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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_287/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Drohung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2022 (SB220100-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ wurde in der Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. April 2021 vorgeworfen, seine vormalige Lebenspartnerin A.________ anlässlich eines verbalen Streits in der gemeinsamen Wohnung am 6. September 2020 mittels Annäherung mit erhobener geballter Faust sowie mittels angetäuschter "Kopfnuss" mehrfach bedroht zu haben, wodurch sich A.________ unwohl gefühlt und befürchtet habe, B.________ werde auf sie losgehen. B.________ habe die Folgen seines Tuns zumindest in Kauf genommen. Ausserdem soll er A.________ am 15. September 2020 anlässlich eines weiteren verbalen Streits in der gemeinsamen Wohnung ihr Mobiltelefon mit voller Wucht aus der Hand geschlagen und sie dabei an der Hand getroffen haben, wobei A.________ aber keine Verletzungen erlitten habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ am 17. August 2022 zweitinstanzlich vollumfänglich frei und wies das Genugtuungsbegehren von A.________ ab. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt und sie wurde verpflichtet, B.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'600.-- zu bezahlen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den sinngemässen Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, B.________ gemäss Anklage schuldig zu sprechen und ihr sowie ihrem Kind eine Genugtuung zuzusprechen. Ausserdem beantragt sie die Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die "Gutheissung des unentgeltlichen Rechtsbeistands". 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 1.1; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_10/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit diese offenbar auch im Namen des minderjährigen Kindes der Beschwerdeführerin geführt werden soll. Dieses war bisher nicht am Verfahren beteiligt, weshalb es an einer Beschwerdelegitimation von vornherein fehlt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren verschiedene Zivilansprüche geltend gemacht und führt im Rahmen der Beschwerde an das Bundesgericht insbesondere aus, sie fordere aufgrund eines als Folge der angezeigten Straftaten erlittenen Leistenbruchs eine Genugtuung. Weiter macht sie geltend, sie werde aufgrund der erlittenen rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung sowie Körperverletzung mit Folgen ihre Zivilansprüche "auf dem Zivilweg stellen".  
Das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 3'000.-- wurde abgewiesen. Hinsichtlich der vor Vorinstanz nachträglich gestellten Entschädigungsbegehren, worunter auch die Genugtuungsforderung wegen des Leistenbruchs zu fallen scheint, ist dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass darauf "mangels Zuständigkeit" nicht eingegangen wurde. 
Soweit die Beschwerdeführerin eine Genugtuung wegen des erlittenen Leistenbruchs fordert, ist im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen fraglich, ob sie sich diesbezüglich (rechtzeitig) als Zivilklägerin konstituiert hat. Beim Leistenbruch, den die Beschwerdeführerin aufgrund des unfreiwilligen Umzugs und der Trennung vom Beschwerdegegner 2 erlitten haben will, ist der gemäss soeben zitierter Rechtsprechung erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit den behaupteten Straftaten nicht ohne Weiteres erkennbar. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin zwar Zivilforderungen angemeldet, es ist aber von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem behaupteten Sachverhalt, wobei die Beschwerdeführerin keine unmittelbaren körperlichen Verletzungen erlitten hat, Schadenersatzansprüche ableiten liessen. Auch Genugtuungsansprüche bestünden nur dann, wenn die erlittene seelische Unbill eine gewisse Schwere aufwiese (vgl. Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ausführt, ihre weiteren Ansprüche nach erfolgter Verurteilung auf dem Zivilweg geltend zu machen. Damit ist davon auszugehen, dass sie die erhobenen Ansprüche nicht (mehr) adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen gedenkt. Dies wäre mit Blick auf die Beschwerdelegitimation aber erforderlich, denn das Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt. Vielmehr sollte das Opfer, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren zweifelhaft. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen formeller und verfahrensrechtlicher Natur. 
 
2.1. Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 28. Juni 2022 sowie am 28. Juli 2022 bei der Vorinstanz beantragt, dass ihr die vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Unterlagen in Kopie zugestellt würden. Dieser Antrag sei jedoch unbeantwortet geblieben. Damit rügt die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Bis zum genannten Zeitpunkt am 28. Juli 2022 hatte der Beschwerdegegner 2 im Berufungsverfahren im Wesentlichen einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zusammen mit einem Verzicht auf eine Anschlussberufung (act. 102) und eine Stellungnahme zum Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin eingereicht (act. 116). Selbst wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die genannten Eingaben nicht hat zukommen lassen, ergäbe sich daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht erkennbar und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, zumal die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdeführerin eingetreten ist und sie antragsgemäss von der Verhandlung dispensiert hat. Somit fehlt ihr ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Urteile 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.3.2; 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2; 6B_803/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1; 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.2; je mit Hinweisen), womit auf den Einwand nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe an der vorinstanzlichen Verhandlung teilnehmen wollen, sei aber weggeschickt worden, da sie ihr Kind, welches sie noch gestillt habe, dabei gehabt habe. Unmittelbar vor der Verhandlung habe sie dem Gericht auch Unterlagen eingereicht.  
Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Mai 2020 ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde am 24. Juni 2022 entsprochen. Dass die Beschwerdeführerin zur Berufungsverhandlung erschienen, vom Gericht jedoch weggewiesen worden wäre, lässt sich den kantonalen Verfahrensakten nicht entnehmen. So wird im Einvernahmeprotokoll vom 17. August 2022 festgehalten, erschienen seien der Beschwerdegegner 2 sowie sein Verteidiger. Gleiches wird im angefochtenen Urteil (S. 4) festgehalten. Auch ansonsten findet sich kein Hinweis auf ein Erscheinen der Beschwerdeführerin zur Berufungsverhandlung. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, das Protokoll respektive die Akten seien unzutreffend oder lückenhaft. Auch legt sie nicht dar, weshalb sie trotz des gutgeheissenen Dispensationsgesuchs zur Verhandlung erscheinen wollte. Die Behauptung, sie habe persönlich zur Verhandlung erscheinen wollen, da ihr Rechtsvertreter das Mandat niedergelegt habe, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten (Berufungs-) Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und die Eingaben jeweils eigenhändig verfasste. Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten, nicht näher bezeichneten Unterlagen angeht, so dürfte es sich dabei um act. 134/1 ff. handeln. Was sich daraus hinsichtlich der gerügten angeblichen Wegweisung von der Verhandlung ergeben könnte, erschliesst sich allerdings nicht. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung andeutet (Beschwerde S. 2 f.), ist der Einwand unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb Umstände vorliegen könnten, die eine Nichtigkeit zu begründen vermöchten. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte in dieser übersichtlichen Angelegenheit ohne komplexe Rechtsfragen selber hinreichend zu wahren vermöge, wie sie in ihren verschiedenen Eingaben an die mit dem vorliegenden Verfahren befassten Gerichte auch bereits mehrfach unter Beweis gestellt habe.  
 
2.3.2. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, es habe sich sehr wohl um eine komplexe Angelegenheit gehandelt, was ihr von sämtlichen von ihr kontaktierten Rechtsvertretern bestätigt worden sei und sich bereits daraus ergebe, dass das vorinstanzliche Urteil 20 Seiten lang und damit sehr umfangreich sei.  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt namentlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteile 7B_84/2023 vom 27. September 2023 E. 5.2; 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 3.2; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). Mit ihrem Hinweis auf die Länge des vorinstanzlichen Entscheids vermag die Beschwerdeführerin keine Komplexität des Verfahrens aufzuzeigen. Der angeklagte Sachverhalt ist überschaubar. Zudem stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Die Vorinstanz hatte letztlich einzig zu beantworten, ob eine Tätlichkeit vorliegt. Auch die Geltendmachung von Zivilforderungen erforderte kein fundiertes juristisches Fachwissen. Inwiefern die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte als Privatklägerin selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Eingaben der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat, nicht erkennbar.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, teilweise mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien plausibel und überzeugend. Er habe konstant ausgesagt, das Beziehungsverhältnis nicht beschönigt und selbst von stetigen Streitereien mit der Beschwerdeführerin gesprochen, ohne sie in diesem Zusammenhang über Gebühr anzuschwärzen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe Erinnerungslücken und Aggravierungstendenzen gezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Situation unter dem Eindruck des sich weiter zuspitzenden Streits subjektiv anders empfunden habe, als sich diese im Tatzeitpunkt bei objektiver Betrachtung präsentierte. Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. September 2020 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 2 in der Hitze des Gefechts unbewusst zum eingeklagten Gebaren, namentlich zum Ballen der Faust, habe hinreissen lassen und die Beschwerdeführerin nicht habe einschüchtern wollen. Damit sei bereits der Sachverhalt nicht erstellt. Hinsichtlich der Drohung durch eine Kopfstossbewegung sei die Version des Beschwerdegegners 2 ebenso wahrscheinlich wie diejenige der Beschwerdeführerin. Zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 müsse diese Handlung als nicht erstellt gelten. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. September 2020 sei von einem relativ leichten Tangieren der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 2 auszugehen. Die Videoaufnahme weise ebenfalls nicht auf einen heftigen Schlag hin. Dass die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon bei dem von ihr geschilderten heftigen Schlag noch hätte auffangen können, sei kaum möglich. Auch in diesem Punkt sei auf die Aggravierungstendenzen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Insgesamt sei die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend überzeugend. Demnach sei davon auszugehen, dass es lediglich zu einem leichten Rencontre zwischen den Mobiltelefonen der sich gegenseitig filmenden Partner gekommen sei.  
 
3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und sind nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, dass einzig den Aussagen des Beschwerdegegners 2 Glauben geschenkt werde. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz willkürfrei darlegt, aufgrund welcher Umstände sie die Aussagen des Beschwerdegegners 2 für plausibel und überzeugend hält. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse im Nachhinein mit etwas Abstand zum Geschehen anders einzuordnen scheint, wird von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellte, sie sei an der Berufungsverhandlung nochmals zu befragen, sondern sich von der Verhandlungsteilnahme dispensieren liess. Somit geht ihre diesbezügliche Kritik fehl. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die von ihr erstellten Videoaufnahmen seien verwertbar, was die Vorinstanz zumindest in Frage stellte, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die Verwertbarkeit nicht abschliessend prüft und festhält, die Videoaufnahmen würden sich in den entscheidenden Punkten zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 auswirken. Die in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht eingereichten WhatsApp-Nachrichten können bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 BGG). Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt sei. Eine rechtliche Einordnung des angezeigten Sachverhalts nimmt die Vorinstanz nur in Bezug auf den zweiten Vorfall vor, nachdem sie den ersten Vorfall in tatsächlicher Hinsicht als nicht erstellt erachtet. Dazu erwägt sie, inwiefern das körperliche Wohlbefinden der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt gewesen sei, lasse sich vorliegend nicht hinreichend ersehen, zumal zu bedenken sei, dass bei "Tangierungen" im täglichen Leben eine gewisse Toleranzschwelle gelten müsse, um nicht jeden Partnerschaftsstreit in eine strafrechtliche Verurteilung münden zu lassen. Es falle zudem auf, dass die Folgen des Schlages für die Beschwerdeführerin in der Anklage mit keinem Wort umschrieben seien. Dies deute darauf hin, dass bereits die Anklägerin gewisse Schwierigkeiten bekundet habe, das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als geeignet zu erachten, bei der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevante Folgen zu bewirken. Darüber hinaus sei in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin nicht tätlich habe angehen wollen, als er selbst sein Mobiltelefon hervorgezogen habe und dieses in der Folge mit jenem der Beschwerdeführerin kollidiert sei. Vielmehr stehe ein angestrebtes Wegdrücken des unerwünschten Aufnahmegerätes im Vordergrund, was keine Strafbarkeit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin ist zwar der Ansicht, das Verhalten des Beschwerdegegners 2 erfüllte den Tatbestand der Tätlichkeit. Sie legt ihre Auffassung jedoch nicht substantiiert dar. Insbesondere äussert sie sich nicht dazu, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend sein sollte, wonach das Wegdrücken des Mobiltelefons und nicht ein tätlicher Angriff im Vordergrund gestanden habe, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Inwiefern ausgehend vom festgestellten Sachverhalt das für die Bejahung einer Tätlichkeit allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen) überschritten worden wäre und die vorinstanzliche Würdigung Bundesrecht verletzen könnte, ist zudem auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Freispruch. 
 
5.  
Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen. Dies gilt etwa für das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze ihre Anzeigepflicht gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (Beschwerde S. 2), wobei sie auf § 34 Abs. 1 des aargauischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) zu verweisen scheint, das vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Nachdem die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe selbst mehrfach Strafanzeige erhoben, ist nicht ersichtlich, was sie mit ihrem Vorbringen zusätzlich noch erreichen könnte. Insofern fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Mangels Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen und Anträge der Beschwerdeführerin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 9 f.). 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde (teilweise) den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 6F_3/2023 vom 22. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich das angefochtene Urteil, das plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle