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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_431/2023  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde U.________/VS, Abgabeperioden 2019-2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2023 (A1 23 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wohnt in V.________/ZH. Er ist Eigentümer einer 2.5-Zimmer-Wohnung im Gebiet der Einwohnergemeinde U.________/VS, die er in den Jahren 2019 bis 2022 mit Hilfe einer lokalen Verwalterin vermietete. 
 
B.  
Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. Februar 2022 erhob die Einwohnergemeinde U.________ von A.________ für die Perioden 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 (jeweils vom 1. November bis am 31. Oktober des Folgejahres) eine Tourismusförderungstaxe von Fr. 150.- pro Periode. Hiergegen erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Einen Nichteintretensentscheid des Staatsrats hob das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 17. August 2022 auf. Es wies den Staatsrat an, die Beschwerde materiell zu prüfen. Daraufhin wies der Staatsrat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 ab. Eine Beschwerde hiergegen wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2023 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2023 und die Feststellung, dass er keine Tourismusförderungstaxe schulde. Die Einwohnergemeinde U.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde.  
 
C.b. Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2023 lud das Bundesgericht den Staatsrat des Kantons Wallis ein, dem Bundesgericht und den Parteien des Verfahrens die Protokolle der Grossratskommissionen aus der Beratung des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG/VS; SGS 935.1) sowie ein in diesem Zusammenhang eingeholtes Rechtsgutachten einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 kam der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten des Departements für Volkswirtschaft und Bildung des Kantons Wallis namens des Staatsrats des Kantons Wallis der Aufforderung des Bundesgerichts nach. Dabei wies er das Bundesgericht darauf hin, dass es keine Protokolle, sondern nur die Berichte der vorberatenden Kommissionen gebe, die im jeweiligen Bulletin des Grossen Rats veröffentlicht würden. Dieses Schreiben ging mitsamt der Beilagen auch an den Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde U.________.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils (einschliesslich der darin aufgegangenen Veranlagungen) verlangt. Nicht einzutreten ist jedoch auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der von ihm begehrten Feststellung des Nichtbestehens der Taxenpflicht haben könnte, das nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden kann (vgl. zum subsidiären Charakter von Feststellungsanträgen BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2). 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch untersucht es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 140 IV 57 E. 2.2; 137 II 305 E. 3.3). Dasselbe gilt für Verletzungen kantonalen Rechts, soweit diese überhaupt in das Spektrum der Kognition des Bundesgerichts fallen (vgl. Art. 95 lit. c und d BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erhebung der Tourismusförderungstaxe durch die Einwohnergemeinde U.________ in seinem Fall das verfassungsmässige Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) verletze. Das kantonale Recht (Art. 29 Abs. 1 TG/VS) erlaube den Gemeinden nur, von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Wallis eine solche Taxe zu erheben, nicht aber von Personen mit Wohnsitz ausserhalb dieses Kantons. 
 
3.1. Art. 29 TG/VS steht unter der Marginalie "Geltungsbereich" (frz.: "Assujettissement") und lautet wie folgt:  
 
" 1 Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wallis haben, sind dieser Taxe nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit dieser Tätigkeit unterworfen. 
2 Die Taxenpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976 zu Bezahlung heranzuziehen." 
Die französische Sprachfassung der Bestimmung lautet wie folgt: 
 
" 1 Sont assujetties toute personne morale ainsi que toute personne physique ayant une activité lucrative indépendante et domiciliées en Valais, dans la mesure où l'activité qu'elles exercent a un lien avec le tourisme local. 
2 Les assujettis domiciliés hors de la commune sont appelés à contribution selon les articles 185 et 188 de la loi fiscale cantonale du 10 mars 1976." 
 
3.2. Gestützt auf Art. 27 ff. TG/VS haben die ehemaligen Einwohnergemeinden W.________, X.________ und Y.________, die durch Fusion per 1. Januar 2009 in der Einwohnergemeinde U.________ aufgegangen sind, jeweils identische kommunale Reglemente über die Tourismusförderungstaxe erlassen. Als Abgabesubjekt definieren diese Reglemente die Tourismusinteressenten, d.h. juristische Personen und selbständige Personen aller Branchen, die im Haupt- und Nebenerwerb, direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren, sowie Vermieter von Ferienwohnungen. Die Taxenpflicht erstreckt sich auf Tourismusinteressenten, die in der Gemeinde kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, u.a. auf Vermieter von Ferienwohnungen auf dem Gemeindegebiet mit auswärtigem Wohnsitz (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Gesetzmässigkeitsgrundsatz. Im Steuerrecht hat das Legalitätsprinzip im Unterschied zu den meisten anderen Rechtsgebieten den Status eines verfassungsmässigen Rechts (Art. 127 Abs. 1 BV) : Es schützt den Einzelnen davor, dass ihn die Verwaltung ohne formellgesetzliche - d.h. demokratisch abgestützte - Grundlage steuerlich belastet (Urteil 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Steuerpflichtigen (Steuersubjekt), den Gegenstand (Steuerobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nicht die kommunalen Reglemente über die Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde U.________ (bzw. ihrer Vorgängergemeinden), sondern Art. 29 TG/VS die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Steuer sei, soweit der Kreis der Steuerpflichtigen betroffen sei. Das im kantonalen Gesetz statuierte Wohnsitzerfordernis könne nicht einfach in einem Gemeindereglement aufgehoben werden.  
 
3.5. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Tourismusförderungstaxe können alleine die kommunalen Reglemente (im Falle des Beschwerdeführers: jenes der Gemeinde Y.________) sein, und zwar auch in Bezug auf den Kreis der Taxenpflichtigen. Die Art. 27 ff. TG/VS enthalten keine gesetzliche Grundlage für die Taxenerhebung, sondern lediglich die Ermächtigung zugunsten der Gemeinden, an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben (Art. 27 Abs. 1 TG/VS). Diese Fiskalkompetenz der Gemeinden wird in Art. 29 TG/VS näher umrissen, indem der kantonale Gesetzgeber gewisse Vorgaben in Bezug auf den Kreis der Taxenpflichtigen macht. Diese Vorgaben entbinden den kommunalen Gesetzgeber aber offensichtlich nicht davon, den Kreis der Taxenpflichtigen gesetzlich zu definieren. Dies ergibt sich bereits aus Art. 28 TG/VS, wonach der Kreis der Taxenpflichtigen im (kommunalen) Reglement festzulegen ist.  
 
3.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht kann ein kommunaler Erlass einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -parlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 127 I 60 E. 2e; 120 Ia 265 E. 2a; 118 Ia 320 E. 3a; vgl. auch BGE 142 I 49 E. 7.3; 135 III 633 E. 5.1.1; 133 II 220 E. 2.5). Denn wie das Bundesgericht namentlich in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, bietet der kommunale Erlass unter diesen Umständen unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimität die gleichen Garantien wie ein kantonales Gesetz (BGE 135 I 233 E. 2.1; 131 I 333 E. 4.3; 122 I 305 E. 5a). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die streitbetroffenen kommunalen Reglemente diesen Anforderungen nicht gerecht würden und nicht als Gesetz im formellen Sinn betrachtet werden könnten (vgl. Art. 78 Abs. 3 lit. a der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV/VS; SR 131.232], wonach grundsätzlich die Urversammlung der stimmberechtigten Einwohner über die Gemeindereglemente entscheidet). Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht geltend, dass er vom Kreis der Taxenpflichtigen, wie er in diesen Reglementen gezogen wird, nicht umfasst sei oder dass die Reglemente den Kreis nicht bestimmt genug gefasst hätten.  
 
3.7. Wenn die Taxenerhebung durch die Gemeinde U.________ auf den erwähnten kommunalen Reglementen beruht, stellt sich immerhin noch die Frage, ob sich diese im Rahmen der Kompetenz halten, die der Kanton der Gemeinde mit Art. 27 ff. TG/VS eingeräumt hat. In einigen Urteilen hat das Bundesgericht die Vereinbarkeit des kommunalen Erlasses mit dem kantonalen Recht im Kontext des Legalitätsprinzips und der Gewaltenteilung diskutiert und diese Fragestellung mit der Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen an die Exekutive verglichen (vgl. BGE 122 I 305 E. 5a; 118 Ia 320 E. 3a; 97 I 792 E. 7; 97 I 193 E. 5a; 92 I 42 E. 1; vgl. auch BGE 131 I 333 E. 4.4). In mehreren Fällen hat das Bundesgericht sodann geprüft, ob der anwendbare kommunale Erlass mit übergeordnetem kantonalen (Gesetzes-) Recht vereinbar war, ohne sich zum Prüfungsmassstab zu äussern (vgl. BGE 140 I 176 E. 7.3; 135 I 233 E. 2.1-2.10; 131 I 333 E. 4.4-4.4.4). In BGE 127 I 60 E. 2f hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Vereinbarkeit des kommunalen Erlasses mit dem kantonalen Gesetzesrecht - namentlich mit kantonalgesetzlichen Einschränkungen der kommunalen Kompetenz - keine Frage der Auslegung oder Handhabung von Verfassungsrecht ist und vom Bundesgericht folglich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden kann. Dieselbe Sichtweise nimmt das Bundesgericht auch in seiner ständigen Rechtsprechung zur Gewaltenteilung ein, wo es die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des kantonalen Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (BGE 147 I 478 E. 3.1.1; 127 I 60 E. 2a; 126 I 180 E. 2a/aa; 124 I 216 E. 3b; 121 I 22 E. 3a). Gleich ist auch hier zu verfahren, wo es um die Auslegung von Art. 29 TG/VS und der Schranken geht, die sich daraus allenfalls für die Taxenerhebung durch die Beschwerdegegnerin ergeben.  
 
4.  
Ob die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten hat, dass die Gemeinde die ihr mittels Art. 27 ff. TG/VS eingeräumte Kompetenz nicht überschreitet, wenn sie die Tourismusförderungstaxe auch bei kantonsfremden Personen wie dem Beschwerdeführer erhebt, kann das Bundesgericht also nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüfen. 
 
4.1. Ein Entscheid - wie das hier angefochtene Urteil - ist willkürlich, wenn er in der Begründung und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigtkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 148 III 95 E. 4.1; 146 II 111 E. 5.1.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Art. 29 Abs. 1 TG/VS zwar dem Wortlaut nach für die Erhebung der Tourismusförderungstaxe Sitz oder Wohnsitz im Kanton voraussetze, diese Bestimmung aber nur juristische Personen und selbständig erwerbende natürliche Personen betreffe. Andere Taxenpflichtige würden dagegen von Art. 29 Abs. 2 TG/VS erfasst. Diese Personen könnten nach Art. 185 und 188 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) zur Bezahlung der Taxe herangezogen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4). Diese Vorschriften des Walliser Steuergesetzes stehen unter dem Titel "Die interkommunale Steueraufteilung" und bestimmen unter anderem, dass selbständigerwerbende Steuerpflichtige in jeder Gemeinde besteuert werden, in der sie eine Betriebsstätte besitzen (Art. 185 Abs. 1 StG/VS). Dem Kanton persönlich zugehörige Steuerpflichtige versteuern danach Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde, während Liegenschaftseigentümer, die im Wallis nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, für das Einkommen und Vermögen von ihren Liegenschaften von der Lagegemeinde besteuert werden, wobei das kommerzielle und industrielle Vermögen gemäss den in jeder Gemeinde lokalisierten Aktiven aufgeteilt wird (Art. 188 Abs. 1 und 4 StG/VS).  
Laut der Vorinstanz stützen ausserdem auch die Entstehungsgeschichte - namentlich die Botschaft des Staatsrats zum TG/VS - und teleologische Überlegungen die Taxenpflicht von kantonsfremden Vermietern von Ferienwohnungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.7). 
 
4.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der Wortlaut von Art. 29 TG/VS keinen Anhaltspunkt für eine Taxenpflicht von kantonsfremden Vermietern von Ferienwohnungen liefert. Im Gegenteil ist die Bestimmung ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass Abs. 1 den Kreis der Personen, die von den Gemeinden der Tourismusförderungstaxe unterworfen werden dürfen, auf juristische Personen und selbständig erwerbende natürliche Personen begrenzt, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Kanton haben. Eine Erweiterung dieses Kreises auf kantonsfremde Personen lässt sich dem Wortlaut von Abs. 2 entgegen der Vorinstanz kaum entnehmen. Vielmehr legt die Verwendung des Begriffs der "Taxenpflichtigen" ("assujettis") in Abs. 2 logisch zumindest nahe, dass dieser bereits durch Abs. 1 abschliessend definiert ist. Zudem deutet die Verweisung auf die Bestimmungen über die interkommunale Steueraufteilung (Art. 185 und 188 StG/VS) an, dass Abs. 2 die Situation betrifft, in der eine nach Abs. 1 taxenpflichtige Person - d.h. eine juristische oder selbständigerwerbende natürliche Person mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Wallis - in mehreren Walliser Gemeinden Anknüpfungspunkte für die Taxenerhebung aufweist.  
 
4.4. Der Wortlaut der Bestimmung stützt also die Position des Beschwerdeführers. Er ist indessen nicht so klar, dass es unhaltbar wäre, auch die übrigen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Sie hat namentlich auf die Entstehungsgeschichte von Art. 29 TG/VS Bezug genommen und dabei auf die Botschaft des Staatsrates hingewiesen.  
 
4.4.1. Nach dem ursprünglichen Konzept des Staatsrats sollten die Gemeinden zusätzlich zur Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe erheben können, wobei die Beherbergungstaxe von der Tourismusförderungstaxe abgezogen werden konnte. Die Gemeinden sollten den Kreis der Steuerpflichtigen, die Berechnungsgrundlagen und die Art und Weise der Erhebung im Reglement festlegen. Vorgaben betreffend den Kreis der Taxenpflichtigen enthielt der Entwurf des Staatsrats nicht (Art. 26 f. TG/VS gem. Entwurf des Staatsrats; vgl. Bulletin der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Wallis, ordentliche Session Februar 1995, 53. Legislaturperiode 1993 - 1997 [nachfolgend: Bulletin 1. Lesung], S. 340). Immerhin ergibt sich aber aus der Botschaft, dass der Staatsrat alleine die Unternehmen (juristische Personen und selbständig erwerbende natürliche Personen) mit einer Betriebsstätte in der Gemeinde als Taxenpflichtige vor Augen hatte (Bulletin 1. Lesung, S. 284). Dies könnte freilich daran gelegen haben, dass die Tourismusförderungstaxe die Beherbergungstaxe nach dem Konzept des Staatsrats nur ergänzte und nicht ersetzte, sodass in subjektiver Hinsicht von vornherein keine Besteuerungslücken auftreten konnten.  
 
4.4.2. Das Konzept des Staatsrats passierte die erste Lesung im Grossen Rat zwar noch unverändert (Bulletin 1. Lesung, S. 614). Doch vor und in der zweiten Lesung sorgten die Tourismusförderungstaxe und insbesondere ihr Verhältnis zur Beherbergungstaxe für grosse Diskussionen. So legte die zuständige Kommission vor der zweiten Lesung neue Bestimmungen über die Tourismusförderungstaxe vor, die vom staatsrätlichen Konzept zum Teil stark abwichen. Namentlich enthielt der Kommissionsentwurf konkrete Vorgaben betreffend den Kreis der Taxenpflichtigen ("selbständig Erwerbende und juristische Personen, die ihren Sitz im Wallis und deren wirtschaftliche Aktivitäten einen Bezug zum lokalen Tourismus haben" sowie "Gebührenpflichtige mit Sitz ausserhalb der Gemeinde gemäss den Regeln von Artikeln 185 und 188 des kantonalen Finanzgesetzes vom 10. März 1976 über den interkommunalen Steuerausgleich"; Art. 27 Abs. 1 TG/VS gem. Entwurf der 2. Grossratskommission; Bulletin der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Wallis, ordentliche Session Februar 1996, 53. Legislaturperiode 1993 - 1997 [nachfolgend: Bulletin 2. Lesung], S. 131). Vor den Detailberatungen ergänzte die Kommission ihren Entwurf zudem dahingehend, dass "[d]ie der Beherbergungstaxe Unterworfenen [...] von der kommunalen Tourismustaxe in ihrer Tätigkeit als Beherberger befreit" sein sollten (Bulletin 2. Lesung, S. 892). Ausserdem brachte eine der Fraktionen einen Vorschlag ein, wonach neben den selbständigerwerbenden natürlichen Personen und den juristischen Personen mit Sitz im Kanton und Bezug zum lokalen Tourismus auch die Grundbesitzer taxenpflichtig (auf der Basis des Katasterwerts) sein sollten (Bulletin 2. Lesung, S. 892). In den parlamentarischen Beratungen wurde alsdann wiederholt die Verfassungsmässigkeit der verschiedenen Vorschläge thematisiert und dabei auf ein Gutachten Bezug genommen, das der Staatsrat bei Professor Dr. Peter Locher und Dr. Anton Amonn eingeholt hatte. Wie sich aus den Beratungsprotokollen ergibt, gingen die Auffassungen der Ratsmitglieder darüber, wie die Tourismusförderungstaxe ausgestaltet und umgesetzt werden sollte, teilweise weit auseinander. Die schliesslich Gesetz gewordene Fassung von Art. 27 ff. TG/VS ist das Resultat eines Kompromisses, den die zuständige Kommission im Anschluss an die Sitzung des Grossen Rats entwickelte (vgl. Bulletin 2. Lesung, S. 904 und 906).  
 
4.4.3. Aus den Beratungsprotokollen des Grossen Rats geht zwar hervor, dass ihm daran gelegen war, die kommunale Tourismusförderungstaxe in verfassungskonformer Weise auszugestalten. Hingegen wird aus den darin aufgezeichneten Wortmeldungen der Ratsmitglieder nicht klar, aus welchen Motiven Art. 29 TG/VS schliesslich in einer Weise formuliert worden ist, die kantonsfremde Vermieter von Ferienwohnungen vom Geltungsbereich der Taxe auszuschliessen scheint, obschon diese Personen zugleich - wie alle übrigen Beherberger - keiner Beherbergungstaxe mehr unterliegen, wenn sich eine Gemeinde für die Erhebung einer Tourismusförderungstaxe entscheidet. Jedenfalls solange Vermieter mit Grundeigentum im Gemeindegebiet nicht bereits mit einer Beherbergungstaxe belastet werden, bestanden und bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, sie einer Tourismusförderungstaxe zu unterwerfen, zumal diese Personen auch nach interkantonalem Steuerrecht in Bezug auf ihr Grundeigentum der Steuerhoheit des Lagekantons bzw. der Lagegemeinde unterliegen (vgl. BGE 140 II 353 E. 7.1; 132 I 220 E. 3.1; Urteil 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2, in: StE 2023 B 44.13.7 Nr. 37). Auch die vom Staatsrat beauftragten Gutachter hatten im Übrigen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Belastung der gebietsfremden Vermieter mit einer Tourismusförderungstaxe nicht grundsätzlich infrage gestellt, sondern nur auf gewisse verfassungsrechtliche Anforderungen und Hindernisse hingewiesen (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Locher und Dr. Amonn, S. 11 f. und 17 f.).  
 
4.4.4. Die Entstehungsgeschichte vermag die Formulierung von Art. 29 TG/VS nach dem Gesagten nicht abschliessend zu erklären. Umgekehrt finden sich darin aber auch keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass der Walliser Gesetzgeber den Gemeinden hätte verbieten wollen, die kantonsfremden Vermieter von Ferienwohnungen ebenfalls der Tourismusförderungstaxe zu unterwerfen.  
 
4.5. In teleologischer Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Privilegierung der kantonsfremden Vermieter im Vergleich zu den im Kanton wohnhaften Vermietern keinen Sinn ergebe. Vielmehr entspreche es der Logik der Ersetzung der Beherbergungstaxe durch die Tourismusförderungstaxe, dass alle Eigentümer von Ferienwohnungen unabhängig von Wohnsitz oder Sitz taxenpflichtig seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.7). Dagegen liesse sich zwar einwenden, dass nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 TG/VS nicht nur die kantonsfremden, sondern auch die ansässigen natürlichen Personen, die ihren Grundbesitz vermieten, vom Geltungsbereich der Taxe ausgeschlossen sind, solange sie die Vermietung nicht im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit betreiben. Beizupflichten ist der Vorinstanz hingegen, dass für eine Privilegierung der kantonsfremden Vermieter von Ferienwohnungen keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, zumal auch sie von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum profitieren. Der verfassungsmässige Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 147 I 16 E. 4.2.3) spricht mithin dagegen, kantonsfremde Vermieter wie den Beschwerdeführer von der Tourismusförderungstaxe auszunehmen.  
 
4.6. Obschon ihr der Wortlaut von Art. 29 TG/VS tendenziell entgegensteht, lässt sich die Auffassung der Vorinstanz in Anbetracht teleologischer und verfassungsrechtlicher Überlegungen zumindest im Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnen. Art. 29 TG/VS vermag den Beschwerdeführer jedenfalls unter dem vor Bundesgericht massgeblichen Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht vor der Erhebung der Tourismusförderungstaxe zu schützen.  
 
5.  
Sonstige Mängel gemäss Art. 95 ff. BGG, an denen das angefochtene Urteil leiden könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich mithin als bundesrechtskonform und ist zu bestätigen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler