Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_28/2024
Urteil vom 22. Februar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse der B.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2023 (C-2244/2023).
Nach Einsicht
in die gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2023 gerichtete Beschwerde vom 11. Januar 2024 (Poststempel),
in Erwägung,
dass es sich beim besagten Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt,
dass gegen einen solchen Entscheid, da keine Zuständigkeits- respektive Ausstandsfrage betreffend (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier gegeben ist,
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch diejenigen über die aufschiebende Wirkung zu zählen sind (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 98 BGG), lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dartut, inwiefern mit der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen,
dass die Beschwerde damit den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist