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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_801/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Suzanne Dreher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Strafbefreiung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 11. August 2012, um ca. 16.55 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der A.________-Strasse in Richtung B.________. In einer Rechtskurve kollidierte er mit einem entgegenkommenden Traktor, dessen mitgeführte Säkombination über die Mittellinie hinausragte. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft X.________ vor, aufgrund seiner für die Kurve zu hohen Geschwindigkeit von 80 km/h oder aus Unaufmerksamkeit sei er mit seinem Personenwagen in der Kurve leicht über die Mittellinie hinausgekommen. Für ihn sei vorhersehbar gewesen oder hätte vorhersehbar sein müssen, dass er mit seiner Geschwindigkeit sein Fahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand halten könne. Wäre er an diesem gefahren und hätte er dazu die Geschwindigkeit angemessen vermindert, wäre der Unfall vermeidbar gewesen. 
 
B.  
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. Dezember 2014/26. Januar 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau X.________ am 11. Mai 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei von einer Bestrafung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Einsprache- sowie seine Berufungsschrift verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür darzutun.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft diese nur auf Willkür hin (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
Wenn der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht lediglich an seiner bereits vor Vorinstanz vertretenen Version festhält und die vorinstanzliche Auffassung bestreitet oder einwendet, es könnte durchaus auch anders gewesen sein, da der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, bringt er damit weder eine ausdrückliche Willkürrüge noch eine ausreichende Begründung vor. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Kurve auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich nach dem Kurvenscheitelpunkt an die Mittellinie, nicht aber darüber ziehen lassen. Insofern habe er im entscheidenden Augenblick das Gebot missachtet, möglichst rechts zu fahren. Da die Sicht durch das Sonnenblumenfeld beeinträchtigt gewesen sei, hätte er das Rechtsfahrgebot strikt einhalten sowie den notwendigen Zwischenraum in der Strassenmitte von mindestens 50 cm zum Kreuzen freilassen müssen. Er habe gewusst, dass auf dieser Strecke oft Traktoren unterwegs seien. Den Traktor habe er erst etwa 50 m vor der Kollision erblickt, obwohl nach seinen eigenen Angaben eine Sichtweite von 70 m bestanden habe. Da die Kurve nicht einsehbar gewesen sei, habe er nicht mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h fahren dürfen. Vielmehr hätte er seine Geschwindigkeit mässigen müssen, so dass er innerhalb der für ihn frei überblickbaren Strecke hätte anhalten können. Zutreffend sei sein Einwand, die Sämaschine des Traktors habe etwa 30 cm auf seine Fahrbahnhälfte geragt. Allerdings sei dem Beschwerdeführer innerhalb seiner Fahrbahnhälfte noch ein freier Raum von mindestens 2.20 m zur Verfügung gestanden, um am Traktor mit der Sämaschine vorbei zu fahren. Um die Kollision zu vermeiden, hätte es ausgereicht, wenn er mittig in seiner Fahrbahnhälfte gefahren wäre (bei einer Fahrbahnbreite von 2.57 m und einer Autobreite von 1.78 m). Insgesamt habe der Beschwerdeführer mehrere Verkehrsregeln verletzt, indem er sein Fahrzeug nicht rechts bzw. mittig innerhalb seiner Fahrbahnhälfte gelenkt habe, trotz eingeschränkter Sicht mit der ausserorts geltenden Höchstgeschwindigkeit gefahren und dem Traktor nicht ausgewichen sei, obwohl er diesen und die in seine Fahrbahnhälfte ragende Sämaschine 50 m vor dem Kollisionsort wahrgenommen habe (Urteil S. 9 ff.).  
 
2.3. Nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c S. 303 mit Hinweisen). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295; 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 mit Hinweis).  
Zur Aufmerksamkeit gehört unter anderem die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit. Diese Pflicht ist in Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeuglenker darf nach Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Dieses Gebot soll den Gegenverkehr schützen (Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Indes hängt deren Beantwortung weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, die das kantonale Gericht im Allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss abschätzen lässt. Das Bundesgericht weicht von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 99 IV 227 E. 2 S. 229 mit Hinweisen; Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.2). 
Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Satz 1); sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Satz 2). Das Rechtsfahrgebot gilt allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 129 IV 44 E. 1.3 S. 47 mit Hinweisen; siehe auch: Art. 7 Abs. 1 und 2 VRV). Auf unübersichtlichen Strassen oder auf solchen, in welche unübersichtliche andere Strassen oder Wege einmünden, ist das Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 129 IV 44 E. 1.3 S. 47 mit Hinweis auf BGE 76 IV 59 E. 1 S. 62 zu Art. 26 MFG [BS 7 595]). Wo mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die nicht auf Distanz wahrgenommen werden können, muss zum vornherein der zum Kreuzen notwendige Zwischenraum in der Mitte der Strasse freigelassen werden. Dieser Zwischenraum wurde auf mindestens 50 cm festgesetzt (BGE 129 IV 44 E. 1.3 S. 47; 107 IV 44 E. 2c S. 47; je mit Hinweisen). Bei unübersichtlichen Kurven müssen alle Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und deshalb genügend rechts der Mittellinie fahren (BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ist bundesrechtskonform. Indem der Beschwerdeführer trotz der durch das Sonnenblumenfeld eingeschränkten Sicht und der unübersichtlichen Kurve in deren Scheitelpunkt an der Mittellinie fuhr, verstiess er gegen das Rechtsfahrgebot. Obwohl er selbst angab, die Sichtweite habe 70 m betragen, erblickte er den Traktor erst 50 m vor dem Kollisionsort. Zudem wich er nicht aus, obwohl er gemäss eigenen Angaben nicht nur den Traktor, sondern auch die in seine Fahrbahnhälfte ragende Säkombination 50 m vor dem Kollisionsort wahrnahm (Urteil S. 11; kantonale Akten, act. E/3). Damit hat er auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug nicht rechtzeitig und zweckmässig reagiert. Er macht nicht geltend, die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, indem sie davon ausgeht, seine Geschwindigkeit von 80 km/h sei aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse unangemessen gewesen. Vorliegend drängt es sich nicht auf, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Indem der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h trotz einer Sichtweite von 70 m in die unübersichtliche Kurve fuhr, sein Fahrzeug dabei an die Mittellinie lenkte und dem Traktor, den er 50 m entfernt erblickte, nicht auswich, verletzte er Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG.  
 
2.4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre auch mit der Säkombination zusammengestossen, wenn er in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte oder mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren wäre, bzw. der Unfall sei in erster Linie auf das normwidrige Verhalten des Traktorfahrers zurückzuführen, geht an der Sache vorbei.  
Nicht relevant ist und offenbleiben kann, ob die Kollision hätte vermieden werden können. aArt. 90 SVG stellt die Verletzung der Verkehrsregeln unter Strafe. Dessen Ziff. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. dazu BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265 mit Hinweisen). Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre (BGE 92 IV 33 E. 1 S. 35; Urteile 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; 6B_491/2011 vom 3. November 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird nicht verurteilt, weil er mit der Sämaschine kollidierte, sondern weil er die Verkehrsregeln verletzte. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob der Lenker des Traktors möglicherweise in Verletzung der Verkehrsregeln nicht ganz rechts fuhr oder nur ungenügend auf die Breite der Säkombination aufmerksam machte. Ob allenfalls auch ein Strafverfahren gegen diesen eröffnet werden müsste, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz sehe zu Unrecht von einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB ab.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich gedankenlos über die elementarsten Vorsichtsmassnahmen hinweggesetzt, die beim Befahren einer unübersichtlichen Kurve von jedem Fahrzeugführer zu erwarten seien. Er habe nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in hohem Mass gefährdet. Er habe aufgrund der Kollision ernsthafte Verletzungen erlitten, die längere Spital- sowie Rehabilitationsaufenthalte erforderten und bleibende Schäden im Bereich des Ellenbogens hinterlassen hätten. Zudem könne er nicht mehr auf dem erlernten Beruf arbeiten, weshalb er sich umschulen lasse. Unter Berücksichtigung seines mittleren Verschuldens rechtfertige es sich nicht, gänzlich von einer Bestrafung abzusehen. Die Schwere seiner Betroffenheit erreiche noch nicht jene Intensität, die eine Strafe als unangemessen erscheinen lasse; jedoch sei eine Strafmilderung angezeigt. Ohne Berücksichtigung der Verletzungsfolgen hätte die Busse deutlich über Fr. 1'500.-- liegen müssen, weshalb der Betrag von Fr. 800.-- insgesamt angemessen sei (Urteil S. 14 f.).  
 
3.3. Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 54 StGB abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (BGE 121 IV 162 E. 2d S. 175; 119 IV 280 E. 1a S. 281 f.; Urteile 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1; 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; vgl. auch: BGE 137 IV 105 E. 2.3 S. 108).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, indem die Vorinstanz ihm die Strafbefreiung mit der Begründung versage, ihn treffe ein mittelschweres Verschulden, übersehe sie, dass Art. 54 StGB keine Kann-Vorschrift sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz an das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Vorgehen hält, indem sie sein Verschulden sowie die angemessene Strafe nach den allgemeinen Regeln (vgl. Art. 47 ff. StGB) ermittelt und diese der Schwere seiner Betroffenheit gegenüberstellt (vgl. BGE 121 IV 162 E. 2d S. 175; 119 IV 280 E. 1a S. 282; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 45 zu Art. 54 StGB mit Hinweisen). Dabei ist sie nicht an die Überlegungen der ersten Instanz gebunden, sondern nimmt eine eigene Strafzumessung vor. Dass die Vorinstanz ihr weites Ermessen verletzt, indem sie von einer Strafbefreiung absieht und die Betroffenheit des Beschwerdeführers lediglich strafmindernd berücksichtigt, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres