Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_462/2022
Urteil vom 22. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Advokat Alexander Schwab,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. März 2022 (725 21 215 / 69).
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ war seit 25. Juli 1994 als Lehrerin beim Kanton Basel-Landschaft angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 4. November 2020 im Sportunterricht beim Vorzeigen einer Sprungfolge im langen Sprungseil am rechten Fuss eine Achillessehnenruptur zuzog. Am 6. November 2020 wurde A.________ operiert (vgl. Operationsbericht gleichen Datums). Die Visana verneinte mit Schreiben vom 22. Januar 2021 einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, beim Ereignis vom 4. November 2020 handle es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinne und die Verletzung sei überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung zurückzuführen, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 25. Februar 2021 und mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 31. März 2022 gut und verpflichtete die Visana in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2021, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 4. November 2020 zu übernehmen.
C.
Dagegen führt die Visana Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache in Verneinung eines Unfalls im Rechtssinne zur Prüfung, ob eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Visana reicht eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 4. November 2020 bejahte.
2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie die hier anwendbare, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG über die Leistungen des Unfallversicherers aus unfallähnlicher Körperschädigung (zu deren zeitlichem Anwendungsbereich: BGE 146 V 51 E. 2.3) zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln, die bei der Beurteilung des Beweiswerts von Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte zu beachten sind (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.
Zu betonen ist, dass das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nur dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).
3.
3.1. Zum Ereignis vom 4. November 2020 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei seitlich in das von zwei Schülerinnen geschwungene Langseil hineingerannt, im Seil gesprungen und beim Versuch, seitlich wieder hinauszurennen, am Seil hängen geblieben und hingefallen. Die Beschwerdeführerin gehe gestützt auf die Angaben ihres beratenden Arztes Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie, von einem Geschehen aus, das sich in drei Elemente unterteilen lasse, nämlich dem Lossprinten, dem Hängenbleiben mit dem Fuss am Seil und dem Sturz. Programmwidrig seien gemäss Beschwerdeführerin das Hängenbleiben und der Sturz. Der Achillessehnenriss sei aber aus versicherungsmedizinischer traumatologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich durch die forcierte Belastung der Wadenmuskulatur beim Ansetzen des Sprintes entstanden. Einzig diese Belastung sei geeignet gewesen, eine derart hohe Kraft auf die Achillessehne auszuüben, dass es zu deren Zerreissen habe kommen können.
Dieser Auffassung sei nicht zu folgen, so die Vorinstanz weiter, da das Ereignis als Einheit zu werten sei und nicht in drei unabhängige Teilphasen zerlegt werden könne. Der Geschehensablauf sei nicht eindeutig und zweifelsfrei feststellbar. Widersprüchliches habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht berichtet, auch wenn sie ihre Angaben zum Hergang nach und nach ergänzt habe. So könne es sein, dass die Achillessehne bereits nach dem Sprint und vor dem Hängenbleiben am Seil gerissen sei. Aufgrund der Angaben im Fragebogen vom 16. November 2020 sei aber auch denkbar, dass sie durch das Hängenbleiben falsch gelandet und dadurch die Sehne gerissen sei. Jedenfalls sei durch das Hängenbleiben oder durch den Sturz der Geschehensablauf programmwidrig unterbrochen worden. Selbst wenn der Ablauf nicht als Einheit angesehen werde, liegt mit der Sprungfolge im Langseil eine spezielle Situation vor, bei der bereits ein kurzes, falsches Schwingen desselben wohl ebenfalls als Programmwidrigkeit zu werten wäre, was sich allerdings im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren lasse. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei gegeben und daher der Unfallbegriff erfüllt.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den unzutreffenden Feststellungen der Vorinstanz seien die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Geschehensablauf ungenau und widersprüchlich. So sei es nicht glaubhaft, dass sie gestürzt sei. Sie habe erstmals mehr als zwei Monate nach dem Ereignis von einem angeblichen Sturz berichtet, nachdem im Schreiben vom 22. Januar 2021 eine Leistungspflicht abgelehnt worden sei. Auch die Ausführungen zum Zeitpunkt des Schmerzeintritts und zur Lokalisation des Schmerzes seien ungenau. Überdies habe sie nicht angegeben, mit welchem Fuss sie am Seil hängen geblieben sei, was die Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt habe.
3.2.2. Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin am 4. November 2020 im Sportunterricht beim Vorzeigen einer Sprungfolge am langen Springseil, das von zwei Schülerinnen geschwungen wurde, rechtsseitig einen Achillessehnenriss erlitt. Für die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, insbesondere ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor einwirkte, ist es ohne Belang, wann genau sie den Schmerz empfand, d. h. ob nach dem gehörten und gespürten Schlag oder erst nach dem angegeben Sturz. Gleiches gilt für die Frage, mit welchem Fuss sie am Seil hängen blieb, um den Bewegungsablauf programmwidrig zu stören. Diese Einwände sind daher nicht zielführend, zumal die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, dass sich die Zugbelastung der Sehne beim Ereignis vom 4. November 2020 ohnehin nicht genau rekonstruieren lasse (vgl. SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, E. 5.2.3; 8C_593/2021).
3.2.3. Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind die Hergangsschilderungen, entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht als widersprüchlich zu bezeichnen. Sie sind aber im Zuge des Administrativverfahrens insofern ergänzt oder präzisiert worden, als die Beschwerdegegnerin zunächst nur vom plötzlichen Schmerz beim Vorzeigen der Übung am Langseil berichtete (Schadenmeldung UVG vom 6. November 2020), aber auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin das Geschehene detailliert schilderte. Im Fragebogen vom 16. November 2020 gab sie ein kurzes Hängenbleiben am Seil an, und anlässlich der Leistungsablehnung gemäss Schreiben vom 22. Januar 2021 erwähnte sie im Antwortschreiben vom 27. Januar 2021 erstmals einen Sturz. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang keine unzutreffende oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen, namentlich auch nicht in Bezug auf die Würdigung der Ausführungen des Dr. med. B.________. Eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz ist insgesamt nicht auszumachen. Weder hat sie die Regeln über das Beweismass verletzt mit ihrer Feststellung, der Geschehensablauf lasse sich nicht eindeutig und zweifelsfrei feststellen, noch ist ersichtlich, inwiefern sie damit gegen ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen haben soll.
3.2.4. Wäre mit der Vorinstanz damit in beweisrechtlicher Hinsicht hinreichend dargetan, dass die Beschwerdegegnerin beim Hinausrennen mit einem Fuss am Langseil hängengeblieben und hingefallen ist, liesse sich der Unfallbegriff bejahen. Denn der Vorgang vom Hängenbleiben und Hinfallen wäre mit dem Vorzeigen der Sprungübung derart eng verknüpft, dass ein einziges - nicht in verschiedene Teilphasen zerlegbares - Geschehen vorliegen würde (vgl. RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97; Urteil U 528/06 vom 29. Oktober 2007 E. 4.3). Durch das Hängenbleiben am Seil und dem anschliessenden Hinfallen manifestiert sich ein äusserer Faktor, der zur Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufs geführt bzw. diesen in programmwidriger Weise gestört hätte. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann jedoch offen gelassen werden, ob der geschilderte Ereignishergang Unfallcharakter aufweist. Es erübrigen sich damit auch Weiterungen zur in der Beschwerde thematisierten Frage, wann genau innerhalb des geschilderten Ablaufs die Achillessehne riss.
4.
4.1.
4.1.1. Es ist unbestritten, dass die erlittene Achillessehnenruptur unter die Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fällt. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich leistungspflichtig, solange sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1).
4.1.2. Die Vorinstanz liess ungeprüft, ob der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte der Entlastungsbeweis gelungen ist, mithin, ob die Ruptur der Achillessehne der Beschwerdegegnerin zu mehr als 50 % in Abnützung oder Erkrankung gründet. Eine Rückweisung an sie erübrigt sich indessen, weil das Bundesgericht hier über volle Kognition verfügt (vorstehende E. 1), die Parteien sich hiezu geäussert haben und die Sache spruchreif ist.
4.2.
4.2.1. Während die beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin, Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und B.________ unter Berufung auf medizinische Literatur eine Achillessehnenruptur bei sportlicher Belastung als vorwiegend auf degeneratives Gewebe der Sehne zurückgehende Verletzung ansehen (Stellungnahmen vom 20. Januar 2021, 16. Februar 2021, 17. u. 26. Mai 2021 sowie 7. u. 14. August 2021), verneinen dies die behandelnden Ärzte Dres. med. D.________, Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, und E.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Weder bildgebend noch intraoperativ hätten sich degenerative Veränderungen gezeigt (Berichte vom 27. Januar und 12. März 2021).
4.2.2. Das Bundesgericht stellte in SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 E. 5.2.1 nicht in Frage, dass Achillessehnenrupturen im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Veränderungen geschwächten Sehnen auftreten. Es betonte aber ebenso, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers bei Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht bereits mit dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen Veränderungen geleistet ist, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel sind (BGE 146 V 51 E. 8.4; vgl. auch Urteil 8C_13/2021 vom 6. September 2021 E. 3.4). Wie im zitierten Urteil SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 ist auch hier nicht erstellt, dass die Achillessehne der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 4. November 2020 bereits krankheitsbedingte oder degenerative Veränderungen aufwies. Bildgebend liegt einzig ein Befund hinsichtlich einer am Unfalltag erstellten Magnetresonanztomographie (MRT) vor. Diese wies (nebst der kompletten transversalen Ruptur der proximalen Achillessehne) nur diskrete/leichtgradige intramuskuläre ödematöse Veränderungen des Muskulus soleus am muskulotendinösen Übergang auf. Dass während der Operation degenerative Veränderungen erkennbar gewesen wären, ergibt sich ferner aus dem Operationsbericht vom 6. November 2022 nicht. Der Operateur Dr. med. D.________ verneinte in seinem Bericht vom 27. Januar 2021 vielmehr ausdrücklich, dass sich intraoperativ Zeichen für eine bestehende Degeneration gezeigt hätten. Die ödematösen Veränderungen qualifizierte er als Einblutungen in den Muskel, während Dr. med. C.________ hierfür degenerative Veränderungen verantwortlich zeichnete. Dr. med. B.________ wiederum stimmte dem behandelnden Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2021 insofern zu, als die ödematösen Veränderungen des Gewebes im muskulotendinösen Übergang auf dortige Blutungen durch Gefässverletzungen in der Muskulatur sowie der peritendinösen Gleitschicht zurückzuführen seien. Es seien aber in der MRT vom 4. November 2021 hyperintense Veränderungen der Binnensubstanz im Anteil distal der Rissstelle erkennbar. Als Erklärung hierfür kämen "fast nur das schon prätraumatische Vorhandensein von Degenerationen in Frage...".
4.2.3. Unabhängig davon, wie die bildgebend erfassten ödematösen Veränderungen interpretiert werden, wurden sie im MRT-Bericht vom 4. November 2020 lediglich als diskret bzw. leichtgradig beschrieben. Ein überwiegend degeneratives Geschehen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die von Dr. med. B.________ erwähnten hyperintensen Veränderungen der Binnensubstanz im Anteil distal der Rissstelle wurden hingegen bei der MRT-Untersuchung vom 4. November 2020 nicht befundet. Dass die Ruptur der Achillessehne durch diese allfälligen degenerativen Veränderungen zu mehr als 50 % verursacht worden sein soll, legt Dr. med. B.________ nicht dar. Daran ändern auch die Hinweise der beratenden Ärzte auf die medizinische Literatur nichts, denn diese beinhalten nur allgemeine Ausführungen und grundsätzliche Überlegungen zur vorhandenen degenerativen Vorschädigung rupturierter Achillessehnen sowie statistische Angaben zur Häufigkeit dieser Verletzung bei Personen mittleren Alters anlässlich von typischen sportlichen Aktivitäten ohne stichhaltige Aussagen zur konkret zu beurteilenden Verletzung. Dies genügt für den Entlastungsbeweis nicht, zumal keine medizinischen Befunde vorliegen, die ihre Auffassung eines vorwiegend abnützungsbedingten Risses stützen könnten. Wie in SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 E. 5.3 erübrigen sich auch hier weitere Abklärungen zum Zustand der Achillessehne, da sich durch aktuelle bildgebende oder histologische Untersuchungen der damalige (allfällige) Degenerationsgrad derselben nicht beurteilen liesse.
4.3. Mit Blick auf den Geschehensablauf ist das berichtete Lossprinten mit gespannter Sehne und voll belastetem rechten Bein ärztlicherseits unbestritten als typische exzentrische Bewegung für die Ruptur qualifiziert worden. Als initiales Ereignis liegt somit auch nicht nur ein solches von ganz untergeordneter oder harmloser Art vor (vgl. dazu SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 51 E. 8.6), ohne dass sich genau feststellen lässt, wie viel dehnende Kraft auf das Sehnengewebe einwirkte.
4.4. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil demnach im Ergebnis bundesrechtskonform, weil der Beschwerdeführerin der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. Demnach ist sie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für das Ereignis vom 4. November 2020 leistungspflichtig.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend: Entschädigungsreglement) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss werden für einen Normalfall Fr. 2800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint aber grundsätzlich als sachgerecht (Art. 12 Abs. 2 Entschädigungsreglement; Urteile 9C_12/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.2.1; 9C_184/2016 vom 27. Mai 2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Der in der eingereichten Honorarnote vom 3. Oktober 2022 ausgewiesene Stundenaufwand liegt angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache (vgl. Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement) über der Grenze des Vertretbaren, weshalb die Entschädigung auf 3500.- festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla