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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_84/2023  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Wirtschaft, Soziales 
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, 
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Januar 2023 (VD.2022.250). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss eine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde unter anderem die Begründung der Begehren enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden oder Erledigungs- bzw. Abschreibungsbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den dafür massgeblichen Gründen bedingt (vgl. BGE 123 V 335). 
 
2.  
Das Appellationsgericht Basel-Stadt schrieb in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 das bei ihm hängige Verfahren VD.2022.250 wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis ab. 
 
3.  
Auf diesen Erledigungsgrund geht der Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben vom 4. und 13. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) nicht ein, sondern trägt stattdessen ausserhalb davon Liegendes vor. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel