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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_134/2010 
 
Verfügung vom 22. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 11. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das am 8. Februar 2010 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesene Schreiben des mazedonischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1976, welches als Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Basel als Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2010 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft entgegengenommen worden ist, 
in die Fax-Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 2010, wonach der Beschwerdeführer per 13. Februar 2010 aus der Ausschaffungshaft entlassen und per Flugzeug in seine Heimat zurückreisen werde, 
in das am 17. Februar 2010 per Fax übermittelte, den Beschwerdeführer betreffende ZEMIS-Formular "Verfahrensübersicht", woraus sich ergibt, dass die Ausreise am 13. Februar 2010 stattgefunden hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde und damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; spezifisch für ausländerrechtliche Haft nicht publizierte E. 2 von BGE 135 II 94 [2C_10/2009] mit Hinweisen und zuletzt Verfügung 2C_67/2010 vom 4. Februar 2010 E. 2), 
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller