Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_952/2023
Urteil vom 22. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten.
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 6. November 2023 (P3 23 269).
Erwägungen:
1.
A.________ erhebt Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 6. November 2023 betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens.
2.
Die Eingabe ist auf Französisch verfasst, was nach Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig ist. Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG) und damit auf Deutsch.
3.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Januar 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Darauf reagierte er mit einem umfassenden, sich der sog. Gematrie bedienenden, unverständlichen Schreiben, ohne jedoch den einverlangten Vorschuss zu leisten. Die am 12. Januar 2024 unter Androhung des Nichteintretens angesetzte Nachfrist liess er auf ähnliche Weise ungenutzt verstreichen. Folglich wird auf die Beschwerde (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG) nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger