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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_594/2025  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. September 2025 (VB.2025.00119). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. A.A.________ (geboren 2008) ist türkischer Staatsangehöriger und ging aus der 2017 geschiedenen Ehe zwischen B.A.________ (geboren 1978) und C.A.________ (geboren 1981) hervor. B.A.________ heiratete im Januar 2018 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und reiste im Juni 2018 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde im Dezember 2022 geschieden. B.A.________ erhielt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
A.A.________ reiste im April 2024 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Folge ersuchten er und sein Vater B.A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.A.________ im Familiennachzug. Im August 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A.A.________ ab und stellte fest, dass der Entscheid über dessen weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Nachzugsgesuch für A.A.________ ab und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2025).  
 
1.3. A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
2.  
Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführer berufen sich in (knapp) vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 47 AIG und Art. 75 VZAE (SR 142.201) fliessenden Bewilligungsanspruch des im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils (vgl. Urteil 2C_28/2022 vom 23. September 2022 E. 1.2-1.4 mit Hinweisen) noch nicht volljährigen Beschwerdeführers 1, womit diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteil 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 149 II 337 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).  
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht das Bundesgericht nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Betreuungsunfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers 1. Sie zeigen dabei jedoch nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt geradezu willkürlich ermittelt haben soll. Sodann handelt es sich bei der Frage, ob das Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 1 rechtzeitig gestellt wurde, nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Es bleibt demzufolge bei den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert haben. Die Beschwerdeführer rügen (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 47 AIG und Art. 75 VZAE mit der Begründung, der Beschwerdeführer 2 habe das Nachzugsgesuch für seinen Sohn nicht früher stellen können und sei überdies dazu verpflichtet, diesen bei sich aufzunehmen, da er in der Schweiz die besseren Ausbildungs- und Sozialisierungsmöglichkeiten habe. 
 
4.1. Gemäss Art. 44 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen unter den in Abs. 1 lit. a-c und e dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Erreicht ein Kind während des Laufs der Fünfjahresfrist das zwölfte Altersjahr, gilt von da an die Nachzugsfrist von zwölf Monaten (Urteil 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach deren Ablauf wird ein Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG vorliegen, deckt sich weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 47 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 5.2, 6.1 und 6.3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils), worauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Zu Recht erwog das kantonale Gericht insbesondere, dass die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen die Ausnahme zu bleiben hat (vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.1 mit Hinweisen) und dass bei der Anwendung von Art. 75 VZAE nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau vorzunehmen ist (vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.3. Weiter hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, dass die Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1 im April 2021 ablief, und das Vorliegen wichtiger familiärer Nachzugsgründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG korrekterweise verneint (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Darauf ist zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. So vermögen die Beschwerdeführer namentlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2, der seit 2018 freiwillig von seinem Sohn getrennt lebt (vgl. zur Relevanz dieses Aspekts Urteile 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.1; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1), im Januar 2024, also fast drei Jahre nach Ablauf der Nachzugsfrist, das alleinige Sorgerecht für den Beschwerdeführer 1 zugesprochen erhielt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Eltern, zeitgerecht für geklärte zivilrechtliche Verhältnisse zu sorgen (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.2 mit Hinweis), was vorliegend nicht geschah. Hinzu kommt, dass bei Kindern ab etwa 13 Jahren von gelockerten Betreuungsbedürfnissen auszugehen ist (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.3 mit Hinweisen) und dass der 17-jährige Beschwerdeführer 1 gemäss den verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der Vorinstanz in der Heimat über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches geeignet ist, seine Betreuung zu übernehmen. Schliesslich hat der sich erst seit Kurzem in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer 1 sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, weshalb mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen ist (vgl. dazu Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.4 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 47 AIG und Art. 75 VZAE ist vor diesem Hintergrund klar nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdeführer 2 für die Gerichtskosten seines beschwerdeführenden Sohnes aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 8 mit Hinweis). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann