Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_531/2025
Urteil vom 22. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb
und/oder Dr. Yannick Weber, Rechtsanwälte, Walder Wyss AG,
2. ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Disziplinarverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Juli 2025 (A-3131/2023).
Sachverhalt:
A.
A.________ studierte von Herbst 2019 bis zum 31. Januar 2025 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) Umweltnaturwissenschaften im Masterstudiengang.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sprach die ETH Zürich gegen A.________ einen Verweis aus, weil er mit E-Mail vom 14. September 2021 Frau Dr. B.________, die damalige Leiterin der Studienadministration der ETH Zürich, als "verlogene Intrigantin" bezeichnet hatte.
Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 20. April 2023; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025).
C.
Mit Beschwerde vom 15. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung des disziplinarischen Verweises. Subeventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht und die ETH-Beschwerdekommission verzichten auf Stellungnahme. Die ETH Zürich beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ repliziert mit Eingabe vom 5. November 2025.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). In der Sache umstritten ist eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Disziplinarmassnahme. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, insbesondere nicht unter Art. 83 lit. t BGG.
1.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG), auch über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der Beschwerdeführer sei per 31. Januar 2025 aus dem Masterstudiengang ausgeschlossen worden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn selbst ein Studienausschluss würde nichts am aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ändern. Gemäss der Vorinstanz könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei einem definitiven Ausschluss für einen anderen Studiengang an der ETH immatrikulieren, weshalb ihn der angefochtene Verweis in seinem universitären Fortkommen belasten könnte.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer beanstandet und ergänzt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er setzt sich aber weder konkret mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Soweit er den Sachverhalt in Bezug auf die von ihm angerufenen Rechtfertigungsgründe ergänzen möchte, ist darauf mangels Entscheidwesentlichkeit nicht einzugehen (vgl. dazu E. 4 hiernach). Dementsprechend bleiben die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angeordnete disziplinarische Verweis sei nichtig, da die Rektorin den Entscheid nicht selbst unterzeichnet habe und überdies die Vorbereitung der Verfügung an Drittpersonen delegiert habe.
3.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen mit der Sache befassten staatlichen Stellen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1); sie kann folglich auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 1.2 und 4.1).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer - wie schon vor der Vorinstanz - die Echtheit der Unterschrift auf dem umstrittenen Verweis bestreitet, setzt er sich in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach keine Hinweise bestünden, dass nicht die damalige Rektorin die Verfügung unterschrieben habe (angefochtenes Urteil, E. 4.4). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und vermag keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Damit steht aber fest, dass die - dafür zuständige - Rektorin den Verweis unterzeichnet hat.
3.3. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits die Delegation der Vorbereitung der Disziplinarmassnahme an Mitarbeiter der Rektorin führe zur Nichtigkeit der Verfügung, ist nicht stichhaltig. Entscheidend ist, dass die Rektorin die Verfügung unterzeichnet und damit verantwortet hat. Von funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit kann entsprechend keine Rede sein.
3.4. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit der Verfügung darzutun.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Anordnung des Verweises sei unrechtmässig und unverhältnismässig.
4.1. In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 (AS 2004 528, nicht mehr in Kraft; nachfolgend Disziplinarordnung) anwendbar. Gemäss Art. 2 lit. e Disziplinarordnung liegt ein Disziplinarverstoss vor, wenn jemand Mitglieder des Lehrkörpers, Angestellte, Studierende, Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der ETH Zürich behindert. Nach Art. 3 Abs. 1 Disziplinarordnung kann die ETH Zürich unter anderem folgende Disziplinarmassnahmen verhängen: Sie kann einen Verweis aussprechen (lit. a), sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen (lit. c), sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen (lit. d), sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich ausschliessen (lit. e). Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich (Art. 3 Abs. 2 Disziplinarordnung).
4.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) schrieb die damalige Leiterin der Studienadministration der ETH Zürich in einem E-Mail vom 14. September 2021 an den Beschwerdeführer:
"Sehr geehrter Herr [...] Zu Ihrer Information: Wir behandeln Ihr Anliegen als Anrechnungsgesuch, für welches der Studiengang zuständig ist. Im Auftrag des Prorektors Prof. [...] habe ich Ihre Anfrage deshalb an Frau [...] weitergeleitet. Sie werden die Antwort deshalb direkt vom Studiengang erhalten."
Der Beschwerdeführer antwortet darauf mit E-Mail vom 14. September 2021:
"Frau [...]! Lassen Sie mich in Ruhe! Sie sind eine verlogene Intrigantin, die meine Behinderung ausnutzt, um mich für blöd zu verkaufen."
4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Ausdruck "verlogene Intrigantin" des Beschwerdeführers sei als diffamierend, beleidigend sowie ehrverletzend zu qualifizieren. Eine Rechtfertigung scheide aus. Mit der Bezeichnung habe der Beschwerdeführer gegen Art. 2 lit. e Disziplinarordnung (Belästigung) verstossen (E. 6). Die Anordnung des Verweises sei verhältnismässig (E. 7).
4.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ausdrucksweise sei zwar "harsch" bzw. "scharf", aber in keiner Weise unnötig beleidigend oder herabsetzend gewesen, ist nicht stichhaltig. Der Begriff "verlogen" ist gemäss Duden ein abwertender Ausdruck, der mit "immer wieder lügend" bzw. "heuchlerisch" und "unaufrichtig" gleichgesetzt wird. "Intrigantin" wird eine Person genannt, die sich einer Reihe von hinterhältigen oder heimtückischen Machenschaften bedient, mit denen sie gegen einen anderen arbeitet und seine Pläne zu durchkreuzen versucht (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). "Verlogene Intrigantin" ist demnach kein sachlich-neutraler Ausdruck, sondern eine herabsetzende Bezeichnung, die offensichtlich geeignet ist, eine Person im Sinn von Art. 2 lit. e Disziplinarordnung zu belästigen. Es handelt sich entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht um eine unbedeutende Übertreibung. Inwiefern das Zitat - wie er geltend macht - aus dem Zusammenhang gerissen sei, ist nicht erkennbar.
4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ausdruck "verlogene Intrigantin" sei in der Sache zutreffend, weil die betroffene Mitarbeiterin zuvor mit den Methoden der Lüge und Intrige operiert habe; seine Wortwahl sei daher gerechtfertigt gewesen. Dieser Argumentation, die auf einen Entlastungs- bzw. Wahrheitsbeweis hinausläuft, ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer reagierte mit seiner Wortwahl unmittelbar auf die Nachricht vom 14. September 2021. Inwiefern seine Wortwahl in
diesem Zusammenhang gerechtfertigt oder angemessen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hatte die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers vorrangig das Ziel, die Leiterin der Studienadministration zu verunglimpfen, weshalb sie aus disziplinarrechtlicher Sicht selbst bei Wahrunterstellung nicht gerechtfertigt werden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht die weniger pejorativen Begriffe "Lüge" und "Intrige" verwendete, sondern die Begriffe gezielt auf die Leiterin der Studienadministration bezog. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den ETH-Betrieb gar nicht mehr stören können, da die Leiterin der Studienadministration den Betrieb bereits durch ihr angeblich rechtswidriges Verhalten gestört habe, geht sein Vorbringen offensichtlich an der Sache vorbei.
4.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Anordnung eines Verweises sei angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig. Zu Unrecht: Der Verweis ist gemäss der Disziplinarordnung die mildeste verfügbare Massnahme bei einem Disziplinarverstoss. Der Verweis ist geeignet, dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen, und dient damit dem Schutz der Mitarbeitenden der Studienadministration vor weiteren Belästigungen. Der Verweis greift nicht übermässig in die Rechte des Beschwerdeführers ein; insbesondere ist es diesem entgegen seinen Vorbringen nach wie vor möglich, in sachlicher und angemessener Art und Weise Kritik an den Behörden zu äussern. Soweit er sich ferner auf Notwehr, Notstand oder ehrenwerte Motive für seine "scharfe Zurechtweisung" der Mitarbeiterin der Studienadministration beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Er vermag gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht aufzuzeigen, inwiefern seine persönliche Situation an der ETH Zürich keine andere und angemessenere Reaktion zugelassen hätte. Ebenso wenig stichhaltig ist sein Vorbringen, er habe sich in dieser Zeit wegen seines schwerkranken Vaters in einer Notlage befunden, weshalb er keine Zeit gehabt habe, die Leiterin der Studienadministration "mit ausgewählte[r], sozial-kompetent schleimender Sprache zurechtzuweisen". Es darf von einem Studierenden vielmehr erwartet werden, dass er sich auch in herausfordernden Situationen einer adäquaten Sprache bedient und sich nicht im Ton vergreift. Die ETH Zürich hat ein gewichtiges Interesse daran, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Studierenden nicht verbal belästigt werden. Der Verweis erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig.
4.7. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
4.8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Vorliegend bildeten keine Ansprüche gemäss Art. 7 oder 8 BehiG , sondern eine Disziplinarmassnahme Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.2 und 7; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 401). Es liegt demnach kein Anwendungsfall von Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG vor und die Gerichtskosten sind nicht zu reduzieren. Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner