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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.31/2007 /ble 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach, 
5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 12. September 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte ein Gesuch des mazedonischen Staatsangehörigen X.________ um Familiennachzug für dessen 1988 geborenen Adoptivsohn ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 12. September 2006 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde ab. Am 8. Januar 2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007, von seinem Rechtsvertreter am 24. Januar 2007 entgegengenommen, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 13. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten würde, und es wurde klargestellt, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug gelte. 
Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt oder die Beschwerde zurückgezogen worden. 
Der angefochtene Entscheid erging am 12. September 2006, noch bevor am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205 ff.) in Kraft getreten ist; auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden somit, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 OG). 
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 23. Januar 2007 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: