Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_948/2016
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Urteil vom 22. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung des BG über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 15. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 7. April 2015 um 14.22 Uhr aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft im Flughafen Zürich beim Gate G58 kontrolliert und - nachdem er die Bordkarte für den Flug TK 1914 Zürich-Istanbul der Turkish Airlines um 14:40 Uhr vorgewiesen hatte und im Begriffe gewesen war, das Flugzeug zu besteigen - verhaftet. X.________ wird vorgeworfen, er habe mit dem Ziel nach Istanbul reisen wollen, sich dem "Islamischen Staat" (nachfolgend IS) anzuschliessen und als Märtyrer zu sterben.
B.
Mit Urteil vom 15. Juli 2016 erklärte das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) X.________ der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (in Kraft seit 1. Januar 2015 und befristet bis zum 31. Dezember 2018 [SR 122]; nachfolgend "Al-Qaïda/IS-Gesetz") schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Dauer der Probezeit ordnete es Bewährungshilfe an, wobei es für den Vollzug den Kanton Zürich als zuständig erklärte. Ferner rechnete es die erstandene Haft von 14 Tagen für den Fall eines Vollzuges auf die Strafe an. Die Pass- und Schriftensperre hob es auf. Von der Anklage der Gewaltdarstellungen sprach es X.________ frei. Schliesslich entschied es über Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und der forensisch gesicherten Daten (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts [Beschwerdekammer] vom 27. Januar 2016, BH.2015.10).
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Verletzung des Al-Qaïda/IS-Gesetzes freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe in Anwendung von Art. 22 StGB zu mildern. Ferner seien die anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht gestellten Anträge betreffend Entschädigung und Genugtuung gutzuheissen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2015 im Flughafen Zürich kontrolliert und, nachdem er eine Bordkarte für den Flug Zürich-Istanbul vorgewiesen hatte, verhaftet worden. In seinen Effekten habe er Reservationen für den Flug Zürich-Istanbul vom selben Tag, für einen Rückflug von Istanbul nach Zürich vom 14. April 2015 sowie für ein Hotelzimmer für eine Person vom 7. bis 14. April 2015 mitgeführt (angefochtenes Urteil S. 3 und 14). Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung und auf die Auswertung der technischen Überwachungsmassnahmen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich dem durch den IS geführten Jihad in Syrien anschliessen wollen und seinen Entschluss so weit vorangetrieben, dass ihn nur noch das Eingreifen der Polizei am Abflug in Richtung Syrien gehindert habe. Der Beschwerdeführer habe die Reiseabsicht bis nach Syrien ins Kampfgebiet zugegeben. Seine Kontakte zu anderen Jugendlichen, die nach Syrien gereist seien, um sich dem IS anzuschliessen, und seine zahlreichen Internet-Recherchen liessen keine Zweifel offen, dass er sich dem IS habe zur Verfügung stellen wollen, wobei nicht beweisbar sei, ob er sich als Kämpfer oder als Logistiker habe betätigen wollen. Aufgrund der von ihm heruntergeladenen Seiten und als Folgerung aus den überwachten Gesprächen sei klar, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, welche Mittel der IS zur Verfolgung seiner Ziele einsetze und auf was er (der Beschwerdeführer) sich eingelassen habe (angefochtenes Urteil S. 7 ff., 16 f.).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, es gebe keine rechtsgenüglichen Beweise dafür, dass er sich den Wertekanon des IS zu eigen gemacht und dessen Ideologie befürwortet habe. Ebensowenig sei erwiesen, dass er sich dem durch den IS geführten Jihad in Syrien habe anschliessen und sich dem IS habe zur Verfügung stellen wollen. Keiner seiner von der Vorinstanz genannten Gesprächs- und Chatpartner seien nachweislich Mitglieder des IS gewesen oder hätten in irgendeiner Weise in einer Funktion im Auftrag des IS gestanden. Gesichert sei einzig, dass er habe nach Istanbul fliegen und von dort nach Syrien in ein Gebiet weiterreisen wollen, in welchem sich seine Freunde aufgehalten hätten, die von friedlichen Verhältnissen berichtet hätten. Er habe dort keinen Krieg erwartet.
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, die Chat-Nachrichten zum Attentat in Paris und seine Recherchen im Internet über eine Auswanderung nach Syrien seien weder Indiz für ein aktives militantes Islamverständnis und für ein Bekenntnis zu irgendeinem Wertekanon noch dafür, dass er sich einer Organisation habe zur Verfügung stellen wollen. Das gelte auch für die verschiedenen abgehörten Telefongespräche mit seinen Eltern oder mit Kollegen. Seine Kontakte mit den letzteren seien geprägt gewesen von gemeinsamen Erlebnissen in der Schweiz. Der IS oder Krieg seien nie ein Thema gewesen. Der Chat mit seiner Ehefrau belege lediglich sein inneres Ringen und die Auseinandersetzung mit seinen Eltern sowie der damaligen Freundin um seinen Wunsch, nach Syrien zu gehen. Dies habe keinen Bezug zum IS und dessen Ideologie und Wertekanon. Schliesslich habe auch seine Aussage, nach welcher er schon als kleines Kind habe Märtyrer werden wollen, nichts mit Krieg zu tun. Dem liege lediglich eine in der Kindheit gefestigte Art von Paradiesvorstellung zugrunde. Er sei wegen seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten über die Gräueltaten des IS gar nicht im Bild gewesen. Er sei lediglich in religiöser Hinsicht radikalisiert und fehlgeleitet gewesen. Soweit ihm die Vorwürfe gegen den IS bekannt gewesen seien, habe er sie nicht mit seinen Kontaktpersonen in Verbindung gebracht. Ferner treffe auch nicht zu, dass seine Pläne für die Reise nach Syrien unabänderlich gewesen seien. Es hätten noch zahlreiche Hindernisse bestanden, welche die Weiterreise hätten behindern können und welche von der Vorinstanz ignoriert worden seien. Zudem habe er ein Rückflugticket und damit die Möglichkeit gehabt, in die Schweiz zurückzukehren. Die Unterstellung, dass er für den IS in den Kampf habe ziehen wollen, widerspreche seinem friedfertigen Charakter und seiner gesamten Biographie (Beschwerde S. 4 ff., 8 f.).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
2.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 140 III 167 E. 2.1). Dass das angefochtene Urteil mit seiner eigenen Darstellung nicht übereinstimmt oder dass auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint, genügt für den Nachweis von Willkür nicht (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 V 74 E. 7). Der Beschwerdeführer hätte somit klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in diesem Punkt weitgehend nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seinen Standpunkt zu bekräftigen, den er schon im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Was er gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dies gilt zunächst, soweit er beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe sich zur Ideologie des IS bekannt und deren Wertekanon zu eigen gemacht. Die Vorinstanz verweist für diese Annahme u.a. auf einen WhatsApp-Chat vom 8. Januar 2015, in welchem jener das tags zuvor verübte und bekannterweise dem IS zugerechnete Attentat auf die Satire-Zeitschrift Charlie Hebdo in Paris lobte (angefochtenes Urteil S. 8 E. 1.3.3.1). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass im Chat der IS nicht namentlich erwähnt worden ist (Beschwerde S. 4), lässt den Schluss der Vorinstanz jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Umstand, dass er das Dokument Dabiq, eine in englischer Sprache publizierte Zeitschrift des IS, welche u.a. auf die Rekrutierung neuer ausländischer Anhänger ausgerichtet ist, heruntergeladen habe, sei nicht zum Beweis seiner Hinwendung zum IS geeignet, da er nicht englisch spreche, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Denn die Vorinstanz nimmt selbst an, das Herunterladen dieses Dokuments tauge nicht als Indiz für eine islamistische Gesinnung und für sein Interesse an einem Gang in den Jihad (angefochtenes Urteil S. 16). Dass die Vorinstanz indes die weiteren Recherchen des Beschwerdeführers im Internet zu den Themenbereichen IS und seinen Repräsentanten, Pflicht des Jihad und Reisen nach Syrien und Irak als Indizien berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren ist auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz für ihre Auffassung auf die auffällige Verabschiedung des Beschwerdeführers vor der Moschee des Islamischen Vereins A.________ in B.________ vier Tage vor seiner Verhaftung und auf die Gespräche des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Freundin und mit Personen aus der Schweiz abstellt, welche nach Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei mit dem Ziel aus der Schweiz ausgereist sind, sich dem IS anzuschliessen (angefochtenes Urteil S. 8, 10 ff.). Dass letztere sich nicht auf einer förmlichen Mitgliederliste des IS finden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er sich in der Türkei mit mehreren ihm nicht näher vertrauten Personen treffen und sich an einen ihm nicht bekannten Ort führen lassen wollte (angefochtenes Urteil S. 12 f., 16). Zuletzt geht auch sein Einwand, er sei wegen seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten über die Gräueltaten des IS nicht im Bild gewesen und der Gedanke, er habe in den Kampf ziehen wollen, widerspreche seinem friedfertigen Charakter, nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Im Übrigen führte der Umstand, dass das erkennende Gericht einzelne, seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich würdigte, nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Erforderlich wäre vielmehr, dass bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückblieben. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall (Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2, mit Hinweis).
3.
3.1. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht zunächst an, das Al-Qaïda/IS-Gesetz sei im Verhältnis zur Bestimmung über die Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB das speziellere und jüngere Gesetz. Beide Tatbestände beabsichtigten den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld einer Straftat und zielten zu diesem Zweck auf die Verbrechensorganisationen. Soweit eine Handlung sowohl den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch denjenigen von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfülle, gehe das jüngere Spezialgesetz vor (angefochtenes Urteil S. 23).
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer habe seine Reise mit Wissen und Wollen bis unmittelbar zum Besteigen des Flugzeugs so weit vorangetrieben, dass er es in die Hände der Fluggesellschaft gelegt habe, ihn nach Istanbul zu bringen. Er sei daher nicht mehr bloss reisewillig gewesen, sondern habe sich beim Besteigen des Flugzeugs bereits auf der Reise befunden. Nur das Eingreifen der Polizei habe seinen Abflug verhindert. Aufgrund des Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass Istanbul nicht sein Ferienziel sondern lediglich Zwischenstation für die Weiterreise nach Syrien in den Jihad gewesen sei. Die Möglichkeit, dass er seine Pläne unterwegs aus eigenem Antrieb noch ändern würde, sei rein theoretischer Natur gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass er so etwas je in Erwägung gezogen hätte. Zudem habe er durch seine regen Kontakte zu bereits gereisten Kollegen eine psychologische Barriere geschaffen, die einen Rückzug ernsthaft erschwert habe. Seine Entschlossenheit werde darüber hinaus auch dadurch bekräftigt, dass er seine schwangere Freundin zurückgelassen und seinen Weg dessen ungeachtet angetreten habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Abreise für zurückgebliebene potenzielle Interessenten in die Kategorie der Handelnden und somit der zu Bewundernden aufgestiegen. Damit rücke sein Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht so nahe an das verbrecherische Verhalten des IS, dass er diesen dadurch gefördert habe. Er habe daher den Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt und sich entsprechend strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 24).
3.2. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, die Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes verletze das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB. Es handle sich um eine Generalklausel, welche die Tathandlung nicht genügend klar bestimme. Das von der Vorinstanz angeführte Argument der Tatnähe vermöge den Mangel des Gesetzestextes nicht zu beseitigen, zumal die behauptete Nähe zum IS und zu dessen Gräueltaten nicht ernsthaft behauptet werden könne. Die Anklage laute formell zwar auf "Förderung der Aktivitäten des IS auf andere Weise". Inhaltlich ziele der Vorwurf aber auf eine versuchte personelle Unterstützung. Dieser Tatbestand wäre aber erst erfüllt, wenn sich die beschuldigte Person effektiv im Herrschaftsgebiet des IS befunden und dort zudem Antrag auf Mitgliedschaft gestellt, oder wenn sie sich vor der Reise zum IS bekannt hätte, was hier jedoch nicht zutreffe. Die Bundesanwaltschaft habe deshalb die (vollendete) "Förderung der Aktivitäten auf andere Weise" angeklagt und damit den Zeitpunkt der Strafbarkeit nach vorne verschoben. Die Erfüllung des Tatbestand erfordere indes den Nachweis, dass und inwiefern die Aktivitäten des IS durch die Tathandlung, d.h. durch das Einchecken in das Flugzeug nach Istanbul, gefördert worden sei. Die Anklageschrift enthalte diesbezüglich keine Angaben. Soweit die Förderungshandlung darin liegen sollte, dass Schleuser und Schlepper an der türkisch-syrischen Grenze mit seiner Ankunft hätten rechnen bzw. seine Ankunft hätten ankündigen können, würde dies voraussetzen, dass jene tatsächlich davon wussten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Er sei auch nie beschuldigt worden, Propaganda des IS in objektiv erkennbarer Weise weiterverbreitet zu haben. Soweit die Vorinstanz annehme, er sei mit seiner Abreise im vom IS propagierten Sinne aktiv geworden, setze dies voraus, dass die Abreise effektiv erfolgt sei und dass potentielle Interessenten von der Reise erfahren hätten. Dem sei hier indes nicht so, denn die Reise sei durch den Zugriff der Behörden verhindert worden und niemand habe bis zur öffentlichen Information der Bundesanwaltschaft nach seiner Verhaftung von der versuchten Abreise erfahren. Damit sei der objektive Tatbestand der Strafbestimmung nicht erfüllt (Beschwerde S. 9 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei auch der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen. Es hätten ihn ausschliesslich persönliche Kontakte und Freundschaften sowie religiöse Gründe nach Syrien gezogen. Nichts deute drauf hin, dass er gewaltbereit gewesen und dass seine Willensrichtung auf einen Anschluss an den IS gerichtet gewesen wäre (Beschwerde S. 11 f.).
4.
4.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen "Al-Qaïda" (lit. a), "IS" (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c).
Mit diesem am 12. Dezember 2014 in Kraft getretenen, dringlichen Bundesgesetz, das an Stelle der am 31. Dezember 2014 ausgelaufenen Verordnung der Bundesversammlung vom 23. November 2011 (AS 2012, 1) über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaida" und verwandter Organisationen getreten ist, sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.).
Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Nach der Botschaft manifestiert sich die Bedrohung durch den IS in einer aggressiven Propaganda. Es bestehe das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleite (Botschaft, BBl 2014, 8928 und 8931). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten drei Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz ausgeführt wird (ANDREAS EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht in Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz 11).
4.2.
4.2.1. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz das strafbare Verhalten in einer Weise umschreibt, welche in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) von Art. 1 StGB steht (krit. namentlich POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 1 StGB N 46; EICKER, a.a.O., Rz. 17). Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, soweit man für die Begründung der Strafbarkeit bereits eine äquivalente Kausalität zwischen einer Tathandlung und den Verbrechen des IS als ausreichend ansehen wollte, würden alle denkbaren Fälle erfasst, so dass nicht mehr vorhersehbar wäre, welches Verhalten vom Tatbestand erfasst wird. Damit würde in der Tat die Grenze zwischen strafbarem und erlaubtem Verhalten verwischt. Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 139 IV 62]; vgl. auch LAURA JETZER, Das Bestimmtheitsgebot im Kartellstrafrecht, recht 2013, S. 171 f.). Soweit sich jedenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden Tragweite und Anwendungsbereich der Bestimmung zuverlässig ermitteln lassen, ist die Verwendung von Allgemeinbegriffen regelmässig unbedenklich (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011, § 4 N. 14 f.; SCHÖNKE/SCHRÖDER-ESER/HECKER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. 2014, N. 20 zu § 1). In diesem Sinne schränkt die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall das mit Strafe bedrohte Verhalten zutreffend ein, indem sie auf eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS abstellt (angefochtenes Urteil S. 22). Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebot ist nicht zu erkennen.
4.2.2. Das angefochtene Urteil ist auch im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Begriffe war, das Flugzeug nach Istanbul zu besteigen, für sich allein noch keine Tatnähe zu den Verbrechen des IS herstellt, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt nach Syrien reisen wollte, sondern vorerst lediglich einen Flug nach Istanbul gebucht hatte (vgl. EICKER, a.a.O., Rz. 15). Es trifft ebenfalls zu, dass das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen von der Generalklausel nicht erfasst wird (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; 133 IV 58 E. 5.3.1 a.E. [je zur Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB]). Doch muss für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. In diesem Sinne geht die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht davon aus, der IS werde in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lasse, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreite oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhalte (angefochtenes Urteil S. 21). Ob dieses Verhalten, wie die Vorinstanz annimmt, unter die Tathandlung der "Unterstützung" oder unter die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" gefasst wird, ist einerlei (vgl. EICKER, a.a.O., Rz. 16). Jedenfalls kommt dem Aufbruch nach Syrien, um sich dem IS anzuschliessen und in den Jihad aufzubrechen, für zurückgebliebene potentielle Nachahmer eine erhebliche propagandistische Wirkung zu. Indem der Beschwerdeführer den vom IS über das Internet und soziale Netzwerke verbreiteten Aufrufen, sich dem "heiligen Krieg" in Syrien mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staats anzuschliessen, gefolgt ist, hat er indes nicht nur Bewunderung bei Gleichgesinnten ausgelöst, eine mögliche Nachahmung begünstigt und der Anziehungskraft der terroristischen Gruppierung Vorschub geleistet. In der Identifizierung mit den Zielen des IS und damit auch mit der Art und Weise, wie diese verfolgt werden, ist vielmehr auch eine aktive Werbung für diese Ziele zu sehen. Diese umfassen namentlich auch die von der terroristischen Gruppierung mit grosser Grausamkeit verübten Verbrechen, deren Videoaufnahmen über ihre Medienbüros weltweit verbreitet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft offensichtlich nicht zu, dass die Abreise des Beschwerdeführers keine Propagandawirkung entfalten konnte, weil niemand davon erfahren habe (Beschwerde S. 11). Denn nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer vier Tage vor seiner Verhaftung am Abfluggate des Flughafens Zürich vor der Moschee des Islamischen Vereins A.________ in B.________ von allen Personen, welche die Moschee verliessen, auffällig begrüsst oder verabschiedet worden. Daraus lässt sich zwanglos schliessen, dass die Anwesenden über die bevorstehende Abreise des Beschwerdeführers im Bilde waren. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Rückflugbillet bei sich hatte, kommt keine Bedeutung zu, da er selber ausgesagt hat, er habe eine Reiseabsicht bis nach Syrien ins Kampfgebiet gehabt und sich im Vorfeld auch um die Organisation der Weiterreise bemüht hat (angefochtenes Urteil S. 12 f.; vgl. auch EICKER, a.a.O., Rz. 15; krit. zur Würdigung der nicht erfolgreichen Unterstützungshandlung als "Förderung auf andere Weise" LEU/PARVEX, Das Verbot der "Al-Qaïda" und des "Islamischen Staats", AJP 2016, S. 764/765).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Strafe nicht nach Art. 22 StGB gemildert (Beschwerde S. 12). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hier nicht davon auszugehen, dass dessen Abreise niemandem bekannt gewesen ist. Dass das Gegenteil davon zutrifft, ergibt sich, wie bereits ausgeführt (E. 4.2.2), aus der herzlichen Verabschiedung des Beschwerdeführers vor der Moschee in B.________. Dass der Beschwerdeführer vor dem Besteigen des Flugzeugs verhaftet worden ist, ändert am Ergebnis nichts.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog