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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_952/2023  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 6. November 2023 (P3 23 269). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhebt Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 6. November 2023 betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. 
 
2.  
Die Eingabe ist auf Französisch verfasst, was nach Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig ist. Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG) und damit auf Deutsch. 
 
3.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. 
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Januar 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Darauf reagierte er mit einem umfassenden, sich der sog. Gematrie bedienenden, unverständlichen Schreiben, ohne jedoch den einverlangten Vorschuss zu leisten. Die am 12. Januar 2024 unter Androhung des Nichteintretens angesetzte Nachfrist liess er auf ähnliche Weise ungenutzt verstreichen. Folglich wird auf die Beschwerde (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG) nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger