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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_157/2013 
 
Urteil vom 22. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 14. Januar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (geb. 1979) stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15. Mai 2005 illegal in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und heiratete am 3. August 2005 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1987). Ihm wurde in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt. Nachdem die Ehe am 30. November 2010 geschieden worden war, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 7. November 2011 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung kantonal letztinstanzlich am 14. Januar 2013. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. 
 
2. 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung in ihrem Resultat als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). 
 
2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen steht Art. 29 Abs. 2 BV einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr beeinflusst (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). 
 
3. 
3.1 Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42): Der Beschwerdeführer beschränkt sich vereinzelt darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Mit deren Ausführungen dazu setzt er sich nur teilweise auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz bzw. das Resultat ihrer Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar gelten könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen weder die Beweise willkürlich gewürdigt, noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie annahm, die Ehe habe nur rund ein Jahr gedauert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) nicht zur Anwendung komme. Die Gattin hatte im Scheidungsverfahren erklärt, die Ehe sei nie vollzogen worden und sie sei faktisch auch nicht beim Beschwerdeführer eingezogen. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt bei ihren Eltern behalten, doch habe sie ihrem Gatten ausländerrechtlich nicht schaden wollen. Wenn das Verwaltungsgericht gestützt auf den Umstand, dass sie an dieser Aussage auch noch nach der Scheidung festgehalten hat, der Tatsache, dass sich die Gattin auch nach Lehrabschluss nicht dazu entschloss, eine Arbeitsstelle in der Nähe des ehelichen Haushalts zu suchen (womit sie nicht eine potenzielle tägliche Reisezeit von vier Stunden auf sich zu nehmen gehabt hätte) und der eidesstaatlichen Erklärung, dass die Tochter bei ihnen lebte, die entsprechenden Aussagen für glaubwürdig hielt, ist dies nicht unhaltbar. Der Hinweis, dass die Gattin und ihre Eltern wegen des Scheidungsverfahrens eigene Interessen an ihren Darstellungen haben konnten, genügt nicht, um die Annahme willkürlich erscheinen zu lassen, dass die Ehe nach etwa einem Jahr nicht mehr gelebt, sondern bloss noch aus migrationsrechtlichen Motiven aufrechterhalten worden ist. 
 
3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen hat das Verwaltungsgericht für jeden einzelnen detailliert dargelegt, warum die Anhörung nicht geeignet erscheine, die weitere Meinungsbildung zu beeinflussen (Bruder, der in der Waadt lebt; Nachbarn, deren Namen den Beschwerdeführer nicht interessierten; Hauseigentümerin, zu der er keine besonderen Kontakte unterhielt und Hauswart, der zu seinen Gunsten Erklärung abgegeben hat, die im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers selber standen). Die antizipierte Beweiswürdigung ist aufgrund der entsprechenden Ausführungen ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht willkürlich. 
 
4. 
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Eingabe kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BBG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar