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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_515/2018  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juni 2018 (605 2016 262). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1954 geborene A.________ war seit 1. Januar 2005 vollzeitlich bei der B.________ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. August 2010 übersah der Versicherte beim Verlassen einer Poststelle einen Tritt, stolperte und verletzte sich am linken Fuss. Laut Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 22. September 2010 erlitt er eine Trümmerfraktur der Basis des Os metatarsale II und des Os cuneiforme mediale. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 eröffnete sie dem Versicherten, gemäss kreisärztlicher Beurteilung seien die aktuell noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur, weshalb über den 14. Februar 2016 hinaus kein Anspruch auf Leistungen mehr bestehe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2016 ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 15. Februar 2016 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer ab 15. Februar 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hatte, wobei unbestritten ist, dass ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Prozessthema bildet die Frage, ob die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. August 2010 und dessen Folgen stehen. Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist einzig, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Akten strenge Anforderungen zu stellen sind, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, die Rücken- und Hüftbeschwerden sowie die periphere arterielle Verschlusserkrankung stünden unbestritten nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen (Beeinträchtigungen im Bereich des linken Fusses). Sodann ist es nach einlässlicher Darstellung der umfangreichen medizinischen Akten zum Schluss gelangt, die Ärzte der Suva hätten in Übereinstimmung mit den übrigen über die Jahre eingeholten medizinischen Auskünften festgehalten, die Trümmerfraktur, die sich der Versicherte am 31. August 2010 zugezogen hatte, sei im Januar 2011 aus fachärztlicher Sicht vollständig ausgeheilt und die diagnostizierte Algodystrophie (CRPS I [Chronicle Regional Pain Syndrom]) sei spätestens ab Herbst 2012 klinisch und radiologisch nicht mehr objektivierbar gewesen. Insgesamt sei von einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall auszugehen, auch wenn aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde hätten erhoben werden können. Da der Unfall vom 13. August 2010 als bagatelläres Ereignis zu bezeichnen sei, könne praxisgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang allfälliger psychischer Beeinträchtigungen ohne Prüfung der einzelnen unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S 138 ff. zu verneinen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Suva im kantonalen Prozess eingereichte medizinische Aktenbeurteilung der Dres. med. D.________, M.H.A., Arbeitsarzt, E.________, Fachärztin für Neurologie, Mitglied FMH, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mitglieder des Kompetenzzentrums der Suva Versicherungsmedizin, vom 8. Februar 2017 stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine reine Parteibehauptung dar. Solange das Verwaltungsverfahren hängig sei, obliege der SUVA die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG. Im Verwaltungsgerichtsprozess sei sie hiegegen Partei, und es obliege nurmehr gemäss Art. 61 lit. c ATSG allein dem kantonalen Versicherungsgericht, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und allenfalls ein gerichtliches Gutachten einzuholen.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat hiezu festgehalten, die Suva habe ihre Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren erfüllt. Nachdem sich der Versicherte im Gerichtsverfahren massgeblich auf Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung berufen habe, die der Suva nicht bekannt gewesen seien, habe sie Anlass gehabt, eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung (auch ohne Mitwirkung des Versicherten) einzuholen. Dieses Vorgehen habe zu keiner namhaften Verfahrensverzögerung geführt und sei somit zulässig gewesen. Dieser Auffassung ist mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil 8C_410/2013 vom 15 Januar 2014 E. 5 [publ. in SZS 2014 S. 375]) ohne Weiteres beizupflichten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die neurologische, chirurgische und psychiatrische Beurteilung der Suva-Ärzte vom 8. Februar 2017 sei allein gestützt auf die Akten, ohne Untersuchung der betroffenen Person, erfolgt. Daher handle es sich nicht um ein schlüssiges und vollständiges Gutachten im Sinne der Rechtsprechung.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht, worauf die Suva in der Vernehmlassung zutreffend hinweist, dass nach der Rechtsprechung ein ärztlicher Bericht, der ausschliesslich auf Akten basiert, Beweismittelqualität hat, wenn die Unterlagen, auf welchen diesen beruht, ausreichende medizinische Beurteilungen enthalten, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person zu Stande gekommen sind (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, U 492/00 [Bestätigung der Rechtsprechung]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sein sollen. Das kantonale Gericht hat daher der multidisziplinären Aktenbeurteilung der Suva-Ärzte vom 8. Februar 2017 zu Recht Beweiswert zuerkannt.  
 
3.4.   
Sodann bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob er an einem CRPS des Typs I oder des Typs II leide. Das kantonale Gericht hat dazu unmissverständlich festgehalten, dass gerade ein Nervenschaden im Bereich des linken Fusses, sei es unfallbedingt, sei es krankheitsbedingt, nie habe belegt werden können und eine allfällige Neuropathie mangels entsprechender klinisch und radiologisch feststellbarer neurologischer Befunde von den Ärzten jeweils auf Vermutungen beruhten, die sie diagnostisch nie als relevant und damit therapeutisch letztlich nicht angehbar bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer bezeichnet kein medizinisches Aktenstück, das den von den Suva-Ärzten in der Aktenbeurteilung vom 8. Februar 2017 festgehaltenen Sachverhalt mit Blick auf den strittigen Kausalzusammenhang widersprechen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Suva Art. 6 Abs. 3 UVG verletzt haben soll, wonach sie ihre Leistungen auch für Schädigungen zu erbringen hat, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung (hier: chirurgische Eingriffe am linken Fussgelenk) zugefügt worden sind. Nicht objektivierbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an unfallbedingten "Phantomschmerzen". 
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid leide er an keiner psychischen Fehlentwicklung, weshalb das kantonale Gericht widersprüchlich erwogen habe, es sei dennoch der adäquate Kausalzusammenhang gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen. Selbst wenn die Psychopraxis wider Erwarten zur Anwendung gelangen sollte, sei der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zu bejahen.  
 
3.5.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind, indem das kantonale Gericht festgehalten hat, entgegen der Ansicht des Versicherten bestehe durchaus eine psychische Komponente bezüglich der geltend gemachten Schmerzstörungen, wobei die medizinischen Sachverständigen allerdings weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht Befunde hätten objektivieren können, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Denn aus letzter Feststellung ist zu schliessen, dass das kantonale Gericht einen natürlichen Kausalzusammenhang sämtlicher geltend und nicht geltend gemachter gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Unfall vom 31. August 2010 und dessen Folgen verneint hat, was mit der interdisziplinären medizinischen Beurteilung im Einklang steht. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand der widersprüchlichen Begründung im angefochtenen Entscheid ist indessen nur so weit nachzugehen, als er eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall grundsätzlich in Abrede stellt. In diesem Punkt verhält er sich selbst widersprüchlich, zumal er sich mit seiner Beschwerde einlässlich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Unfall vom 31. August 2010 entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welcher das Bundesgericht im Übrigen im Ergebnis ohne Weiteres beipflichtet, als bagatellär und damit adäquanzrechtlich in Bezug auf eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall und dessen somatischen Folgen nicht relevant bezeichnet hat. Ob die als unfallbedingt geltend gemachten somatischen Beschwerden zu einer psychischen Fehlentwicklung im Sinne der massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 und damit zu einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hätten führen können, kann damit unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Kausalität betrachtet, offen bleiben. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.  
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder