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[AZA] 
C 201/99 Ca 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 22. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
Z.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 
Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    Mit Verfügung vom 20. Februar 1997 eröffnete das 
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich, 
(seit 1. April 1998 Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan- 
tons Zürich, nachfolgend AWA) dem 1949 geborenen 
Z.________, dass er ab dem 1. Juli 1996 nicht vermittlungs- 
fähig sei und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der 
Arbeitslosenversicherung habe. 
    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi- 
cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
17. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat. 
    Z.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die 
Verfügung vom 20. Februar 1997 seien aufzuheben. Gleichzei- 
tig beantragt er, ihm sei eine Teilentschädigung an die 
Kosten der von ihm vom 29. Juli bis 13. Dezember 1996 ab- 
solvierten Fahrlehrerberufsschule zuzusprechen. 
    Während das AWA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat 
sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 
1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) nicht vernehmen 
lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Soweit der Beschwerdeführer eine nachträgliche 
Kostengutsprache für den von ihm absolvierten Fahrlehrer- 
kurs beantragt, kann darauf mangels Begründung nicht einge- 
treten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a 
mit Hinweisen). 
 
    b) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebli- 
chen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslo- 
senentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der 
versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 
Abs. 1 AVIG in der ab 1996 gültigen Fassung) sowie die hie- 
zu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120 V 
388 Erw. 3a, 112 V 217 Erw. 1b und 2, je mit Hinweisen; ARV 
1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3, 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b, 
1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; siehe auch BGE 120 V 394 Erw. 1 
mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 40 S. 230 Erw. 3b und 3c, 1991 
Nr. 3 S. 24 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver- 
wiesen werden. 
    c) Die Vorinstanz ist unter einlässlicher Würdigung 
der Aktenlage, insbesondere auch der Vorbringen des Be- 
schwerdeführers, zum Schluss gelangt, dass dieser ab dem 
1. Juli 1996 bis nach Abschluss der Umschulung zum Fahrleh- 
rer im Dezember 1996 weder in der Lage noch willens gewesen 
sei, sich der Stellenvermittlung zur Verfügung zu halten. 
Bezüglich der Zeit nach Abschluss der Schule bis zum Ver- 
fügungszeitpunkt (20. Februar 1997) ging das kantonale Ge- 
richt davon aus, dass der zwischenzeitig als selbständiger 
Fahrlehrer erwerbstätige und zugleich in einem Teilpensum 
angestellte Versicherte entweder die Arbeitslosigkeit als 
beendet gesehen habe oder dann ebenfalls nicht wirklich in 
der Lage und willens gewesen sei, die Teilarbeitslosigkeit 
zu vermindern oder zu beenden. Auf die zutreffenden Darle- 
gungen der Vorinstanz ist zu verweisen. 
    An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Unbe- 
helflich ist namentlich der Hinweis auf die Arbeitsbereit- 
schaft bis zur Beendigung der Schule, sprechen doch der 
Wille zur Übernahme einer Arbeit angesichts der bereits in 
der Anmeldung geäusserten Absicht, den Fahrlehrerkurs zu 
besuchen, die fehlende Kündigungsmöglichkeit der Schule, 
die während der Ausbildung aufgenommene Vorbereitung zur 
Gründung einer eigenen Fahrschule sowie das Fehlen jegli- 
cher Arbeitsbemühungen trotz zweimaliger Einstellung in der 
Anspruchsberechtigung aus diesem Grund, nicht für Vermitt- 
lungsfähigkeit in dieser Zeit. Ebenso wenig hilft für die 
Zeit nach Schulabschluss die Behauptung, der Beschwerde- 
führer habe mit der selbständigen Ausbildung von Fahrschü- 
lern erst begonnen, nachdem er kein (ausreichendes) Ar- 
beitspensum im Angestelltenverhältnis gefunden habe. Denn 
die bereits während und unmittelbar nach Abschluss der 
Ausbildung getätigten Investitionen und die damit einherge- 
henden Fixkosten für die Selbständigkeit sowie die fehlen- 
den (nachweisbaren) Arbeitsbemühungen sprechen gegen eine 
derartige Sichtweise. 
    d) Fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit in dem hier 
interessierenden Zeitraum, besteht auch kein Anspruch auf 
Tagelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
    2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit 
zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie 
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse 
    des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt- 
    schaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: