Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_6/2023
Urteil vom 22. Februar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsprüfungskommission des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Anwaltsprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Februar 2023 (1H 22 2).
Sachverhalt:
A.
A.________ trat im April 2021 zum ersten Mal zu den Anwaltsprüfungen im Kanton Luzern an. Dabei bestand er zwei schriftliche Prüfungen in den Fächern Privatrecht/ZPO/SchKG und Strafrecht/Strafprozess nicht. Der schriftliche Teil der Prüfung war damit nicht bestanden, weshalb er diese zu wiederholen hatte (§ 21 der Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen des Kantons Luzerns [APV/LU; SRL Nr. 282]). Ende August/Anfangs September 2021 bestand A.________ die schriftliche Anwaltsprüfung in den Fächern Privatrecht/ZPO/SchKG und Staatsrecht/Verwaltungsrecht. Die Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozess bestand er nicht, weshalb diese wiederholt werden musste.
B.
Am 11. Januar 2022 wiederholte A.________ die Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozess zum dritten Mal. Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass er diese Prüfung und damit den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden habe und eine erneute Wiederholung nicht mehr möglich sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 abgewiesen.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, die am 11. Januar 2022 absolvierte Klausurarbeit "Strafrecht/Strafprozessrecht" sei als "bestanden" zu erklären und er sei zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung zuzulassen. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben, die Klausurarbeit "Strafrecht/Strafprozessrecht" sei nicht als Misserfolg zu qualifizieren und er sei zur Wiederholung der schriftlichen Klausurarbeit "Strafrecht/Strafprozessrecht" zuzulassen. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert mit Eingaben vom 16. Juni 2023 und 7. Juli 2023 und hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung durch den Beschwerdeführer. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1).
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass auf dem ihm für die Prüfung zur Verfügung gestellten Laptop die Uhrzeit nicht richtig eingestellt gewesen sei, weshalb er bei Ablauf der Prüfungszeit angenommen habe, noch mehr Prüfungszeit zur Verfügung zu haben. Dies begründe einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Damit beanstandet er nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, das zum Nichtbestehen der Anwaltsprüfung geführt hat, sondern das Prüfungsverfahren. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.
1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ändert an dessen Zulässigkeit nichts (BGE 133 II 409 E. 1.1; Urteile 5A_719/2022 vom 3. November 2022 E. 1; 1C_288/2015 vom 20. August 2015 E. 1).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.
Soweit die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismitteln ins Recht legt, tut sie nicht dar, aus welchem Grund diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnten. Ohnehin kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob die Belege im bundesgerichtlichen Verfahren zu beachten wären.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz die ihr obliegende verfassungsrechtliche Begründungspflicht. Obschon der Beschwerdeführer das kantonale Gericht mit Eingabe vom 30. August 2022 auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem für Prüfungen massgebenden Gleichbehandlungsgebot hingewiesen habe, gehe die Vorinstanz auf das entsprechende Präjudiz nicht ein.
4.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzt (BGE 138 I 232 E. 5.1).
4.3. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz nicht Art. 29 Abs. 2 BV. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil betrifft den Grundsatz der Chancengleichheit bei Prüfungen. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Problematik ausführlich auseinander und ist in diesem Zusammenhang auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Dass die Vorinstanz sich nicht näher mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil befasste, verletzt vor diesem Hintergrund kein Bundesrecht, zumal es sich nur vermeintlich um ein massgebendes Präjudiz handelt (E. 7.5). Die Gehörsrüge ist demnach unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz.
5.1. Er macht geltend, die Schlussfolgerung, dass er die Unrichtigkeit der Laptopuhr hätte erkennen können, sei "haltlos", da unklar sei, ab welchem Zeitpunkt die unzutreffende Uhrzeit angezeigt worden sei. Es sei nicht bewiesen, dass ein Uhrenvergleich zu Beginn der Prüfung den Irrtum betreffend bereits vergangener Prüfungszeit hätte verhindern können. Es sei gut möglich, dass die Uhrzeit auf seinem Laptop erst im Verlauf der Prüfung falsch angezeigt worden sei.
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_355/2023 vom 6. November 2023 E. 4.2.1).
5.3. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe der Anfangszeit keinen Vergleich zwischen der Uhrzeit seiner Laptopuhr und der Wanduhr vorgenommen. Er
hätte jedoch - so die Vorinstanz - die Unrichtigkeit der Uhrzeit mittels Uhrenvergleichs nach erfolgter Bekanntgabe der Anfangszeit (12:58 Uhr) und/oder anhand der im Prüfungsraum vorhandenen Wanduhr leicht feststellen
können.
5.4. Die Vorinstanz macht somit zwei Überprüfungsmöglichkeiten aus: Erstens hätte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn, als der Aktuar die Startzeit (12:58 Uhr) der Prüfung auf dem Flipchart notierte, entdecken können, dass die Laptopuhr nachging. Zweitens hätte er jederzeit einen Vergleich mit der Wanduhr ziehen können.
Die Beanstandung des Beschwerdeführers, es sei gut möglich, dass die Uhrzeit auf seinem Laptop erst im Verlauf der Prüfung falsch angezeigt worden sei, betrifft lediglich die erste Variante. Selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, wäre es dem Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Feststellung möglich gewesen, gemäss der zweiten Variante die Unrichtigkeit der Laptopuhr jederzeit mittels Vergleich mit der Wanduhr zu erkennen. Eine Sachverhaltsberichtigung wäre daher nicht entscheidwesentlich (vgl. E. 2.2 hiervor).
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit der unbelegten Behauptung, es sei möglich, dass die Laptopuhr erst im Verlauf der Prüfung falsch angezeigt worden sei, keine Willkür aufzuzeigen. Die Darstellung eines theoretisch zwar denkbaren, aber unplausiblen alternativen Geschehensablaufs belegt keine Willkür (vgl. E. 2.2 hiervor).
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sein verfassungsmässiges Recht auf Beweis verletzt zu haben.
6.1. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe nicht wie beantragt zwei andere Kandidaten der Anwaltsprüfung zur Frage einvernommen, ob der Aktuar vor der Prüfung darauf hingewiesen habe, dass die Uhr an der Wand des Prüfungsraums als offizielle Uhr gelte.
6.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2).
6.3. Der Beschwerdeführer bestritt vor der Vorinstanz die Behauptung der Anwaltsprüfungskommission, dass der Aktuar ihn zusammen mit zwei weiteren Kandidatinnen und Kandidaten darauf hingewiesen habe, dass die Uhr an der Wand des Prüfungsraums als offizielle Uhr gelte, bzw. dass der Aktuar unmittelbar vor Beginn der Prüfung nochmals darauf hingewiesen habe, dass einzig die grosse Wanduhr im Prüfungsraum massgebend sei für den Beginn und das Ende der Prüfung. Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz dazu die Einvernahme der übrigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Nachmittagssession vom 11. Januar 2022 vor der Vorinstanz.
6.4. Die Vorinstanz erwog, die beantragten Zeugeneinvernahmen seien nicht notwendig, da diese nichts am Ausgang des Verfahrens ändern können. Aufgrund der vorhandenen Akten sei der zu beurteilende Sachverhalt erstellt.
Mit dieser Annahme handelte die Vorinstanz nicht willkürlich: Vor der Vorinstanz war unbestritten, dass im Prüfungsraum eine Wanduhr vorhanden war und die Start- (12:58 Uhr) und die Endzeit (16:58 Uhr) der Prüfung vom Aktuar auf einem Flipchart notiert wurde. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Aktuar für die Notiz auf dem Flipchart auf eine bestimmte Uhrzeit Bezug nehmen musste; dass es sich dabei um die Uhrzeit der Wanduhr handelte, wie die Vorinstanz festhält, liegt nahe, da diese die einzige für alle Kandidatinnen und Kandidaten sichtbare Uhr im Raum war. Damit hat der Aktuar zumindest konkludent auf die Wanduhr verwiesen; in dieser Situation war einwandfrei erkennbar, dass sich die Start- und die Endzeit auf dem Flipchart auf die Uhrzeit der Wanduhr bezog.
Unter diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Wanduhr die offizielle, für die Prüfungsdauer massgebende Uhrzeit anzeigt. Ob der Aktuar die Kandidatinnen und Kandidaten gesondert darauf hingeweisen hat, dass die Uhr an der Wand des Prüfungsraums als offizielle Uhr gilt, ist unerheblich. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung annahm, dass die Zeugeneinvernahmen am Ausgang des Verfahrens nichts hätten ändern können. Die antizipierte Beweiswürdigung war somit zulässig und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV).
7.1. Er macht geltend, auf dem ihm für die Prüfung zur Verfügung gestellten Laptop sei die Uhrzeit nicht richtig eingestellt gewesen; die Zeit sei der effektiven Uhrzeit eine Stunde hinterhergegangen. Ihm sei dadurch als einzigem Kandidaten suggeriert worden, noch mehr Prüfungszeit zur Verfügung zu haben, als in Tat und Wahrheit zur Verfügung gestanden habe. Für ihn hätten somit nicht dieselben Bedingungen vorgelegen wie für die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten.
7.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).
7.3. Aus dem Gleichbehandlungsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteil 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.1).
7.4. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde allen Kandidatinnen und Kandidaten von der Anwaltsprüfungskommission ein Laptop zur Verfügung gestellt. Für die zu absolvierende Prüfung standen ihnen vier Stunden Zeit zur Verfügung (vgl. § 21 Abs. 2 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen [APV/LU; SRL 282]). Im Prüfungsraum stand sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten eine Wanduhr zur Verfügung, mittels welcher der Zeitverlauf jederzeit überprüfbar war. Die Zeitvorgabe von vier Stunden wurde exakt eingehalten. Die Uhr auf dem dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Laptop war falsch eingestellt; sie ging eine Stunde nach (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).
7.5. Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf eine
entscheidwesentliche Tatsache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor: Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Wanduhr die offizielle, für die Prüfungsdauer massgebende Uhrzeit anzeigt, da die auf dem Flipchart notierte Start- und Endzeit der Prüfung auf die Uhrzeit der Wanduhr Bezug nahm (vgl. dazu bereits E. 6.4 hiervor). Entsprechend war die Laptopuhr des Beschwerdeführers für den Prüfungsablauf nicht relevant. Die Unrichtigkeit der Laptopuhr stellt damit keine für den geordneten Prüfungsablauf wesentliche Tatsache dar (vgl. E. 7.2 hiervor).
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung unter den gleichen Bedingungen ablegen wie die anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Alle hatten für die gleichen Aufgaben gleich viel Zeit. Die Start- und Endzeit der Prüfung wurde auf einem Flipchart notiert. Die für alle sichtbare Wanduhr zeigte die massgebende Uhrzeit an. Wäre für jede Kandidatin und jeden Kandidaten die individuelle Laptopuhr massgebend gewesen, hätte sich das Risiko einer Ungleichbehandlung erhöht.
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich zur Begründung auf das Urteil 2D_9/2022 vom 10. August 2022, in dem das Bundesgericht eine Beschwerde eines Waadtländer Gymnasiasten wegen ungleicher Prüfungsbedingungen gutgeheissen hat. Der Vergleich mit Urteil 2D_9/2022 geht indes fehl: In 2D_9/2022 ging es darum, dass der betroffene Gymnasiast aufgrund defekter Utensilien ein physikalisches Experiment nicht durchführen konnte. Dies beeinträchtigte seine Vorbereitung für die mündliche Präsentation, die schliesslich bewertet wurde. Vorliegend war das dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Gerät funktionstüchtig; die Abfassung seiner Lösung wurde nicht in irgendeiner Art beeinträchtigt. Vielmehr ging die Uhr auf dem Laptop nach, die jedoch - wie erwähnt - für den Ablauf der Prüfungszeit nicht massgebend war. Im Unterschied zum Urteil 2D_9/2022 ist vorliegend auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der eigentlichen Prüfung durch die Prüfungsanordnung aus dem Konzept gebracht wurde (vgl. Urteil 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 5.4). Ihm stand die gesamte reguläre Prüfungszeit zur Verfügung.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wäre gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht zu rechtfertigen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Laptop falsch eingestellten Uhrzeit zusätzlich noch eine Stunde Prüfungszeit zugestanden worden wäre oder seine Prüfung nicht nach den gleichen Kriterien bewertet worden wäre.
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangte, dass keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vorlag.
8.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verletzt.
8.1. Er bringt vor, ihm sei auf dem Laptop eine falsche Uhrzeit angezeigt bzw. mitgeteilt worden; dieses behördliche Verhalten habe bei ihm eine Vertrauenssituation geschaffen und löse den Vertrauensschutz aus.
8.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1; Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.1; 8C_646/2022 vom 23. August 2023 E. 5.1, beide zur Publikation vorgesehen).
8.3. Ob die Anzeige einer (falschen) Uhrzeit auf einem Laptop als relevantes behördliches Handeln im Sinne von Art. 9 BV zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Nach den verbindlichen Feststelllungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hätte der Beschwerdeführer vorliegend die Unrichtigkeit der Uhrzeit an seinem Laptop ohne Weiteres erkennen können (vgl. dazu E. 5 hiervor), da im Prüfungsraum eine sichtbare Wanduhr hing und es dem Beschwerdeführer bewusst hätte sein müssen, dass diese Uhr die offizielle, für die Prüfungsdauer massgebende Uhrzeit anzeigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) liegt daher nicht vor.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner