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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_649/2007 
 
Urteil vom 22. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Stadler, Dufourstrasse 140, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene M.________ war als Angestellte der Bank X.________ bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. Oktober 1999 beim Turnen auf einem Medizinball das Gleichgewicht verlor und rückwärts auf den Hinterkopf fiel. Die Winterthur erbrachte zunächst ihre gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch nach medizinischen Abklärungen und gescheiterten Vergleichsverhandlungen mit Verfügung vom 10. März 2005 per 20. Mai 2002 ein, da die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 hielt die Winterthur an dieser Leistungseinstellung fest. 
B. 
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt M.________, die Winterthur sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen nach UVG über den 20. Mai 2002 hinaus zu erbringen. 
 
Während die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und bei Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359 ff.), nach Schädel-Hirn-Trauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382) oder nach einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 407 [U 215/97]) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass bei einem leichten Unfall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen zwar in der Regel ohne weiteres zu verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140), die Prüfung der Adäquanz jedoch ausnahmsweise dann nach den von der Rechtsprechung zu den mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien zu erfolgen hat, wenn sich aus dem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilverlauf, langdauernde Arbeitunfähigkeit) ergeben haben, welche die weitere Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b S. 244 [U 16/97]). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, od die Beschwerdeführerin über den von der Vorinstanz bestätigten Fallabschluss per 20. Mai 2002 hinaus an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher in einem anpruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. Oktober 1999 steht. 
4. 
4.1 Es ist zu Recht unstreitig, dass die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen bzw. Missbildungen an der Lendenwirbelsäule und auf der Höhe C5/C6 nicht durch den Unfall vom 1. Oktober 1999 verursacht wurden. Insofern das Ereignis zu einer Verschlimmerung der Beschwerden im lumbalen Bereich geführt haben sollte, ist zu erwarten, dass nach wenigen Monaten der Status quo sine erreicht wurde (Urteil U 354/05 vom 11. April 2005, E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dieser Erfahrungstatsache im Einklang steht auch die von Dr. med. H.________ im Bericht vom 16. Januar 2003 geäusserte Meinung, die anhaltend bestehenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule seien nicht unfallkausal. 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, an organischen Unfallfolgen wie Brechreiz, Übelkeit, Nacken- und Kopfschmerzen, starker Ermüdung und Konzentrationsstörungen zu leiden, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und diesen Beschwerden in Nachachtung von BGE 127 V 102 ohne weiteres zu bejahen sei. Entgegen dieser Darstellung konnte jedoch bei der Versicherten gerade kein organisch klar nachweisbarer Befund erhoben werden, vielmehr schildert sie das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas bzw. einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Bericht des Dr. med. A.________ (FMH für Oto-Rhino-Laryngologie; Hals und Gesichtschirurgie), vom 20. November 2006 lässt sich kein organisch klar nachgewiesener Befund entnehmen, merkt doch dieser Arzt selber an, dass die von ihm postulierten Mikroläsionen weder röntgenologisch noch computertomographisch erfassbar seien. 
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelt es sich auch bei der Fibromyalgie der Versicherten nicht um einen organisch klar nachgewiesenen Gesundheitsschaden im Sinne von BGE 123 V 98 E. 3b S. 102. 
4.4 Ob die Beschwerdeführer am 1. Oktober 1999 ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung erlitten hat, kann offenbleiben, da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei beiden Verletzungsarten nach den gleichen Kriterien zu prüfen ist (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 407 [U 215/97]). 
5. 
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin qualifizierten das Ereignis vom 1. Oktober 1999 als leichten Unfall, weshalb ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat sei. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Unfall sei als mittelschwer zu betrachten. 
5.1.1 Gegenüber Dr. med O.________ hat die Versicherte das Ereignis wie folgt beschrieben: Sie habe am Vormittag des 1. Oktober 1999, einem Freitag, mit ihrem Medizinball zu Hause geturnt, und zwar habe sie zunächst mit dem oberen Rücken darauf balanciert und sei anschliessend mit dem Rücken immer weiter nach oben gerollt, bis sie die Beine angehoben habe. Dabei habe sie schliesslich ihr Gleichgewicht verloren und sei mit Nacken und Hinterkopf auf den Boden gefallen und habe sich an einer Couch angeschlagen. Gleichzeitig habe sie das Bein an einem Tischbein angeschlagen. 
5.1.2 Aufgrund dieses augenfälligen Geschehensablaufs und den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1) ist das beschriebene Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren. Dabei kann offenbleiben, ob der Durchmesser des Medizinballes, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, tatsächlich 50 Zentimeter betragen hat. Selbst wenn man von dieser Ballgrösse ausginge, so sind doch die beim Kopfaufprall einwirkenden Kräfte jedenfalls geringer gewesen, als bei einem Sturz auf den Rücken aus einer aufrechtstehenden Position mit Aufschlagen des Kopfes am Boden. Selbst ein solches Ereignis ist indessen noch als Bagatellunfall zu betrachten (Urteile U 345/04 vom 18. Oktober 2005 und U 78/02 vom 25. Februar 2003, vgl. auch Urteil U 106/04 vom 5. November 2004). Zudem spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Hinterkopf an einer Couch anschlug und sich dabei lediglich ein Beule zuzog, gegen eine besondere Heftigkeit des Kopfaufpralles. 
5.2 Gemäss der in Erwägung 2 erwähnten Rechtsprechung ist der Kausalzusammenhang zwischen einem leichten Unfall und organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsstörungen, welche zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, regelmässig zu verneinen. Anders wäre lediglich zu entscheiden, wenn der Unfall unmittelbare Folgen von einer gewissen Schwere verursacht hätte. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist insbesondere festzuhalten, dass die unmittelbar an das Ereignis anschliessende Arbeitsunfähigkeit lediglich fünfundvierzig Tage dauerte und damit nicht als langdauernd bezeichnet werden kann. 
5.3 Somit haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Oktober 1999 und den über den 20. Mai 2002 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen. 
6. 
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 22. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer