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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_395/2023  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2023 (IV.2022.00579). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1998 geborene A.________ wurde am 17. Mai 2006 wegen eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms (POS) gemäss Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) bei der Invalidenversicherung angemeldet). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erteilte am 2. und 3. November 2006 Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens und eine ambulante Psychotherapie. 
Am 27. April 2015 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle übernahm am 16. Juli 2015 die Kosten für die weitere Behandlung des Geburtsgebrechens und eine ambulante Psychotherapie. Am 10. September 2015 erteilte sie Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA. 
Am 8. Januar 2016 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung, worauf die IV-Stelle am 12. Mai 2016 Kostengutsprache für die Mehrkosten des zweiten Jahres der beruflichen Ausbildung leistete. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA beendete die IV-Stelle am 31. Juli 2017 die berufliche Massnahme. 
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte und ein neuropsychologisches Gutachten vom 6. Januar 2020 bei Dr. phil. B.________ ein. Im Vorbescheidverfahren ergänzte die IV-Stelle dieses durch ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.________ vom 15. August 2021. Mit Mitteilung vom 3. Mai 2022 schloss die IV-Stelle die Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle ab, nachdem eine Beschäftigungsmassnahme der Sozialhilfebehörde vorzeitig abgebrochen worden war. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2023 seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen respektive Leistungen in Form von Rente und/oder Eingliederung zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen verneint hat.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 8. Januar 2016 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. Insoweit sind in dieser übergangsrechtlichen Konstellation nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteile 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 und 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen), wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Rüge.  
 
2.3. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017).  
Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1 mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1. Januar 2015; Urteile 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 und 9C_452/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat dem neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2020 und dem psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2021 (auch mit Blick auf die Rechtsprechung betreffend psychische Erkrankungen [BGE 141 V 281]) Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner "Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild (DSM-5 F90.2) ", und einer dissoziierten Intelligenzminderung (ICD-10 F74) in der angestammten Tätigkeit als Schreinerpraktiker EBA zu 70 % arbeitsfähig. Bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %, der keine Invalidenrente begründe. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil auf seine im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur angestammten Tätigkeit und zur Berechnung des Invalideneinkommens erstmals vorgebrachten, in der vorinstanzlichen Beschwerde wiederholten, Einwände nicht eingegangen worden sei.  
Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Rügen sehr wohl auseinandergesetzt. Sie hat dargelegt, dass, anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, mit Blick auf die abgeschlossene Ausbildung als Schreinerpraktiker EBA nicht gesagt werden könne, er habe gesundheitsbedingt keine Berufsausbildung absolviert, auch wenn seit jeher neuropsychologische Defizite bestanden haben mochten. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht auszumachen. 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Einschränkung als die gutachterlich attestierte (und von der Vorinstanz übernommene) 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreinerpraktiker EBA geltend macht, zeigt er nicht auf, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist oder anderweitig Bundesrecht verletzt.  
Weiter rügt er eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, indem die Vorinstanz keinen Bericht der Klinik D.________, in welche er am 4. Juli 2022 eingetreten war, eingeholt habe. Was sich daraus für den Beschwerdeführer und dessen Arbeits (un) fähigkeit hätte ergeben sollen, legt er nicht dar. Hervorzuheben ist, dass der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt wird (Art. 43 Abs. 1, 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2 S. 195). Nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz waren von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal der vertretene Beschwerdeführer auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren keinen Bericht der Tagesklinik eingereicht und überdies darauf hingewiesen habe, dass er einen "grossen Sprung" gemacht habe. Dies verstösst nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2). 
 
4.3. Zu den bisher zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitstherapie in der Klinik D.________ und Beschäftigungsmassnahme beim Sozialamt) hat die Vorinstanz verbindlich festgehalten, der Abbruch der gewährten Massnahmen sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Diese seien vielmehr aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft und -fähigkeit abgebrochen worden, weshalb die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum erfolgsversprechend sei. Es stünde dem Beschwerdeführer jedoch frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin für die Gewährung von konkreten Eingliederungsmassnahmen oder beruflichen Massnahmen anzumelden. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Was die Anwendung von Art. 26 IVV betrifft, hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei und damit verbindlich festgestellt, dass gesundheitliche Gründe einer beruflichen Ausbildung nicht im Wege standen. Hinsichtlich einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Frühinvalider ist jedoch nicht nur die Frage relevant, ob hinreichende berufliche Kenntnisse erlangt werden konnten, sondern auch, ob er wie eine nichtbehinderte Person in der Lage wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt "umzumünzen" (vgl. vorstehende E. 2.3).  
Wie die Vorinstanz erkannt hat, ist gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. C.________ und Dr. phil. B.________ anzunehmen, dass seit dem Kindesalter neuropsychologische Funktionsstörungen mit verbalen und exekutiven Minderleistungen bestehen. Dr. med. C.________ hielt seit der Kindheit losgelöste, überdauernde Probleme mit der allgemeinen Aufmerksamkeit und einer emotionalen Störbarkeit sowie Einschränkungen in emotiven und kognitiven Fähigkeiten fest. Auffälligkeiten im sozialen Verhalten als auch im Lern- und Leistungsverhalten seien evident. Ein Erwachsenen-ADHS mit dissoziierter Intelligenz führe indessen in der Regel nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes. Die Einschränkungen seien durch Anpassungen an den Arbeitsplatz und spezifische Behandlungsmassnahmen zu kompensieren. Die Schwierigkeiten bezüglich der Aufmerksamkeit bzw. eine verminderte Stresstoleranz mit Stimmungsschwankungen wirkten sich negativ auf das Arbeitstempo und die Arbeitsqualität aus. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Hieraus erhellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Erreichen des erwerbsfähigen Alters aus gesundheitlichen Gründen eine Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % (bei einer optimal angepassten Hilfsarbeit) bis 30 % (in der abgeschlossenen Ausbildung als Schreinerpraktiker EBA) aufweist. Somit kann er die erworbenen Fachkenntnisse grundsätzlich nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten. Ob eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV vorliegt, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.  
 
5.2.2. Das Valideneinkommen des 1998 geborenen Beschwerdeführers betrüge diesfalls nach Abschluss der beruflichen Massnahme im Jahr 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; frühest möglicher Rentenbeginn) Fr. 57'050.- (Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). Das Invalideneinkommen bestimmte die IV-Stelle unbestritten anhand der LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Totalwert der Tabelle TA1 Ziff. 16-18, Kompetenzniveau 1, Männer der LSE 2016: Fr. 5'284.-). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, "Total", Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnentwicklung (Herstellung von Holzwaren, Papier- und Druckerzeugnissen im Jahr 2017 (+ 1,3 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020) resultierte für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5'580.20 bzw. jährlich Fr. 66'962.20) Sein Invalideneinkommen als Schreinerpraktiker EBA beliefe sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 46'873.50 (Fr. 66'962.20 x 07). Der Vergleich mit dem im Gesundheitsfall im Jahr 2017 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 57'050.- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 18 %. Selbst wenn von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen folglich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen wäre, könnte der Beschwerdeführer demnach daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt. Er ist vorläufig von den Gerichtskosten befreit. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla