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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 37/06 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
S.________, 1937, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1937 geborene S.________ ist Bezügerin einer Altersrente. Am 30. September 2004 meldete sie sich beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte die Verwaltung den Anspruch mit Wirkung ab 1. August 2004. Dabei wurden Zahlungen im Umfang von Fr. 109'308.-, welche die Beschwerdeführerin an M.________ (nachfolgend M.) in Sri Lanka ausgerichtet hatte, als Verzichtsvermögen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert. Die gegen die Verfügung eingereichte Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 abgelehnt. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2006 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2004. 
Sowohl das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, insbesondere die Norm über die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 3. Februar 2003 bis 7. August 2003 sechs Zahlungen im Gesamtwert von Fr. 115'308.- an M. geleistet hat (die Vorinstanz hat die Summe der Überweisungen richtigerweise [von Fr. 109'308.-] um Fr. 6000.- erhöht). Unbestritten ist ebenso die Annahme, dass dieser Betrag nicht mehr einbringlich sein wird. Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist hingegen, ob dieser Vermögenswert (oder Teile davon) durch Verwaltung und Vorinstanz zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet wurde. 
3.1 Gemäss Darstellungen der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere das Protokoll der Sitzung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2006 sowie die Beschwerde vom 15. November 2005 gegen den Einspracheentscheid) lernte sie M. anlässlich eines Kuraufenthaltes in Sri Lanka im Jahre 2002 kennen; er war stellvertretender Leiter des Hotels, wo sie während des Aufenthalts logierte. Im Jahre 2003 (Januar bis März) weilte sie erneut in Sri Lanka. Dabei traf sie auch M. wieder. Zwischen ihnen entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin besuchte M. sie in der Schweiz, wo er sie mit dem Vorschlag konfrontierte, ihm Geld für den Kauf einer Teeplantage zu geben; die Kosten hiefür würden sich auf 45'000.- Euro belaufen. Allerdings könne sie das Land nicht selber kaufen, weil die beim Landkauf durch Ausländer anfallende Steuer gleich hoch sei wie der Kaufpreis selbst. Am 3. Februar 2003 stellte die Beschwerdeführerin an M. einen Check im Umfang von Fr. 7000.-. Das Geld war allerdings nicht für das Land bestimmt, sondern sollte M. die Anzahlung für einen Autokauf ermöglichen. Eine weitere, im Zusammenhang mit der ersten stehende Zahlung von Fr. 23'000.- erfolgte am 11. Februar 2003 und sollte ebenfalls dem Kauf des Fahrzeugs dienen. M. sollte dadurch die Möglichkeit geboten werden, Touristentransporte durchzuführen, um so ein Auskommen zu erwirtschaften. Obwohl M. das Geld schliesslich nicht für den Kauf eines Busses verwendete, erstattete er dieses nicht zurück. Die dritte Zahlung in der Höhe von Fr. 16'000.- war als Anzahlung für den Landerwerb vorgesehen. Nachdem diese Zahlung an M. getätigt war, beschlich die Beschwerdeführerin ein schlechtes Gefühl, sodass sie M. veranlasste, vom Kauf dieses Landes Abstand zu nehmen. Mit der Begründung, es sei "Landesbrauch", trotzdem eine Zahlung im genannten Umfang zu leisten (vgl. Protokoll, S. 6), verblieben auch die Fr. 16'000.- in Sri Lanka. In der Folge wurden drei weitere Zahlungen geleistet: Fr. 24'000.- vom 27. Mai 2003, Fr. 8'000.- vom 10. Juli 2003 sowie Fr. 37'308.- vom 7. August 2003. Diese Zahlungen waren für den Kauf der Teeplantage bestimmt. 
3.2 Von Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die genannten Zahlungen ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt worden sind, sodass sie unter den gegebenen Umständen als reines va banque-Spiel zu betrachten sind (unveröffentlichtes Urteil S. vom 30. November 1998 [P 17/97], Erw. 3). Mit den beiden ersten Zahlungen von insgesamt Fr. 30'000.- schaffte sich M. einen Personenwagen an, den er aber wieder verkaufte ("der Bus hatte nicht die gewünschte Farbe"; vgl. Protokoll, S. 6), ohne das Geld danach an die Beschwerdeführerin zu retournieren. Sie stellte sich vor, M. könnte mit dem Fahrzeug Touristentransporte durchführen und so einen Verdienst erzielen. Im Sinne einer Gegenleistung für die beiden Zahlungen sicherte M. der Beschwerdeführerin zu, sie "könne immer wieder nach Sri Lanka kommen und gratis dort leben" (vgl. Protokoll, S. 5). Der restliche (sich aus vier Zahlungen zusammensetzende) Betrag im Umfang von Fr. 85'308.- stand im Zusammenhang mit dem Kauf einer Teeplantage, die M. im eigenen Namen erwerben sollte. Er stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, den Kaufpreis zurück zu bezahlen und ihr auch einen Ertrag auszurichten. Er müsse "anhand einer ersten Ernte ausrechnen, welcher Ertrag" ihr zukomme (vgl. Protokoll, S. 5). Gemäss der Beschwerdeführerin sagte M. weiter (vgl. Protokoll, S. 5): "Ich [die Beschwerdeführerin] könne dann gut leben. Einen Betrag nannte M. nicht". Zur Rückzahlung soll M. gesagt haben (Protokoll, S. 5): "wenn er gute Ernten habe, würde er mehr pro Monat zurückzahlen. Sonst würde weniger oder nichts zurückbezahlt." Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, bestehen mit Blick auf die getätigten Zahlungen keine rechtsgenüglichen Hinweise für das Bestehen einer Rechtspflicht. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, die auf (wie auch immer geartete) Sicherheiten hindeuten würden. Gegenteiliges bringt denn auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Im Übrigen mangelt es, wie vorne dargelegt, offensichtlich an konkreten, den Zahlungen adäquaten Gegenleistungen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das vorliegend in Frage stehende Vermögen leichtfertig an M. überwiesen hat und dadurch - einem va banque-Spiel gleich - das ausgesprochen hohe Risiko eines vollen Wertverlustes eingegangen ist. 
3.3 Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Gesamtsumme von Fr. 115'308.- ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: