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«AZA 7» 
U 91/99 Ca 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Attinger 
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2001 
 
in Sachen 
C.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- a) Der 1947 geborene C.________ arbeitete seit 1988 als Maurer bei der Baufirma X.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 8. August 1990 erlitt er in Spanien einen Verkehrsunfall. Am darauf folgenden Tag begab er sich zu Dr. med. A.________, Facharzt für Rheumatologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in Behandlung. Dieser Arzt diagnostizierte einen Zervikalmuskelriss, eine Zervikal- und Lendenverstauchung sowie Schmerzausstrahlungen in die rechte Schulter ("Desgarro muscular cervical. Esguince cervical y lumbar. Los dolores se irradiaban a hombro Derecho"; Bericht vom 25. November 1997). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde der Versicherte von Dr. med. B.________, Arzt für Innere Medizin, behandelt. Dieser fand am 14. August 1990 starke Verspannungen lumbal mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit sowie eine schmerzhaft eingeschränkte rechte Schulter mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur, jedoch keine Anhaltspunkte für Frakturen in der Lendenwirbelsäule. Die SUVA richtete die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld aus und zog zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zahlreiche ärztliche Berichte bei, namentlich jene des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 20. Oktober 1990, 16. August und 10. November 1991, 15. April und 25. Juli 1992, der Dres. med. D.________ und E.________, Institut für Diagnostische Radiologie, Spital Y.________, vom 22. August 1990, des Dr. med. F.________, Spital Z.________, vom 31. Oktober 1990, des Dr. med. G.________, Spital Z.________, vom 27. November 1990, des Kreisarztes Dr. med. H.________ vom 13. Februar 1991, 23. Januar und 4. Mai 1992, der Ärzte der Schulterpoliklinik, Spital Y.________, nämlich des PD Dr. med. I.________ und des Dr. med. J.________ vom 21. Mai 1991 und des Dr. med. K.________ vom 24. Juni 1991 sowie des Dr. med. L.________, Institut für Diagnostische Radiologie, Spital Y.________, vom 22. Mai 1991. Die Ärzte diagnostizierten teils eine vollständige, teils eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne, intakte Subscapularis- und Infraspinatussehnen sowie mehrheitlich (a.M. Dr. med. L.________) einen Riss der langen Bicepssehne. Trotz mehrfacher Empfehlung einer operativen Sanierung durch Dr. med. H.________, PD Dr. med. I.________ und Dr. med. K.________ lehnte der Versicherte eine solche bis zuletzt ab. 
 
Nachdem der Versicherte zum Kranführer umgeschult werden konnte, war er ab dem 11. März 1991 erneut voll arbeitsfähig und blieb weiterhin bei seinem ehemaligen Arbeitgeber angestellt (Inspektionsbericht vom 15. Oktober 1991). Die gesundheitliche Situation verschlechterte sich, als er nicht mehr nur als Kranführer, sondern auch für Hilfsarbeiten auf dem Bau eingesetzt wurde (Bericht des Dr. med. B.________ vom 15. April 1992). Mangels Einsatzmöglichkeiten als Kranführer wurde der Versicherte sodann wieder ausschliesslich als Bauhilfsarbeiter eingesetzt, was ab dem 24. November 1992 zu voller Arbeitsunfähigkeit führte. Überdies wurde ihm die Stelle auf den 31. Dezember 1992 gekündigt (Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 30. November 1992). Auf Intervention der Gewerkschaften und der SUVA hin wurde die Kündigung auf den 30. April 1993 ausgesprochen (Inspektionsbericht vom 25. März 1993). In seiner Abschlussuntersuchung regte der Kreisarzt erneut eine operative Behandlung an. Daneben empfahl er die Prüfung der Frage der Entschädigung unter Zugrundelegung einer Arbeit, bei welcher der Versicherte den rechten Oberarm in hängender Position halten könne und ein Einsatz mit der rechten Hand nicht über Augenhöhe sowie ein seitliches Ausgreifen nur etwa um halbe Unterarmlänge erforderlich sei. Denkbar seien leichtere Montagetätigkeiten oder das Steuern von Anlagen, und zwar ganztags (Bericht vom 22. Dezember 1992). Auf Grund der unfallbedingten schweren Periarthritis humeroscapularis schätzte der Kreisarzt die Integritätseinbusse auf 25 % (Beurteilung vom 12. Januar 1993). Mit Schreiben vom 16. April 1993 setzte die SUVA die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % fest und richtete in diesem Umfange weiterhin Taggelder aus, zunächst bis zum 31. März 1994 (Schreiben vom 21. Januar 1994) und sodann bis zum 30. November 1994. Die in Aussicht genommenen Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verliefen auf Grund der Klagen über erhebliche und ständige Schmerzen erfolglos. 
 
Auf Grund zunehmender Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) veranlasste der behandelnde Arzt entsprechende Röntgenuntersuchungen, die eine hochgradige Osteochondrose auf dem Niveau C3/4 zeigten ("mit Wahrscheinlichkeit einem posttraumatischen Zustand entsprechend") sowie eine konsekutive Fehlhaltung und eine erhebliche Einengung der entsprechenden Foramina intervertebralia beidseits, rechts stärker als links (Bericht des Dr. med. M.________, Institut für Medizinische Radiologie, Spital Z.________, vom 23. Februar 1994). Nach einer weiteren Untersuchung am 24. März 1994 empfahl der Kreisarzt die Abklärung der Genese der degenerativen Veränderungen auf dem Niveau C3/4 der HWS. Auf Grund der Untersuchung vom 17. Juni 1994 erstatteten die Dres. N.________ und O.________, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Y.________, am 24. Juni 1994 ihr Gutachten. Darin kamen sie zum Schluss, die degenerativen Veränderungen mit ausgeprägter Intervertebralraum-Verschmälerung L4/L5 und spondylophytären Anziehungen hätten bereits vor dem Unfall bestanden. Bezüglich der Schulterschmerzen falle eine deutliche Diskrepanz von Untersuchungsbefunden sowie Verhalten und Angaben des Versicherten auf. Obwohl dieser geltend mache, er könne den Arm seit dem Unfall schmerzbedingt nicht mehr benützen, zeige sich ein unauffälliger Schultergürtel rechts mit einer kräftigen, symmetrischen Armmuskulatur. Da im Gutachten zur Genese der HWS-Veränderungen nicht Stellung bezogen wurde, hielt Dr. med. H.________ in einem ergänzenden kreisärztlichen Bericht vom 5. September 1994 fest, offenbar seien zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachter die HWS-Beschwerden im Vergleich zur Situation anlässlich seiner eigenen Untersuchung vom 24. März 1994 etwas in den Hintergrund getreten. Da jedoch erstmals im April 1993 Beschwerden im Bereich des Nackens dokumentiert worden seien, während bei den früheren Kontrollen der HWS-Funktion (etwa durch den Kreisarzt selber vom 13. Februar 1991, 23. Januar, 4. Mai und 22. Dezember 1992) eine Pathologie im Bereich der Halswirbelsäule klinisch nie habe festgestellt werden können, dürfe als erwiesen gelten, dass die aktuellen, etwas atypischen degenerativen HWS-Veränderungen mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stünden. 
Mit Verfügung vom 6. Mai 1994 sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 62 % mit Wirkung ab 1. November 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
Nachdem sich die SUVA bei ihrem Kreisarzt vergewissert hatte, dass dem Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar ist (Bericht vom 15. August 1994), kündigte sie die Einstellung der Taggelder auf den 30. November 1994 an (Schreiben vom 7. September 1994). Ferner klärte sie die zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ab und sprach gestützt darauf dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Verfügung vom 30. November 1994). Die hiegegen erhobene Einsprache wies die SUVA nach dem Beizug eines weiteren Berichts des Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 1994 ab (Einspracheentscheid vom 2. Juni 1995). 
 
b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 1996 unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. Juni 1995 und der Verfügung vom 30. November 1994 insofern gut, als es die Sache zu ergänzender Abklärung an die SUVA zurückwies. Aus den von der SUVA beigezogenen Akten der Invalidenversicherung geht hervor, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 1994 durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 1995 aufgehoben und daraufhin eine Abklärung im Medizinischen Zentrum Q.________ durchgeführt wurde (Expertise vom 14. Dezember 1995). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Mitteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. März 1996). 
 
Nach dem Beizug weiterer Berichte des Dr. med. B.________ vom 27. Dezember 1995 und 27. Januar 1997, des von ihr angeordneten Gutachtens des Prof. Dr. med. P.________ und der Dres. R.________ und S.________, Rheumatologische Klinik und Poliklinik, Spital Y.________, vom 22. Oktober 1997 und der entsprechenden Stellungnahme des Versicherten sowie nach Abklärungen bezüglich der physischen Zumutbarkeit verschiedener Arbeitsstellen in Gewerbe und Industrie ermittelte die SUVA erneut eine Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % und sprach C.________ ab 1. Dezember 1994 wiederum eine entsprechende Invalidenrente zu; gleichzeitig bestätigte sie die Integritätsentschädigung unter Zugrundelegung einer Integritätseinbusse von 25 % (Verfügung vom 9. Januar 1998). Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Mai 1998 ab. 
 
B.- Dagegen liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, eine neue Begutachtung anzuordnen. Ferner (recte wohl: eventualiter) sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und gestützt darauf eine Invalidenrente von bis zu 100 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % auszurichten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 1999 ab. 
 
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der "angefochtene" Einspracheentscheid (d.h. wohl auch der angefochtene kantonale Entscheid) sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Eventuell sei die SUVA zur Anordnung einer neuerlichen Begutachtung anzuweisen. "Eventuell" sei die SUVA anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von bis zu 100 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Anträge des Beschwerdeführers sind unklar und bedürfen der Auslegung: Zwar beantragt er primär bloss die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlich erhobenen Begehren und der gesamten Umstände ist dieser Antrag durch das zweite Eventualbegehren, nämlich betreffend die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von bis zu 100 % und einer Integritätsentschädigung von 40 %, zu ergänzen. Somit bleibt als einziger Eventualantrag die Rückweisung an die SUVA, verbunden mit der Verpflichtung zur Anordnung eines Gutachtens. 
 
2.- a) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
 
b) Das kantonale Gericht hat in seinem früheren Entscheid vom 31. Oktober 1996 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 1995 sowie die Verfügung vom 30. November 1994 aufgehoben und die SUVA verhalten hat, "über den Umfang ihrer Leistungspflicht nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Motive erneut zu befinden". Damit verweist das Dispositiv ausdrücklich auf bestimmte Erwägungen, weshalb diese zufolge Nichtanfechtung des Entscheids an dessen formellen Rechtskraft teilhaben. Im fraglichen Entscheid wurde die SUVA angewiesen, ein Gutachten anzuordnen, welches zur Genese der von Dr. med. M.________ diagnostizierten Veränderungen in der Halswirbelsäule C3/4 (Bericht vom 23. Februar 1994) und der damit zusammenhängenden Beschwerden sowie zur Frage Stellung zu nehmen hat, ob die im Gutachten des Medizinischen Zentrums Q.________ erwähnte skoliotische Krümmung der Wirbelsäule nach links auf eine mögliche Schonhaltung wegen der unfallbedingten Schulterbeschwerden zurückzuführen sei und ob diese Fehlhaltung gegebenenfalls zu Beschwerden führe. Diese Fragen gehören somit zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind demgegenüber die Lumbalbeschwerden sowie die psychische Problematik, deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom kantonalen Gericht am 31. Oktober 1996 (durch Hinweis auf die Motive) bereits rechtskräftig verneint wurde. Hingegen haben die (Teil-) Aspekte der Bemessung des Invaliditätsgrades und der Integritätseinbusse nicht an der Rechtskraft Teil, weil diese im früheren vorinstanzlichen Urteil nicht abschliessend beurteilt wurden (zur Möglichkeit, über gewisse Elemente der streitigen Rechtsverhältnisse vorab rechtskräftig zu entscheiden: BGE 125 V 416 Erw. 2c mit Hinweisen). Diese Fragen sind daher einer Überprüfung ebenfalls zugänglich. 
 
3.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
4.- a) Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über die unbestrittenen Schulterbeschwerden hinaus an weiteren unfallbedingten Folgen leidet. Auf Grund der Teilrechtskraft des kantonalen Entscheids vom 31. Oktober 1996 ist diesbezüglich einzig noch zu prüfen, wie es sich mit den degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule C3/4 sowie mit der skoliotisch nach links gekrümmten Wirbelsäule verhält (Erw. 2b hievor). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Streitgegenstandes erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die SUVA habe zu Unrecht nicht ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug psychiatrischer Fachärzte, sondern bloss ein rheumatologisches Gutachten eingeholt, zum Vornherein als unbegründet. 
 
b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Dabei erfolgt die Beurteilung der adäquaten Kausalität einer psychische Fehlentwicklung nach den von der Rechtsprechung entwickelten unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 138 Erw. 6, 407 Erw. 5). 
 
c) Der Beschwerdeführer leidet seit dem Unfall vom 8. August 1990 an erheblichen Schulterbeschwerden rechts, welche auf eine (Partial-)Ruptur der Supraspinatussehne zurückzuführen sind (siehe insbesondere die Berichte der Dres. med. D.________ und E.________ vom 22. August 1990, des Dr. med. F.________ vom 31. Oktober 1990, des Dr. med. G.________ vom 27. November 1990, des Dr. med. H.________ vom 13. Februar 1991, des Dr. med. B.________ vom 16. August 1991, des PD Dr. med. I.________ und des Dr. med. J.________ vom 21. Mai 1991, des Dr. med. K.________ vom 24. Juni 1991 sowie des Dr. med. L.________ vom 22. Mai 1991. Kurz nach dem Unfall beklagte er sich ferner über Lumbalbeschwerden, welche allerdings schnell abklangen (Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. April 1993) und erstmals am 24. März 1994 erneut erhoben wurden (Bericht des Kreisarztes Dr. med. H.________ vom letztgenannten Datum). Bereits im April 1993 traten sodann Nackenbeschwerden rechts mit Verspannungen der HWS-Muskulatur auf (Bericht des Dr. med. B.________ vom 29. Oktober 1993). Die radiologische Abklärung zeigte auf dem Niveau C3/4 eine recht ausgeprägte degenerative Veränderung, weshalb der Kreisarzt Dr. med. H.________ diesbezüglich eine ergänzende Begutachtung empfahl, welche in der Orthopädischen Klinik und Poliklinik, Spital Y.________, erfolgte. Dort wurde namentlich eine ausgeprägte Spondylose C3/4 diagnostiziert, ohne aber die Frage nach deren Ursprung zu beantworten (Gutachten vom 24. Juni 1994). In einer ergänzenden Stellungnahme hielt Dr. med. H.________ fest, anlässlich der von ihm vorgenommenen Kontrollen vom 13. Februar 1991, 23. Januar, 4. Mai und 22. Dezember 1992 seien im Bereich der Halswirbelsäule keine pathologischen Befunde erhoben worden. Somit könnten die aktuellen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (Bericht vom 5. September 1994). Insbesondere diese Frage hatte die von der SUVA in Vollziehung des kantonalen Entscheids vom 31. Oktober 1996 bei der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ in Auftrag gegebene und am 22. Oktober 1997 erstattete Expertise zu klären. Die Gutachter diagnostizierten unter anderem ein chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen. Diese Befunde wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit degenerativen Veränderungen zugeschrieben. Sie seien gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 1994 nicht progredient, gingen für die Altersklasse des Exploranden nicht wesentlich über das übliche Ausmass hinaus und führten in der Regel nicht zu Beschwerden in der Art, wie sie der Beschwerdeführer beklage. Gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Nackenschmerzen und dem Unfallereignis spreche einerseits die lange Latenz des Auftretens nach dem Unfallereignis sowie insbesondere die bisher im Verlauf nicht aufgetretenen Weichteilreaktionen. Der Befund einer linkskonvexen leichtgradigen Fehlhaltung der Brustwirbelsäule sei wechselnd und hänge vom gerade aktuellen Untersuchungsgang ab. Bei Ablenkung sei die Fehlhaltung nicht feststellbar; sie hänge deshalb unmittelbar mit der demonstrativen Schonhaltung der rechten Schulter zusammen. Insgesamt seien die Beschwerden somatisch-strukturell nicht vollständig nachvollziehbar und entsprächen in ihrer Präsentation einer zusätzlichen somatoformen Schmerzstörung mit allerdings relevantem somatischen Kern im Rahmen der kernspintomografisch bestätigten partiellen Rotatorenmanschettenläsion. Folglich liege zwischen den Nacken- und den Schulterbeschwerden auf Grund der Schmerzverarbeitungsstörung ein direkter Zusammenhang vor. Damit steht fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule C3/4 bzw. den entsprechenden Nackenschmerzen einerseits und dem Unfall andererseits zu verneinen ist. An dieser begründeten und schlüssigen Beurteilung ändert auch die Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 23. Februar 1994 ("hochgradige Osteochondrose/Unkovertebralarthrose C3/4, mit Wahrscheinlichkeit einem posttraumatischen Zustand entsprechend") nichts, denn die nach dem Unfall eingetretenen Schäden sind nicht zwangsläufig wegen diesem eingetreten. Hingegen ist der Unfall bzw. sind seine somatischen Folgen mindestens eine Teilursache für die Schmerzverarbeitungsstörung, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges praxisgemäss genügt (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
d) Was die adäquate Kausalität der Schmerzverarbeitungsstörung betrifft, ist sie vom kantonalen Gericht bereits rechtskräftig beurteilt und im Übrigen - unter Anwendung der einschlägigen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa, 409 Erw. 5c/aa) - zu Recht verneint worden. 
 
5.- Weiter ist die von der Vorinstanz gutgeheissene Invaliditätsbemessung der SUVA betreffend die unfallbedingten Gesundheitsschäden zu überprüfen. 
 
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Beantwortung der Frage nach der prozentualen Erwerbseinbusse gehört hingegen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arztes (BGE 114 V 314 Erw. 3c). 
 
b) Da die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). 
 
c) Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, sind sich die Ärzte darin einig, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Hingegen sind das Steuern von Anlagen oder leichte Montagearbeiten ganztags zumutbar, soweit der rechte Arm nicht zu stark angehoben werden muss und auch das seitliche Ausgreifen nur etwa um die halbe Unterarmlänge erforderlich ist. Auch die Arbeit als Kranführer erscheint nach wie vor zumutbar, und zwar ebenfalls ganztags (Berichte des Dr. med. H.________ vom 22. Dezember 1992 und 15. August 1994, des Dr. med. B.________ vom 17. April 1993, Gutachten des Prof. Dr. med. P.________ und der Dres. med. R.________ und S.________ vom 22. Oktober 1997). Soweit Dr. med. B.________ die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten auf 50 % schätzte, berücksichtigte er auch die inzwischen aufgetretenen Nackenbeschwerden und die Verschlechterung der psychischen Situation (Bericht vom 29. Oktober 1993), welche nach dem in den Erw. 2b sowie 4c und d hievor Gesagten nicht unfallbedingt und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 
 
d) Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung ist die Vorinstanz für das Jahr 1994 von einem Valideneinkommen von Fr. 54'163.- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'000.- ausgegangen. Gestützt darauf hat sie einen Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt und die von der SUVA angenommene Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % geschützt. 
 
aa) Richtigerweise wären der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Zeitpunkt des hier streitigen Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), mithin im Jahre 1998 zu Grunde zu legen. Dies ändert vorliegend jedoch nichts an der Vergleichbarkeit der beiden Grössen aus dem Jahre 1994, darf doch angenommen werden, die beiden Einkommen hätten sich parallel zueinander entwickelt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz beträgt indessen das Valideneinkommen für das Jahr 1994 nicht bloss Fr. 54'163.-, da bei einer jährlichen Arbeitszeit von 2033 Stunden (48 Wochen à ca. 42,5 Stunden) noch kein Lohn für bezahlte Ferien eingerechnet ist. Neben dem - vom kantonalen Gericht berücksichtigten - Zuschlag von 8,3 % für den 13. Monatslohn ist mithin ein weiterer Zuschlag von 8,3 % für Ferienentschädigung vorzunehmen, woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'659.- ergibt. 
 
bb) Für die Ermittlung des trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) kann nach der Rechtsprechung auf die seit 1994 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa). Auszugehen ist von den Tabellen der Zentralwerte der standardisierten monatlichen Bruttolöhne. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42; BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa). 
Laut Tabelle A 1.1.1. der LSE 1994 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- pro Monat, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein Gehalt von monatlich Fr. 4323.- oder Fr. 51'876.- im Jahr ergibt. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtige Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb, 124 V 323 Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 15 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, da der Beschwerdeführer in den Bewegungen des rechten Armes erheblich eingeschränkt ist (Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. Dezember 1992). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'095.-. Der von der SUVA angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalidenlohn von Fr. 39'000.- berücksichtigt gar einen Abzug von rund 25 %, womit dem Beschwerdeführer der Maximalabzug zugestanden würde (BGE 126 V 75). Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'659.- mit dem hievor ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 44'095.- resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Erfolgte der Vergleich unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 39'000.-, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 33,5 %. Die der Invalidenrente zu Grunde gelegte Erwerbseinbusse von 33,33 % ist demnach vom Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. 
 
6.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Festsetzung der Integritätseinbusse auf 25 %. 
 
a) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese wird in Form einer Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. Die SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57 bis 59, Tabellen 1-16). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweis). 
 
b) Dr. med. H.________ gibt als dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität eine schwere Periarthritis humeroscapularis an. Den entsprechenden Integritätsschaden legt er gestützt auf Tabelle 1 der SUVA auf 25 % fest (Bericht vom 12. Januar 1993). Sowohl die Diagnose wie auch die Schätzung der Integritätseinbusse wurde im Gutachten des Prof. Dr. med. P.________ und der Dres. med. R.________ und S.________ vom 22. Oktober 1997 bestätigt. An dieser Beurteilung vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, liegen doch nach dem in den Erw. 2b sowie 4c und d hievor Gesagten keine weiteren auf den Unfall zurückzuführende dauernde erhebliche Schädigungen vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: