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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.25/2007 /fun 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Januar 2004 sahen die beiden Polizeibeamten Y.________ und Z.________ in Bürglen einen auf dem Trottoir parkierten Personenwagen. Während einer der beiden Polizeibeamten mit dem Ausfüllen des Ordnungsbussenzettels beschäftigt war, begab sich X.________, der Lenker des parkierten Fahrzeugs, zum Streifenwagen, um die Busse sofort zu bezahlen. Nachdem ihm eröffnet worden war, die Busse betrage Fr. 120.-- und nicht Fr. 60.-- wie er meinte, gab er auf die Frage, ob er die Busse sofort bezahlen wolle, zur Antwort, sie könnten ihm diese zustellen. Nach seinem Namen gefragt, teilte X.________ den Polizeibeamten mit, sie hätten ja die Autonummer, und ausserdem sei das Auto angeschrieben. Daraufhin fuhr X.________ mit seinem Fahrzeug weg. Die Polizeibeamten folgten ihm und forderten ihn mittels Lichthupe und Matrix "Stopp Polizei" auf, sein Fahrzeug anzuhalten. Als X.________ sein Fahrzeug beim Restaurant Sonne anhielt, entstand ein Wortwechsel und ein Handgemenge. 
B. 
Die Bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden verurteilte X.________ am 6. Januar 2006 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Bezirksgerichtliche Kommission erachtete es als erwiesen, dass der Polizeibeamte Y.________, nachdem X.________ beim Restaurant Sonne aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, diesen "bestimmt, aber in höflichem Ton" darum gebeten habe, mitzukommen und seine Personalien bekannt zu geben. Daraufhin habe X.________ den Polizeibeamten Y.________ mit der Brust weggestossen und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. 
 
Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung befand das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 31. August 2006 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt als unbegründet. Es führte zusammenfassend aus, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz korrekt und vollständig sei. Ergänzend führte es aus, dass ein Schuldspruch selbst dann erfolgt wäre, wenn lediglich auf die Aussagen des Angeschuldigten abgestellt würde. Der Angeschuldigte bestreite nicht, dass er auf den Polizeibeamten Y.________ zugegangen sei und ihn mit der Brust weggestossen habe. Auch habe er den beiden Polizeibeamten gedroht, sie kämen dran. Zudem habe er den Polizeibeamten Z.________ über die Strasse verfolgt. Mit diesem Verhalten habe er den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dabei sei unerheblich, wie das Handgemenge zwischen dem Angeschuldigten und dem Polizeibeamten Y.________ nach dem Wegstossen genau verlief, und ob sich der Angeschuldigte dabei oder später verletzte. Seine entsprechenden Beweisanträge seien deshalb abzuweisen. 
C. 
X.________ erhob gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 8. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seiner Darlegung der eigenen Sicht der Dinge vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: