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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_94/2021  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sanitas Grundversicherungen AG, 
Rechtsdienst, Jägergasse 3, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. November 2020 (KV.2019.00053). 
 
 
Nach Einsicht  
in die elektronische Eingabe des A.________ vom 1. Februar 2021, 22.48 Uhr, betreffend Erstreckung der Beschwerdefrist, 
in die vom 1. Februar 2021 datierte, beim Bundesgericht am 3. Februar 2021 eingereichte Beschwerde (elektronische Eingabe) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufenen und grundsätzlich nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG, falls eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, die Frist wiederhergestellt wird, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei zu gewähren ist, mithin auch keine (bloss) leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf (Urteil 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2), 
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, ein Unfall der Tochter habe eine "zeitlich korrekte Eingabe" verhindert, damit aber in keiner Art und Weise dargetan ist, weshalb der Beschwerdeführer während der Rechtsmittelfrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung beizubringen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255; 108 V 109), 
dass gemäss eingereichter Hospitalisationsbestätigung des Spitals B.________ vom 2. Februar 2021 die Anwesenheit der Eltern zwar als "erwünscht" bezeichnet wird, daraus indes nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht Beschwerde zu erheben, zumal es ihm am 1. Februar 2021 um 22.48 Uhr offenbar noch möglich war, eine Eingabe betreffend Erstreckung der Beschwerdefrist einzureichen, 
dass sich die Beschwerde daher als verspätet und somit als offensichtlich unzulässig erweist, 
dass die Beschwerde überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger