Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 227/06 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
C.________, 1953, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 
30. März 2006. 
 
In Erwägung, 
dass C.________, geboren 1953, am 4. Oktober 1993 am Arbeitsplatz einen Unfall erlitten und sich dabei Kontusionen an Kopf und Nacken zugezogen hat, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen Ende März 2003 gemeldeten Rückfall mit Verfügung vom 1. März 2005 und Einspracheentscheid vom 11. April 2005 abgelehnt hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2006 abgewiesen hat, 
dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter eine Begutachtung anzuordnen, 
dass SUVA und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395), 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf die Stellungnahme des Neurologen Dr. med. I.________ beruft, wonach die Beschwerden im Halswirbelbereich in direktem Zusammenhang mit dem 1993 erlittenen Unfall stehen, 
dass indessen nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360, 125 V 193 Erw. 2 S. 195; vgl. auch BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 ff.), welche nach den Berichten des Neurologen nicht ausgewiesen ist, 
dass keinerlei Indizien bestehen, die an der Unbefangenheit der SUVA-Ärzte und der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahmen zweifeln liessen (BGE 125 V 351 Erw. 5b/ee S. 353 f.), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der IV-Stelle Zug und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: