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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_893/2017  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sozialkommission X.________, 
2. Departement Gesundheit und Soziales des 
    Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, 
    Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Kürzung; Weisung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. November 2017 (WBE.2017.374). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1958, wird von der Gemeinde X.________ finanziell unterstützt. Obwohl er über keinen Führerausweis verfügt, ist ein Personenwagen auf seinen Namen eingelöst und es wurden Betriebskosten von monatlich Fr. 296.- bei der Ermittlung der Sozialhilfe berücksichtigt. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 forderte ihn die Sozialkommission der Gemeinde X.________ auf, sein Auto bis 31. Mai 2017 zu exmatrikulieren oder schriftlich zu begründen und belegen, weshalb er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sei, andernfalls ab 1. Juni 2017 die Betriebskosten nicht mehr berücksichtigt würden. Dies wurde vom Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DSG) mit Entscheid vom 16. August 2017 bestätigt. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 2017 bezüglich der vom DSG verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies das Rechtsmittel aber im Übrigen ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Sozialkommission beantragt die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Erteilung der Weisung an A.________, seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht umgehend nachzukommen und die Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts einzureichen. Das DSG verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit Hinweis).  
 
1.2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1 S. 109).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Eine Verfügung, welche der Sozialhilfe beziehenden Person (Verhaltes-) Pflichten auferlegt, beeinflusst ihre rechtliche Situation und kann in ihre Grundrechte (z.B. persönliche Freiheit) eingreifen. Die Weisung ist auch erster, notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung. Die Sozialhilfe beziehende Person kann deshalb ein schützwürdiges Interesse haben, die auferlegte (Verhaltens-) Pflicht umgehend anfechten zu können und nicht die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Andererseits ist der Schutz der Grundrechte derart fundamental, dass eine Verwirkung des Anfechtungsrechts nicht leichthin anzunehmen ist und der betroffenen Person - gerade auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - eine globale Einschätzung ihrer persönlichen Situation in Kenntnis der gesamten Umstände (d.h. einschliesslich der konkreten negativen Sanktionen bei Nichtbefolgung der Weisung) möglich sein muss. Im Rahmen einer bundesrechtlichen Betrachtungsweise ist die strittige Weisung denn auch als Zwischenverfügung zu bezeichnen, da sie das Verfahren nicht beendet, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstellt (Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.4; vgl. auch Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015 S. 403 ff., insbesondere S. 413 ff.).  
Die Festlegungen der Weisungen und Auflagen einerseits und die Kürzung der Sozialhilfe bei deren Nichtbefolgung andererseits stehen denn auch in einem sehr engen inneren Zusammenhang. Für die rechtsuchende Person ist die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Weisung und der angedrohten Sanktion a priori schwierig zu beurteilen. Sie soll nicht dazu verhalten werden, die Weisung als solche zum vornherein, gleichsam auf Vorrat, anzufechten. Vielmehr soll der Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf dem Bestreben, die Weisung erfüllen zu können, liegen. Es sprechen daher auch materielle Überlegungen für die Lösung, Weisungen und Auflagen als Zwischenentscheide und nicht als selbstständige Verfügung zu betrachten (Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.5). 
 
1.3.2. Die Verfügung vom 9. Mai 2017 ist nur ein erster Schritt im Verfahren bezüglich der (allfällig andauernden) Anrechnung der Auslagen für das Auto des Beschwerdeführers (vgl. zu Weisungen in Zusammenhang mit der Anrechnung von Kosten eines Fahrzeugs Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 415 f.). Somit stellt der vorinstanzliche Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, auch wenn er nicht als solcher bezeichnet ist und im Dispositiv keine Überweisung der Sache an die Sozialkommission festgehalten wird. Denn materiell wird erst in einem zweiten Schritt über die Anrechnung bzw. den Verzicht der weiteren Anrechnung dieser Kosten an den Lebensbedarf des Beschwerdeführers entschieden, je nachdem ob er die Weisung der Abgabe der Schilder befolgt oder aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 411 f.) die angeforderten Unterlagen beibringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kanton Aargau - anders als der im Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 betroffene Kanton Zürich - in seinem Verwaltungsrechtspflegegesetz keine speziellen Bestimmungen zu Zwischenverfügungen und deren Anfechtbarkeit kennt. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans Bundesgericht keinerlei Ausführungen dazu und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden würde. Dasselbe gilt für die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet.  
 
2.   
 
2.1. Da die Beschwerde aussichtslos ist, wird sie im Verfahren nach       Art. 109 BGG erledigt.  
 
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold