Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_144/2017
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Urteil vom 22. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________,
B.________.
Gegenstand
Erwachsenenschutz (Anweisung der Beiständin),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 21. Dezember 2016.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 errichtete die KESB U.________ für A.________ (geb. 1930) eine Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB .
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 an die KESB bemängelte die Tochter B.________ die Situation ihrer Mutter. In der Folge kam es zu mehreren Aussprachen zwischen den vier Kindern von A.________ sowie der Berufsbeiständin und deren Vorgesetzen. Mit Beschluss vom 14. September 2016 wies die KESB die Beschwerde von B.________ ab und wies die Beiständin an, Anfragen von Angehörigen so bald wie möglich zu beantworten und in Zusammenarbeit mit diesen sowie unter Einbezug der Wünsche von A.________ die geeignetste Unterbringung zu suchen.
Dagegen erhob B.________ im Namen ihrer Mutter eine ausschliesslich von dieser unterzeichnete Beschwerde, mit welcher diese namentlich die Aufhebung des KESB-Beschlusses, eine Genugtuungszahlung sowie einen unentgeltlichen Rechtsanwalt verlangte. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 (zugestellt am 18. Januar 2017) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Februar 2017 eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung, die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin C.________, und Kostenersatz für das kantonale Verfahren verlangt. Am 21. Februar 2017 reichte B.________ ein von ihr unterschriebenes Exemplar nach.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) betreffend Anweisung der Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage der Legitimation bzw. der Rechtmässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheides (dazu E. 2).
Im Übrigen war die - offensichtlich von B.________ für ihre Mutter verfasste, aber ausschliesslich in deren Namen eingereichte - Beschwerde nicht unterzeichnet. Am 21. Februar 2017 reichte B.________ein Exemplar nach, welches sie im Auftrag ihrer Mutter unterzeichnet habe. Zur Vertretung sind indes einzig Anwälte und Anwältinnen befugt, die nach dem Anwaltsgesetz hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde müsste deshalb von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Auf die Rücksendung der Beschwerde zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann aber verzichtet werden, weil auf sie ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.
Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass zum einen der angefochtene Beschluss der KESB U.________ vom 14. September 2016 eine gestützt auf Art. 419 ZGB von der Tochter B.________ als nahestehende Person eingereichte Beschwerde gegen die Beiständin betraf und zum anderen die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausschliesslich von A.________ eingereicht wurde; zwar habe B.________ am 18. November 2016 nachträglich auch noch in eigenem Namen die Handlungen der Beiständin beanstandet, allerdings erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) werden nicht in Frage gestellt.
Ausgehend von seinen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass auf die Beschwerde der - an sich beschwerdeberechtigten (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) - Tochter wegen abgelaufener Beschwerdefrist und auf die Beschwerde von A.________ deshalb nicht eingetreten werden könne, weil sie am Beschwerdeverfahren vor der KESB, insbesondere auch an den verschiedenen Aussprachen nicht teilgenommen habe (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ferner erwog das Verwaltungsgericht, dass noch aus anderen Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei bzw. sie ohnehin abzuweisen wäre: Es sei kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des KESB-Entscheides ersichtlich und äusserst fraglich, ob A.________ in der Lage sei, die Tragweite ihrer Handlungen und der Beschwerde zu erkennen. Nicht Gegenstand des angefochtenen KESB-Beschlusses seien allenfalls weitergehende eigene, erst danach eingereichte Begehren sowie namentlich das Genugtuungsbegehren und das Begehren um Wechsel der Beistandsperson. Die vorläufige Unterbringung im Seniorenzentrum D.________ sei angesichts der (detailliert dargelegten Aktenlage) angezeigt und werde von den anderen drei Kindern befürwortet.
In der Beschwerde an das Bundesgericht beschränkt sich A.________ auf die Kritik, ohne nähere Abklärungen und Anhörung werde davon ausgegangen, dass sie nicht mehr urteilsfähig sei. Sie wisse aber genau, was man ihr antue. Niemand höre sie an und im Seniorenzentrum D.________ habe sie stark an Gewicht verloren. Es gehe um die Verteidigung ihrer Persönlichkeitsrechte und sie brauche deshalb einen unentgeltlichen Anwalt. Hingegen setzt sie sich mit der Kernerwägung des Verwaltungsgerichts, sie habe am Beschwerdeverfahren vor der KESB nicht teilgenommen und könne deshalb vor Verwaltungsgericht nicht Beschwerde führen, nicht auseinander. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A.________ am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht teilgenommen hat. Als Folge erweist sich auch die Beschwerde vor Bundesgericht als unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen wäre das blosse Begehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides nicht zielgerichtet, weil angesichts der grundsätzlich reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 107 Abs. 2 BGG) konkrete Sachbegehren zu stellen wären.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwältin C.________ gegenstandslos. Im Übrigen ist auch im kantonalen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird A.________, der KESB U.________, B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli