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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_7/2021  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Oktober 2020 (IV.2020.00178). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Januar 2021 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2020, 
in das Gesuch des A.________ vom 19. Januar 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Beschwerde des A.________ in dem Sinne guthiess, als es die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 aufhob und die Streitsache zu weiterer Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen), 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die beschwerdeführende IV-Stelle sich auf die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beruft, wobei sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu Recht nicht in den vom kantonalen Gericht angeordneten zusätzlichen Abklärungen erblickt, welche denn auch lediglich zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führen (BGE 140 V 282       E. 4.2 in fine S. 286), 
dass rechtsprechungsgemäss ein Rückweisungsentscheid indes in jenen Fällen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), in denen er materiellrechtliche Anordnungen beinhaltet, welche den Beurteilungsspielraum des Versicherungsträgers wesentlich einschränken, ohne dass dieser die seines Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 141 V 330 E. 1.2 S. 332; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.1, in: SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55), 
dass solches - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, sind dem vorinstanzlichen Zwischenentscheid doch keine die Beschwerdeführerin bindende konkrete Vorgaben zu entnehmen, 
dass das kantonale Gericht sich namentlich nicht dazu geäussert hat, ob in Bezug auf die beim Beschwerdegegner neu hinzugetretenen psychischen und somatischen Beschwerden (überhaupt) von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, sondern es die Sache vielmehr zur Klärung dieser Frage sowie der versicherungsmässigen Voraussetzungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, 
dass im Weiteren weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), inwiefern die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger