________ erklärt, "Antrag auf Revision/Beschwerde in Strafsachen" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2023 zu erheben. Dieses und das Urteil des Obergerichts vom 8. November 2022 seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, "die Sachverhaltsdarstellung ohne Willkür und unter Gewährung der Waffengleichheit mit dem Beschwerdeführer über die Anträge des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 ein neues unvoreingenommenes Urteil zu fällen". In prozessualer Hinsicht beantragt er, seinem Revisionsbegehren sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; "[e]ventualiter" sei ein "Pflicht-Verteidiger" einzusetzen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller bringt vor, dass "die Vorinstanzen" "bei der Sachverhaltsdarstellung vorsätzlich willkürlich gehandelt" und das Prinzip der Waffengleichheit sowie diverse weitere Verfahrensgrundsätze missachtet hätten. Dabei zeigt er keinen Revisionsgrund auf. Vielmehr versucht er, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen, was die Bestimmungen zur Revision nicht erlauben (Urteile 7F_4/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich das Revisionsbegehren als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler