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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_147/2011 
 
Verfügung vom 22. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2011. 
In Erwägung, 
dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes Frauenfeld dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2010 befahl, die 4.5-Zimmer-Wohnung EG rechts, X.________strasse in Y.________, sofort zu verlassen; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Beschluss vom 17. Januar 2011 dessen Rekurs abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 28. Februar 2011 beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2011 mitteilte, dass er die erwähnte Wohnung verlassen habe, womit sein Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei, und unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Lage darum bat, dass ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden; 
 
dass die Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend abzuschreiben ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin